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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2019 - 9 KR 4/18
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Zusätzliche Berücksichtigung eines einmaligen Auffangstreitwertes Ermittlung eines Vergleichsmehrwertes
1. Für einen Vergleichsmehrwert ist der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht das nach dem Vergleich Geschuldete maßgebend.
2. Der Gegenstand wird durch Auslegung des Vergleichs unter Heranziehung der übrigen Umstände ermittelt.
Normenkette: ,
RVG § 33
Vorinstanzen: SG Berlin 11.12.2017 S 76 KR 112/17 WA
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 zu Ziff. 3. geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.695,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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