Gründe:
I. In dem am Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreit B. gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
ist der Antragsteller und Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers vom 28.10.2008 mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg
vom 05.12.2008 gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Zu klären gewesen ist die Frage, ob der Tod des S. M. am 26.03.2007 mit
Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 19.03.2007 hervorgerufen oder wenigstens um ein Jahr vorverlegt worden ist.
Mit vierseitigem Gutachten vom 15.02.2008 ist der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gekommen, dass S. M. an einer schicksalsbedingten
inneren Erkrankung zufällig am 23.03.2007 verstorben sei. Der Herztod sei zweifelsfrei durch einen großen Reinfarkt verursacht
worden. Der Herzinfarkt sei ohne besondere äußere Einwirkungen erklärbar. Die möglichen direkten körperlichen Folgen des Unfalles
selbst oder des persönlichen Unfallerlebens durch S. M. im Sinne einer Stress-Situation würden nur in einem eng begrenzten
Zeitraum wirken und seien in wissenschaftlichen Untersuchungen nach maximal 24 Stunden nicht mehr nachweisbar. Daher könne
dem Unfall vom 19.03.2007 keine wesentliche ursächliche Bedeutung für den Tod des S. M. beigemessen werden. Beigefügt gewesen
sind auf dreieinhalb Seiten insgesamt 23 Literaturnachweise.
Für sein wissenschaftliches Gutachten vom 15.02.2008 hat der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Honorarnote vom
16.02.2008 insgesamt 1.680,40 Euro geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aquisition 1 Stunde 85,00 Euro
- Aktenstudium 4 Stunden 340,00 Euro
- Literaturstudium 5 Stunden 425,00 Euro
- Ausarbeitung 5 Stunden 425,00 Euro
- Diktat und Korrektur 1 Stunde 85,00 Euro
- 19 % Umsatzsteuer 258,40 Euro.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat die Honorarnote vom 16.02.2008 mit Nachricht vom 09.03.2009 auf insgesamt
910,35 Euro gekürzt. Insgesamt könnten nur neun Stunden für Aktenstudium, Abfassung des Gutachtens sowie Diktat und Durchsicht
berücksichtigt werden.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.03.2008 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Die Literaturrecherche wäre über die fachlichen Kenntnisse des Gutachters hinaus unverzichtbarer Bestandteil heutiger medizinischen
Urteilsbegründung. Ohne diese wissenschaftlichen Belege könne die Beurteilung als ausschließlich persönliche Meinung des Gutachters
angegriffen werden. Auch sei die Aquisition von zusätzlichen ärztlichen Unterlagen im vorliegenden Falle eine notwendige Vorarbeit
gewesen. Auf sein Schreiben vom 16.12.2008 habe er leider nur die Patientenakten aus der Praxis des Dr. Z. und aus dem Stadtkrankenhaus
P. erhalten, aber nicht die Unterlagen von Ärzten, die S. M. in der Zeit zwischen Unfall- und Todestag angeblich aufgesucht
habe.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 30.03.2009 - S 15 SF 12/09 E - die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 15.02.2008 auf 1.112,65 Euro festgesetzt. Das Aktenstudium des
Antragstellers habe die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Regensburg wie beantragt mit vier Stunden zugrunde gelegt. Die erkennende
Kammer halte hinsichtlich der Ausarbeitung und Beurteilung einen Zeitaufwand von fünf Stunden statt der bisher anerkannten
3,5 Stunden für angemessen und ausreichend (dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die dreieinhalb Seiten Literaturnachweise
bei der Berechnung allenfalls das Mittelmaß erreichen würden). Weiterhin sei für Diktat und Durchsicht eine Anhebung des Zeitaufwands
von 1,33 Stunden auf zwei Stunden geboten. Nicht berücksichtigungsfähig sei jedoch der angegebene Zeitaufwand für Aquisition
und Literaturstudium. Somit bestehe insgesamt ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von elf Stunden. Bei dem höchstmöglichen
Stundensatz von 85,00 Euro ergebe dies unter Berücksichtigung von 19 % Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 1.112,85 Euro.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschrift vom 24.04.2009 vorgetragen, die zu beantwortenden Fragen (Auslösemechanismen
eines akuten Herzinfarktes sowie Unfall und Herzinfarkt) seien auch heute noch nicht abschließend beantwortete Fragestellungen
gewesen. Eine ausführliche Evaluierung der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage anhand einer Literaturrecherche sei notwendig
gewesen. Auf der einen Seite stehe das alte, heute noch in Lehrbüchern zu findende Paradigma, dass jeder Herzinfarkt vollkommen
zufällig entstehe. Daneben würden in der spezifischen Literatur immer mehr wissenschaftlich überprüfte Situationen auftauchen
wie z. B. außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastungen, die erst langsam definitiver Bestandteil eines erweiterten
pathophysiologischen Konzeptes der Infarktauslösung würden. Die Literaturrecherche zur Beantwortung der Frage nach dem Herzinfarkt
als direkte Folge eines Unfalles sei unerlässlich gewesen, um auszuschließen, dass im Schrifttum nicht doch ein geringfügiger
Unfall wie bei S. M. als Ursache eines Herzinfarktes beschrieben und plausibel erklärt worden wäre. Das Gutachten stelle ein
klassisches Beispiel dar für die Notwendigkeit, auch scheinbar eindeutige medizinische Umstände an neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse anzupassen. Dazu sei ein Literaturstudium unerlässlich gewesen.
Das Sozialgericht Regensburg hat den Vorgang dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat zur Entscheidung
vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§§
172,
173 SGG i.V.m. §
4 Abs.
3 JVEG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2009 erweist sich jedoch als unbegründet.
Das BayLSG hat mit Grundsatz-Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - aufgezeigt, wie ärztliche Gutachter künftig zu vergüten sind. Der Präsident des BayLSG hat mit Schreiben vom 25.05.2007
die neuen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (JVEG) für alle Gutachten angeordnet, die ab dem 01.06.2007 in Auftrag gegeben worden sind. Danach
ist Folgendes zu beachten:
- Für das Aktenstudium sind anzusetzen 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens
25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen.
Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt natürlich
davon unberührt, zumal z. B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Für die Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit die beantragte Zeit nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis z. B. zur Anwesenheitszeit des Klägers steht, oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für
eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge
(30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend ist festzusetzen, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2008 um weitere ärztliche
Unterlagen gebeten hat. Auf die entsprechenden Recherchen des Sozialgerichts Regensburg sind dem Beschwerdeführer mit Nachricht
vom 27.01.2009 ein Umschlag mit ärztlichen Unterlagen von Dr. Z. aus C. sowie eine Krankenakte des Stadtkrankenhauses P. zur
Verfügung gestellt worden. Hierbei hat es sich um eine Vorbereitungshandlung auf Seiten des Beschwerdeführers gehandelt, nicht
jedoch um eine Aquisition wie angegeben. Auch finden sich weder in den Akten des Sozialgerichts Regensburg weitere Hinweise
auf eine eigene Aquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers noch ergibt sich diese aus dem Gutachten vom 15.02.2008. Erstinstanzlich
ist daher zutreffend eine Aquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers, von einer Stunde nicht als berücksichtigungsfähig erachtet
worden.
Des Weiteren fällt auf, dass das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 30.03.2009 die Entscheidung der Kostenbeamtin
mit Nachricht vom 09.03.2009 zweimal zugunsten des Antragstellers und Beschwerdeführers korrigiert hat: Für die Ausarbeitung
und Beurteilung sind wie beantragt fünf Stunden angesetzt worden. Hierbei hat das Sozialgericht Regensburg auch die dreieinhalb
Seiten Literaturnachweise einfließen lassen. Weiterhin sind für Diktat und Durchsicht nicht wie beantragt eine Stunde, sondern
zwei Stunden berücksichtigt worden.
Es besteht darüber hinaus daher keine Veranlassung, das Literaturstudium mit fünf Stunden wie beantragt zu vergüten. Insbesondere
liegt kein Ausnahmefall i. S. d. Grundsatz-Beschlusses des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - vor. Eine vom Senat zur Orientierung durchgeführte schnelle Internetrecherche hat ergeben, dass Zusammenhänge zwischen
Belastungssituationen ("Stress") und dem Auftreten eines Herzinfarkts wissenschaftlich vielfach und seit langem diskutiert
werde. Dies hat bereits das kardiologisch-pharmakologische Symposium vom 25./26.09.1998 der Universität zu Lübeck ergeben
("Neurohumorale Mechanismen bei Myokardischämie"), vgl. www.uni-protokolle.de. Ein möglicher Zusammenhang zwischen "Stress"
und Herzinfarkt wird somit seit rund einem Jahrzehnt wissenschaftlich eingehend diskutiert. Die entsprechende Kenntnis der
einschlägigen Literatur ist angesichts der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers vorauszusetzen, so dass nicht angenommen
werden kann, er habe sich zum Zwecke der Gutachtenerstellung in die Problematik eingehend einlesen und die entsprechende Literatur
studieren müssen.
Vielmehr enthält auch bereits das Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage
1998, Rdz. 10.8 ebenfalls Hinweise auf einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen einer Stress-Situation und dem Auftreten
eines tödlichen Herzkammerflimmerns. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität ist u. a. auf eine enge zeitliche Verbindung
hingewiesen worden, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 15.02.2008 nochmals dargelegt hat (maximal 24 Stunden).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Notwendigkeit eines fünfstündigen Literaturstudiums wie beantragt nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
4 Abs.
8 JVEG).