Keine Entschädigung für Angehörige von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung (für Verdienstausfall und Fahrtkosten) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen eines Gerichtstermins, bei dem sie anwesend gewesen ist.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 3 U 67/14 B ER (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), in dem der Lebensgefährte der Antragstellerin
Beschwerdeführer war, begleitete die Antragstellerin den Beschwerdeführer beim Erörterungstermin am 28.11.2014, an dem dieser
zudem anwaltlich vertreten war. In diesem Termin wurde das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet.
Mit Entschädigungsantrag vom 18.12.2014, beim LSG eingegangen am 30.12.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung
(Verdienstausfall als Zeitungszustellerin, Fahrtkosten) für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin am 28.11.2014.
Die Kostenbeamtin des LSG lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.01.2015 ab und begründete dies damit, dass die Antragstellerin
weder Beteiligte im Hauptsacheverfahren gewesen noch ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden sei.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2015 gewandt. Sie hat vorgetragen, dass die Richterin im Hauptsacheverfahren
im Gerichtstermin entschieden habe, sie als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bzw. als Beschwerdeführerin nachzuladen.
Ihr Lebensgefährte, der Beschwerdeführer, habe sie - so die Antragstellerin- als Beschwerdeführerin bevollmächtigt; er sei
auch nicht mehr in der Lage, selbst ein Fahrzeug zu führen.
Der Kostensenat hat der Antragstellerin dazu mit Schreiben vom 12.02.2015 mitgeteilt, dass ein Entschädigungsanspruch nur
einem Beteiligten des Verfahrens zustehe, sie selbst aber nicht Beteiligte sei. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass
der Lebensgefährte der Antragstellerin selbst als Beteiligter einen Entschädigungsanspruch geltend machen könne, dazu aber
ein entsprechender Entschädigungsantrag erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 18.03.2015 hat die Antragstellerin u.a. auf Ihr Schreiben vom 18.01.2015 verwiesen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier mit Schreiben vom 18.01.2015 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung dadurch
beantragt wird, dass die Festsetzung durch die Kostenbeamtin beanstandet wird.
Die Antragstellerin hat keinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse wegen ihres Erscheinens beim Gerichtstermin am
28.11.2014.
Eine Entschädigung kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin beim Gerichtstermin im Verfahren der Hauptsache weder Beteiligte
noch Zeugin gewesen ist.
1. Keine Entschädigung als Beteiligte
Die Antragstellerin ist nicht Beteiligte gewesen, so dass eine Entschädigung nicht in Betracht kommt.
Gemäß §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind bei gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des §
183 SGG einem Beteiligten bare Auslagen und Zeitverlust auf Antrag wie einem Zeugen, d.h. nach den Vorgaben des JVEG, zu vergüten. Beteiligte sind gemäß §
69 SGG der Kläger und der Beklagte, die auch als Parteien bezeichnet werden, sowie der Beigeladene, in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes der Antragsteller und der Antragsgegner.
Da die Antragstellerin im Kostenverfahren (nur) die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, selbst aber nicht Beschwerdeführerin
und damit nicht Beteiligte im Verfahren der Hauptsache gewesen ist, kann sie nicht als Beteiligte entschädigt werden. Einen
Entschädigungstatbestand für Lebensgefährten ohne Verfahrensbeteiligung kennt das JVEG nicht.
Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass die Hauptsacherichterin entschieden habe, sie für ihren Lebensgefährten "als Beschwerdeführerin
nachzuladen", steht dies im Widerspruch zum Protokoll über den Gerichtstermin vom 28.11.2014. Dort ist lediglich vermerkt,
dass der Beschwerdeführer von der Antragstellerin begleitet worden ist und dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers,
nicht aber der Antragstellerin, nachträglich angeordnet worden ist.
2. Keine Entschädigung als Zeugin
Die Antragstellerin ist nicht Zeugin im Hauptsacheverfahren gewesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG sind von einem Gericht herangezogene Zeugen zu entschädigen.
Die Antragstellerin ist vom Bayer. LSG nicht als Zeugin herangezogen worden. Dies ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus der
Ladungsverfügung als auch aus dem Protokoll zum Gerichtstermin vom 28.11.2014.
3. Keine Entschädigung als Bevollmächtigte
Eine Entschädigung von Bevollmächtigten sehen die Regelungen des JVEG nicht vor.
Auch wenn der Lebensgefährte der Antragstellerin als Beteiligter im Hauptsacheverfahren dieser für den Gerichtstermin am 28.11.2014
eine Vollmacht für seine Vertretung erteilt haben sollte, würde dies nicht zu einer Entschädigung der Klägerin führen. Denn
ein Bevollmächtigter ist nicht nach dem JVEG zu entschädigen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Anspruch der Antragstellerin nach dem JVEG nicht besteht. Auch wenn die Antragstellerin in der an ihren Lebensgefährten gerichteten Ladung des Gerichts einen Anlass
gesehen haben sollte, diesen zum Gerichtstermin zu begleiten, kann dies keinen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin
nach dem JVEG auslösen.
Darauf, dass die Angaben der Antragstellerin zur gefahrenen Strecke grob falsch sind - die von der Antragstellerin angegebenen
630 km betragen rund das Doppelte der Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt, wie sie sich aus Routenplanern ergibt -, kommt
es daher nicht weiter an.
Lediglich informationshalber wird die Antragstellerin - wie bereits im gerichtlichen Schreiben vom 12.02.2015 - auf Folgendes
hingewiesen: Sofern der Lebensgefährte der Antragstellerin nicht ohne Begleitung zum Gerichtstermin anreisen hätte können,
käme eine Entschädigung des Lebensgefährten als Beteiligter für die ihm möglicherweise durch die Begleitung durch die Antragstellerin
entstandenen Kosten in Betracht. Dabei würde es sich aber um einen Anspruch handeln, den der Lebensgefährte als Verfahrensbeteiligter
selbst als eigenen Anspruch geltend machen müsste. Ob ein derartiger Antrag beim Bayer. LSG vorliegt, ist aus den Akten des
jetzt entschiedenen Kostenverfahrens nicht ersichtlich. Den Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2014 in einen solchen ihres
Lebensgefährten umzudeuten, verbietet sich jedenfalls. Denn im Antrag vom 18.12.2014 hat ausdrücklich die Antragstellerin
selbst eine Entschädigung für sich, nicht für den Beteiligten, ihren Lebensgefährten, beantragt.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).