Gründe
I
Streitig ist im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge:
Antragsteller) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge: Antragsgegner) für die Zeit ab 1.3.2019 Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest in Form eines Darlehens besitzt.
Der 1971 geborene Antragsteller lebt allein unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Hierbei handelt es sich um ein rd 1 500
qm großes Hanggrundstück, das in den 1960er Jahren mit einem zwischenzeitlich sanierungsbedürftigen Haus bebaut wurde. Das
Grundstück steht im Alleineigentum des Antragstellers. Im Grundbuch sind in der Zweiten Abteilung drei Pfändungen des Gesamthandsanteils
des Antragstellers sowie in der Dritten Abteilung eine Zwangssicherungshypothek zu 1 591,41 EUR für den Freistaat Bayern sowie
drei Grundschulden ohne Brief für den Antragsgegner iHv insgesamt 22 000 EUR vermerkt. Während der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte beim Landkreis Dingolfing-Landau zum 19.10.2016 einen Verkehrswert von 135 000 EUR ermittelte, kam die vom
Sozialgericht in einem Parallelverfahren beauftragte Gutachterin zu einem Verkehrswert von 40 000 EUR. Die monatlichen Unterhaltskosten
bezifferte der Antragsteller regelmäßig mit rd 50 EUR. Der Antragsteller ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse
mit einem Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 191,05 EUR monatlich, wobei die Beiträge seit September 2018 offen
sind. Weiter bestehen Stromschulden iHv 242,91 EUR (Abschlagszahlungen seit Februar 2019, Verbrauchsabrechnung vom 6.2.2019
iHv 124,91 EUR zzgl Mahnkosten und Gebühren). Die Versorgungssperre wurde mit Schreiben vom 16.4.2019 innerhalb von sechs
Werktagen ab dem 24.4.2019 angekündigt.
Während der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst darlehensweise Leistungen gegen Sicherung bewilligte, lehnte er die Bewilligung
von Leistungen für die Zeit ab 1.3.2019 ab. Der Antragsteller verfüge mit dem von ihm bewohnten Hausgrundstück über Vermögen,
da das Grundstück mit rd 1 500 qm nicht nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II geschützt sei. Der Antragsteller habe keine Verwertungsbemühungen nachgewiesen, so dass weitere darlehensweise Leistungen
nicht in Betracht kämen (Bescheid vom 14.3.2019). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang
nicht verbeschieden.
Am 26.3.2019 ließ der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Tatsächlich habe er
sich nicht um eine Verwertung seines Grundvermögens bemüht. Die Entscheidungen des Sozialgerichts betreffend Bewilligungszeiträume
bis Februar 2019, wonach das Hausgrundstück nicht nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II geschützt sei, seien mit Berufung zum Landessozialgericht angefochten. Die (dortige) Hauptsache würde vorweggenommen, wenn
der Antragsteller nunmehr verpflichtet wäre, das von ihm bewohnte Hausgrundstück zu verwerten. Weiter sei zu berücksichtigen,
dass das Hausgrundstück zwischenzeitlich mit Grundschulden für den Antragsgegner und andere iHv rd 23 600 EUR sowie Pfändungen
iHv rd 8 000 EUR belastet sei. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen wollte, dass das Hausgrundstück nicht
nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II geschützt sei, sei dessen Verkehrswert ausgehend von dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten unter den Grundfreibetrag
des Antragstellers nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1, 4 SGB II gesunken. Der Antragsteller verfüge über keine weiteren finanziellen Rücklagen und keinerlei Einkommen. Krankenversicherungsschutz
sei nicht gewährleistet. Die finanzielle Situation des Antragstellers sei existenzbedrohlich. Das Sozialgericht lehnte die
Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Für den Antragsteller kämen im Hinblick
auf das Grundstücksvermögen lediglich darlehensweise Leistungen in Betracht. Deren Gewährung setze allerdings Verwertungsbemühungen
voraus, die der Antragsteller unstreitig nicht getätigt habe. Eine besondere Härte mache der Antragsteller selbst nicht geltend.
Sie ergäbe sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller für die vergangenen Bewilligungsabschnitte Leistungen als
Zuschuss im Berufungsverfahren verfolge (Beschluss vom 17.4.2019, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 26.4.2019).
Mit seiner am 20.5.2019 beim Sozialgericht Landshut erhobenen Beschwerde sucht der Antragsteller weiter vorläufig zumindest
darlehensweise Leistungen für die Zeit ab 1.3.2019 zu erreichen. Dabei lässt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag
wiederholen und vertiefen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Eufach0000000027s vom 17.4.2019, zugestellt am 26.4.2019, aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II ab März 2019 zumindest als Darlehen vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger lässt weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom
Sozialgericht und dem Antragsgegner beigezogen wurden.
II
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach §
86b Abs
2 S 2
SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache
hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 ZPO). Auf dieser Grundlage sind die Voraussetzung für die tenorierte einstweilige Anordnung erfüllt. Der Anspruch des Antragstellers
für die Zeit ab 1.3.2019 auf Leistungen als Zuschuss ist nach der im vorliegenden Verfahren möglichen summarischen Prüfung
nicht überwiegend wahrscheinlich (dazu unter 1.). Hingegen ist ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen auf der Grundlage
der im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab 1.3.2019 glaubhaft (dazu unter 2.). Deren Anordnung ist vorliegend erforderlich,
aber auch ausreichend, um schwere und unzumutbare Nachteile bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden (dazu unter
3.).
1. Es kann nach aktuellem Sachstand im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geprüft werden, ob das vom Antragsteller
bewohnte Hausgrundstück seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II entgegensteht, ob es insbesondere nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II als Vermögen überhaupt berücksichtigt werden darf.
a) Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein Hausgrundstück von angemessener Größe.
aa) Ausgangspunkt dieser Prüfung ist nach ständiger bundesobergerichtlicher Rechtsprechung zunächst die angemessene Größe
des Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den
Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetz, differenzierend nach der Anzahl der
Personen (stRspr vgl ua BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4716 R - RdNr 28 mwN). Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen
bewohnt werden, sah das Zweite Wohnungsbaugesetz eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1),
die bei einer Belegung von weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren ist, typisierend begrenzt auf
eine Belegung von bis zu zwei Personen (BSG, aaO, mwN).
Weiter hat das BSG stets betont, dass die genannten Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht als quasi normative Größen herangezogen
werden, sondern beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung bedürfen, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche,
vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Als solche Umstände wurde die Aufnahme von Pflegekindern
in Pflegefamilien sowie bei Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes angenommen (vgl BSG, aaO, RdNr 30 mwN).
Schließlich wurde im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art
20 Abs
3 GG erwogen, dass bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % noch von einer angemessenen Wohnfläche
ausgegangen werden kann (BSG, aa0, mwN).
Vorliegend kann bereits der vorstehend dargelegte (erste) Prüfungsschritt nicht abschließend durchgeführt werden. Insoweit
sind die Beteiligten und wohl auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die insoweit zunächst maßgebliche Wohnfläche
des vom Antragsteller bewohnten Hauses 70 qm beträgt. Dies lässt sich an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres
nachvollziehen. Zwar finden sich in den Antragsunterlagen entsprechende Angaben des Antragstellers. Die vom Antragsgegner
bzw dem Sozialgericht eingeholten Gutachten enthalten hierzu keine konkreten Angaben bzw bestätigen die entsprechenden Angaben
des Antragstellers nicht/nicht ausdrücklich. Das Kurzgutachten des Gutachterausschusses geht auf das vom Antragsteller bewohnte
Haus nicht weiter ein. Das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten geht davon aus, dass das Obergeschoss des
vom Antragsteller bewohnten Hauses, in dem sich die Küche, ein Wohn- und ein Schlafzimmer, ein Bad und ein weiteres Zimmer
befinden, eine Fläche von 107,5 qm umfasst. Ob diese Fläche der - ggf nach den inzwischen weitgehend aufgehobenen Bestimmungen
der
Zweiten Berechnungsverordnung (2. BV - idF der Bekanntmachung vom 12.10.1990, BGBl I 2178, mit späteren Änderung) bzw - soweit nicht die Überleitungsvorschrift
(§ 5) eingreift - der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003, BGBl I 2346) - zu bestimmenden Wohnfläche entspricht, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend
zu prüfen. Nicht abschließend geprüft werden kann schließlich, ob - falls die nach den maßgebenden Bestimmungen bestimmte
Wohnfläche 90 qm übersteigt - dasselbe für die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz um 10 % erhöhte Wohnfläche von 99 qm
gilt.
bb) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner und das Sozialgericht in ihren Prüfungen die Grundstückgröße
berücksichtigt haben. So ist auch nach der bundesobergerichtlichen Rechtsprechung aus der nach der Wohnfläche beurteilten
Angemessenheit des selbst genutzten Hausgrundstücks nicht ohne weiteres zu folgern, dass die Grundstücksgröße keine weitere
Bedeutung findet (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 - RdNr 29).
Die vorliegende (ständige) BSG-Rechtsprechung lässt aber nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen möglichen Prüfung nicht den Schluss zu, dass eine
Grundstücksgröße von mehr als 800 qm stets zur fehlenden Angemessenheit iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II führt. Soweit ersichtlich geht das BSG zwar grds davon aus, dass eine entsprechende Grundstückgröße "regelmäßig Anlass zu überprüfen" gibt, ob nach den tatsächlichen
und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist (BSG, aaO). Für eine solche Angemessenheit könnte vorliegend sprechen, dass das Grundstück des Antragstellers ausweislich des
vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens einer (wirtschaftlichen) Nutzung nur im oberen, ca 700 qm umfassenden Bereich zugänglich
ist, da im unteren Bereich ua aufgrund des im Flächennutzungsplans vorgeschriebenen Grüngürtels der Stadt eine Bebauung nicht
zulässig ist.
Selbst wenn eine abschließende Prüfung hier zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Grundstückgröße von rd 1 500 qm unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als unangemessen anzusehen ist, geben die vorliegenden bundesobergerichtlichen
Entscheidungen Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall weiter zu prüfen ist, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit
übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht käme (vgl BSG, aaO - RdNr 29 aE). Die hierfür in Betracht zu ziehende "Option einer Grundstücksteilung" wurde aufgrund der eingeschränkten
Zugänglichkeit und der nur teilweise nutzbaren Bereiche im vom Sozialgericht eingeholten Gutachten als "nicht sinnvoll" eingeschätzt.
Ob diese rechtlich möglich ist und ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles marktgängig
ist, kann vorliegend nicht abschließend geprüft werden.
cc) Es ist schließlich - soweit ersichtlich - durch die derzeit vorliegende bundesobergerichtliche Rechtsprechung nicht abschließend
geklärt, ob neben der Größe auch der Wert des Hausgrundstücks Berücksichtigung finden kann. Insoweit hat das BSG insbesondere in den frühen Entscheidungen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Schutzes des selbstgenutzten Hauses Bedenken
gegen die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe geäußert. Wenn man davon ausgehe, dass Zweck des
Schutzes gerade nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand sei, sondern allein die Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen"
und die Funktion der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt, so erscheine eine Fokussierung allein auf die Größe (zumal
in Bezug auf das Grundstück eines Hauses) sachwidrig. Sie ergebe auch dann wenig Sinn, wenn man stärker auf den Aspekt der
Vermögensverwertung zur Erzielung von Einnahmen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten abstelle (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - RdNr 15). Bedenken im Hinblick auf eine evtl Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfeempfängern konnten in dem vom BSG zu entscheidenden Fall im Hinblick auf die Privilegierung der dortigen Klägerin hintenangestellt werden (vgl BSG, aaO - RdNr 16). Sie könnten vorliegend allerdings zum Tragen kommen, wenn die im Leistungssystem der Sozialhilfe maßgebende
Kombinationstheorie (vgl BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr 17 ff) eine fehlende Angemessenheit nicht tragen würde.
b) Für den Fall, dass § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen nicht entgegenstehen sollte, wäre hinsichtlich des streitigen Zeitraums
weiter zu prüfen, ob das Grundstück zwischenzeitlich aufgrund der nach § 12 Abs 1 S 1 SGB II vorzunehmenden Absetzungen einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht (mehr) entgegensteht. Hiervon könnte insbesondere
dann auszugehen sein, wenn bei der Bewertung des Verkehrswerts - ausgehend von den gutachterlich angenommenen 40 000 EUR -
weiter die im Grundbuch vermerkten Pfändungen und Grundschulden zu berücksichtigen wären. Auch insoweit scheint es - soweit
ersichtlich - bundesobergerichtliche Rechtsprechung nicht zu geben.
2. Glaubhaft ist hingegen nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein Anspruch auf darlehensweise
Leistungen nach § 24 Abs 5 SGB II.
Zwar ist dem Antragsgegner und dem Sozialgericht insoweit zuzustimmen, als normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise
Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht,
weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht
möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die
Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von
Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB II (so die amtliche Bezeichnung des § 24 SGB II) grundsätzlich kein Raum und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung in aller
Regel nicht in Betracht (vgl BSG, Urteil vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - RdNr 35)
Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei aber regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf
die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick
auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren
Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten
beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen
erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise
Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen
abgelehnt werden (BSG, aaO - RdNr 36).
Es ist vorliegend nicht glaubhaft, dass diese Voraussetzungen für eine Ablehnung darlehensweiser Leistungen vorliegend erfüllt
sind. So hat der Antragsgegner in der zuletzt ergangenen Bewilligungsentscheidung vom 15.3.2018 (Zeitraum März 2018 bis Februar
2019) darauf hingewiesen, dass der Nachweis über der Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem
Vermögen vom Antragsteller bisher nicht erbracht worden sei. In der Folge wird weiter ausgeführt, dass über eine "derartige
Verpflichtung" im anhängigen Rechtsstreit bezüglich der Unzumutbarkeit der Verwertung und der damit einhergehenden Angemessenheit
der Immobilie des Antragstellers bisweilen nicht entschieden worden sei. Die ungeklärte Rechtslage in Verbindung mit den fehlenden
Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts begründeten eine besondere Härte, sodass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als Darlehen zu erbringen seien (vgl Bl 12 des Ausdrucks der elektronischen Akten des Antragsgegners). Auch die Gründe des
Widerspruchsbescheides verweisen insoweit lediglich auf die "Streitbefangenheit und die dingliche Sicherung" (Widerspruchsbescheid
vom 16.5.2018, Bl 36 der Akte des Antragsgegners).
Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 6.12.2018 aufgefordert, nunmehr unverzüglich Verwertungsbemühungen
zu unternehmen und solche bis zum 28.2.2019 nachzuweisen. Die dem Antragsteller insoweit eingeräumte Zeit von rd drei Monaten
erscheint aber im Hinblick auf die vorherige Einlassung, dass Verwertungsbemühungen bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung
des zwischen den Beteiligten insoweit bestehenden Streits vom Antragsgegner nicht erwartet würden, der Zielsetzung darlehensweiser
Leistungen, den Lebensunterhalt bis zur Verwertung sicherzustellen, und den insoweit sehr zurückhaltenden Prognosen des aktenkundigen
Gutachtens (das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten enthält hierzu keine Angaben, das Kurzgutachten des Gutachterausschusses
geht in seiner unter dem 20.1.2017 korrigierten Fassung davon aus, dass das Grundstück auf dem Grundstücksmarkt nur schwer
zu verkaufen wäre) bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung unangemessen kurz. Sind aber die Voraussetzungen
für die Ablehnung darlehensweiser Leistungen nicht überwiegend wahrscheinlich, ist ein entsprechender Anspruch des Antragstellers
für die Zeit ab 1.3.2019 weiter glaubhaft.
3. Es ist glaubhaft, dass die tenorierte Anordnung eilbedürftig ist. Der Antragsteller verfügt aktuell über keine bereiten
Mittel, aus denen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten könnte. Über Einkommen verfügt der Antragsteller nicht. Eine
kurzfristige Beleihung seines Vermögens erscheint ausgeschlossen. Gleichzeitig sind Schulden bei der Krankenkasse und dem
Energieversorger aufgelaufen. Sowohl die Krankenkasse als auch der Energieversorger haben zwischenzeitlich Leistungen eingeschränkt
bzw eingestellt.
4. Der Anordnungsinhalt steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§
86b Abs
2 S 4
SGG in Verbindung mit §
938 Abs.
1 ZPO). Dabei muss die angeordnete Maßnahme notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Keller in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
86b, RdNr 30). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint die Anordnung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts
notwendig aber auch ausreichend, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die laufenden Leistungen für Unterkunft (Betriebskosten
für das Eigenheim) beziffert der Antragsteller selbst mit monatlich rd 50 EUR. Es erscheint zumutbar, diese vorübergehend
aus dem Regebedarf zu bestreiten. Insbesondere schließen auch die besonderen Anforderungen an existenzsichernde Leistungen
betreffende Eilverfahren nicht aus, Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - RdNr 26). Die Auszahlung des Beitragszuschusses unmittelbar an die Krankenkasse berücksichtigt § 26 Abs 5 SGB II.
Die dem Antragsgegner eingeräumte Möglichkeit, den Vollzug der einstweiligen Anordnung von einer dinglichen Sicherung des
Rückzahlungsanspruchs abhängig zu machen, beruht auf dem Rechtsgedanken des § 24 Abs 5 S 2 SGB II und soll darüber hinaus insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache ausschließen.
Die Anordnungsdauer orientiert sich (für die Zeit ab Bekanntgabe des Beschlusses) an § 41 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB II.
5. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt insoweit, als ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen und in der Konsequenz
Leistungen sinngemäß gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden. Entsprechendes gilt, soweit der Umfang der angeordneten
Leistungen auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt bleibt.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
IV
Dem Antragsteller war antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Ein Beteiligter erhält Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 S 1
SGG in Verbindung mit §
114 S 1
ZPO).
Der Antragsteller bezieht derzeit keinerlei Einkommen und verfügt nicht über einzusetzendes Vermögen. Dabei hat das in der
Hauptsache streitige Hausgrundstück unberücksichtigt zu bleiben (vgl BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3.3.2014 -
1 BvR 1671/13). Er kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Wegen der Erfolgsaussichten des Antrags ist auf die Ausführungen
unter II zu verweisen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Verbesserung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und
unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.