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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - 16 R 923/13
Zahnbehandlungskosten für Berufsmusiker als Leistungen zur Rehabilitation Streit um Zuständigkeit eines Leistungsträgers Rechtsfolgen der unterbliebenen Feststellung zur Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX
1. Hat ein zuerst als Rehabilitationsträger angegangener Sozialleistungsträger entgegen § 14 SGB IX die Klärung der Zuständigkeit unterlassen, so ist auch dann das Verfahren als einheitliches Verfahren anzusehen, wenn sich der Antragsteller später an einen anderen Leistungsträger mit einem Leistungsantrag wendet. Zudem geht mit der unterbliebenen Klärung im Rahmen des § 14 SGB IX die Zuständigkeit für alle in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Leistungsansprüche auf ihn über.
2. Die Behandlungskosten für eine Zahnbehandlung, die zur medizinischen Rehabilitation eines als Klarinettist/Bassklarinettist erwerbstätigen Berufsmusikers zur Vermeidung seiner Berufsunfähigkeit erfolgt, sind regelmäßig in voller Höhe als erforderlich anzuerkennen; dabei ist die Kostenübernahme nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Normenkette:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 6
,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.11.2013 S 32 R 3363/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2013 aufgehoben und die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen.
Die Beigeladene wird unter Änderung des Bescheides vom 18. September 2008 und Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Teilhabeleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren jeweils zur Hälfte.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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