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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 AY 14/20 B ER
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 23.04.2020 S 34 AY 17/20 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2020 aufgehoben, soweit durch ihn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 1. April 2020 bewilligt und Rechtsanwalt V G beigeordnet. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2020 richtet, wird sie zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 25. April 2020 unter Beiordnung von Rechtsanwalt V G gewährt. Im Übrigen wird der für die Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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