Zulässigkeit einer Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses über existenzsichernde Leistungen; Glaubhaftmachung
der Hilfebedürftigkeit
Tenor
I.
Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2014, Az.: S 7 AS 264/14 ER, wird vorläufig ausgesetzt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Sozialgericht Landshut den Antragsteller (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
dem Antragsgegner (Ag) vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 200,- EUR für die Zeit vom 29.04.2014 bis einschließlich 31.0.2014 zu gewähren. Zwar sei entsprechend
der Entscheidung in der Hauptsache S 7 AS 395/13 davon auszugehen, dass der Ag in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau S. und deren Sohn lebe. Nachdem aber über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Kenntnisse vorhanden seien, bestünde jedoch
möglicherweise ein Leistungsanspruch und nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung seien dem Ag vorläufig
Leistungen zu gewähren.
Hiergegen hat der Ag Beschwerde zum BayLSG eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich des
Beschlusses des SG gestellt.
II.
Gemäß der Entscheidung des SG in der Hauptsache ist davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Damit steht fest, dass es auf das Einkommen
und das Vermögen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ankommt.
Wenn diese sich - wie hier - verweigern, kann die Hilfebedürftigkeit des Ag zwar nicht abschließend geklärt werden. Allerdings
muss der Ag glaubhaft machen, vgl. §
120 Zivilprozessordnung (
ZPO) i.V.m. §
86a, b
SGG, hilfebedürftig zu sein. Der Ag hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder
jedoch überhaupt nichts vorgetragen, was zumindest zur Frage der Angemessenheit des Eigenheims seiner Partner nötig wäre,
und stellt sich vielmehr gegen die Hautsacheentscheidung, indem er nach wie vor davon ausgeht, dass eine Bedarfsgemeinschaft
nicht besteht. Nach der Hauptsacheentscheidung obliegt es jedoch dem Ag seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechenden Sachvortrag
bzgl der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder glaubhaft zu machen, was nicht
geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.