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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 22 R 885/15
Regelaltersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten in einem Ghetto Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos Arbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos
1. Eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG erfasste Beschäftigung ist jede Beschäftigung, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Es bedarf dann keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren".
2. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht dazu, die Anwendung des Gesetzes auf Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos zu beschränken; anderenfalls müsste sich die Gegenmeinung mit dem Einwand einer willkürlichen Abgrenzung auseinandersetzen.
3. Nur bei einer reinen Tätigkeit außerhalb des Ghettos kann zu prüfen sein, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat.
Fundstellen: NZS 2019, 552
Normenkette:
ZRBG § 2 Abs. 1
,
ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 06.11.2015 S 19 R 4011/11
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente ab 1. April 1999 unter Anerkennung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit von Oktober 1941 bis September 1942 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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