Tatbestand:
Der im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführte Kläger begehrt Auskunft darüber, ob er als deutscher Staatsangehöriger,
Staatenloser oder Ausländer behandelt werde, wenn er beim Sozialgericht eine Klage einreicht.
Der Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat keinen wörtlichen Antrag gestellt. Dem
ursprünglichen Vorbringen des Klägers ließ sich entnehmen, dass er die Stellung von Strafanträgen gegen die Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Inneres und Sport -Einwohner-Zentralamt- sowie gegen zwei Mitarbeiter des Einwohner-Zentralamtes und
außerdem die Feststellung begehrte, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. September 2017 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht keine
zur Entgegennahme von Strafanzeigen bzw. Strafanträgen zuständige Stelle sei. Außerdem wurde der Kläger darauf hingewiesen,
dass das Sozialgericht, soweit sich der Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers beziehe,
sachlich nicht zuständig und daher eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Hamburg beabsichtigt sei. Daraufhin hat der Kläger
mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ausdrücklich erklärt, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht
nicht seinem Willen entspreche. Er hat weiter vorgetragen, er erbitte vom Sozialgericht die Auskunft, ob er als deutscher
Staatsangehöriger, Staatenloser oder Ausländer angesehen und behandelt werde, wenn er eine Klage einreiche.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2018 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit der Kläger erklärt
habe, es sei sein fester Wille, Strafanträge zu stellen, sei festzuhalten, dass das Sozialgericht keine zur Einreichung von
Strafanzeigen bzw. Strafanträgen zuständige Stelle im Sinne des §
158 Abs.
1 S. 1 der
Strafprozessordnung (
StPO) sei. Soweit das Begehren des Klägers ursprünglich den Antrag des Klägers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
betroffen habe, sei die Klage zurückgenommen. Auf die Ankündigung des Sozialgerichts, das Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit
an das Verwaltungsgericht zu verweisen, habe der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 eindeutig erklärt, dass es nicht
sein Wille sei, dass das Verfahren verwiesen werde und das Gericht von der Verweisung absehen solle. In demselben Schreiben
hat der Kläger sein Klagebegehren dahingehend geändert, dass er Auskunft begehre, ob er als deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser
oder Ausländer angesehen und behandelt werde, wenn er eine Klage einreiche. Dieses Schreiben des Klägers lasse sich nur dahingehend
verstehen, dass das ursprüngliche Begehren bezüglich des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in diesem
Verfahren nicht mehr weiterverfolgt werde. Auch bezüglich des nun geltend gemachten Auskunftsbegehrens sei die Klage unzulässig.
Denn die dadurch erfolgte Klageänderung sei unzulässig. Gemäß §
99 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) setze eine Änderung der Klage voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
halte. Eine Einwilligung des Beklagten liege nicht vor, ebenso wenig sei die Klageänderung sachdienlich, denn sie führe dazu,
dass der Rechtsstreit auf völlig neue Grundlagen gestellt werde Das Auskunftsbegehren richte sich an das Gericht und damit
an einen anderen Adressaten als der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Außerdem besteht kein sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Auskunftsbegehren und dem ursprünglichen Begehren des Klägers. Im Übrigen sei für das Auskunftsbegehren
kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.
Der Kläger hat am 20. Februar 2018 Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Annahme einer Klageänderung und macht geltend,
die Freie und Hansestadt Hamburg habe dem Gericht gegenüber die begehrte Auskunft zu erteilen und nötigenfalls sei das Verwaltungsgericht
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 12. Februar 2018 die Auskunft zu erteilen,
ob er als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder Ausländer angesehen und behandelt werde, wenn er eine Klage einreiche.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Senat weist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen auf folgendes hin: Es ist keine sozialgerichtliche Angelegenheit,
die Staatsangehörigkeit des Klägers - die im Übrigen nicht im Zweifel steht - abstrakt festzustellen. Das könnt der Kläger
allenfalls vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Der dortigen Kostenpflicht kann er nicht einfach mit einer Klage beim
unzuständigen Sozialgericht entgegen. Dass in einer konkreten sozialrechtlichen Angelegenheit die Staatsangehörigkeit - die
nicht im Zweifel steht - zu klären wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.