Gründe:
Nach §
60 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
42 Abs.
1 und
2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt
aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen
bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein
Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die bemängelte Äußerung des Richters, dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin seien anscheinend die berufsrechtlichen Anforderungen
an die Ausübung seines Berufes nicht bekannt, vermag angesichts der Gesamtumstände aus objektivierter Klägersicht nicht den
Eindruck zu erwecken, der abgelehnte Richter sei auch nur möglicherweise der Klägerin gegenüber voreingenommen. Nicht jede
Unhöflichkeit einem Rechtsanwalt gegenüber -wie hier mit dieser negativ gefärbten Kritik- gibt Anlass zur Besorgnis der Voreingenommenheit
gegenüber der von diesem vertretenen Partei gegenüber:
Besteht aus Sicht des Richters Anlass, den rechtlichen Vortrag eines Rechtsanwaltes als berufspflichtwidrig anzusehen, darf
er dies jedenfalls gegenüber dem Rechtsanwalt auch äußern. Dieser ist nicht selbst Partei und ist als Organ der Rechtspflege
zu einer differenzierten Betrachtung gehalten. Dies gilt allerdings nur, wenn die -vorläufige- Einschätzung des Richters nicht
ersichtlich unvertretbar ist (so bereits Beschluss des Senats vom 11.02.2008 -L 1 SF 10/08-).
Letzteres ist hier nicht der Fall: Der Bevollmächtigte hat seinen Terminverlegungsantrag zunächst unter bloßem Hinweis auf
seinen Jahresurlaub und sodann entgegen der Rechtslage des §
110 Abs.
3 SGG wiederholt nur auf die Anwendbarkeit von §
227 Abs.
3 ZPO gestützt, was sich nur durch eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der prozessualen Rechtslage als Teil der
Pflicht zur gewissenhaften Arbeit (§ 43 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) erklären lässt.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch auch nicht auf die Ablehnung des Terminverlegungsantrages selbst stützen: Das Institut
der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Verfahrensweisen oder
Rechtsauffassungen eines Richters zu wenden. Behauptete Verstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann
rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen
Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Anberaumung des Verhandlungstermins steht im richterlichen Ermessen, das vom Gesetz bewusst auch für die Zeit der Sommerferien
nicht beschränkt wurde. Angesichts des langen Zeitraumes zwischen der Ladung im März und dem avisierten Termin im Juli kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Bevollmächtige, der Mitglied einer Sozietät ist, einen Vertreter beauftragen
kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).