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LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - 7 R 5050/17
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Palliativmediziner Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Bewertung vertraglicher Vereinbarungen Konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis
1. Tätigkeiten als Palliativmediziner können sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden.
2. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und der darin zum Ausdruck kommende Wille sind nicht allein maßgebend, gleichwohl ein wichtiges Indiz.
3. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 03.03.2017 S 1 R 886/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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