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LSG Bayern, Beschluss vom 13.06.2019 - 7 AS 382/19
Vorinstanzen: SG Landshut 17.04.2019 S 7 AS 226/19 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. April 2019 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 424 EUR monatlich zzgl des an die AOK Bayern zu zahlenden Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 191,05 EUR monatlich zu gewähren. Der Antragsgegner kann die Gewährung der vorstehend angeordneten Leistungen davon abhängig machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich gesichert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.
III.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

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