Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Ansprüche auf Gewährung einer Verletztenrente sowie Feststellung weiterer Unfallfolgen streitig.
Der am xxxxx 1979 geborene Kläger spielte zum Unfallzeitpunkt professionell Handball für den T ... Laut Durchgangsarztbericht
vom 5. März 2009 habe der Kläger angegeben, dass er am gleichen Tag bei einem Handballspiel bei einer Abwehraktion mit dem
rechten Zeigefinger an einem Gegenspieler hängengeblieben sei. Erstdiagnose sei eine Fraktur. Im Nachschaubericht vom 4. Mai
2009 wurde ausgeführt, dass der Kläger sein erstes Bundesligaspiel am 2. Mai 2009 wieder absolviert habe. Es lägen noch eine
leichte Schwellung und Druckschmerzen vor und endgradig eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit.
Am 11. November 2014 beantragte der Kläger Verletztenrente und fügte ein d. Funktionsattest vom 29. Oktober 2014 bei. Der
Zeigefinger der rechten Hand war hiernach im Grundglied nicht eingeschränkt, im Mittelglied war eine Beugung von 90° (Norm
0 - 100°) und im Endglied von 80° (Norm 0 - 90°) möglich.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 lehnte die Beklagte eine Rente wegen des Versicherungsfalles vom 5. März 2009 ab. Als Folgen
des Versicherungsfalles würden anerkannt: Anteilige Bewegungseinschränkung, Belastungsbeschwerden und Sensibilitätsstörungen
des zweiten Fingers der rechten Hand nach Grundgliedfraktur D II der rechten Hand. Es würden nicht anerkannt: - Frakturen
der Mittelhandknochen D III und D IV links - Basisfraktur D IV linke Hand MdE 0 v. H., Arbeitsunfall vom 17. November 2007
- Fraktur D II rechte Hand, MdE 0 v. H., Arbeitsunfall vom 26. August 2008 - Kapselverletzung D IV rechte Hand, MdE 0 v. H.,
Arbeitsunfall vom 26. August 2012 Der Kläger spiele seit Sommer 2014 für den Verein T1 in der ersten d. Liga als professioneller
Handballspieler und habe mindestens 25 Spiele absolviert. Dies spreche gegen die Annahme einer messbaren MdE und gegen einen
ausgeprägten Leidensdruck.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei eine MdE in Höhe von mindestens 10 v. H. anzunehmen. Der zweite Finger
sei infolge des Bruches schräg geworden und nicht gerade verheilt. Der Zustand habe sich durch den zweiten Unfall am 5. März
2009 nochmals verschlechtert. Ein Faustschluss der rechten Hand sei nicht möglich. Dem Zeigefinger komme aber bei der Greiffunktion
eine erhebliche Bedeutung zu.
Im Bericht vom 9. Februar 2012 der Oberärztin A. der Orthopädischen Chirurgie am Krankenhaus K. an die Arbejdsskadestyrelse
führte diese aus, dass auf der rechten Seite die Finger von der vollen Streckung bis zu einem PVA (Pulpa-Vola-Abstand) von
0 cm bewegt würden. Jeder einzelne Finger habe einen regelrechten Bewegungsausschlag im PIP- und DIP-Gelenk, aber beim 2.,
3. und 4. Finger fehlten 10 Grad zur vollen Bewegung im MCP-Gelenk. Es liege keine sichtbare Atrophie der Handmuskulatur rechts
vor.
Dr. L., Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Handchirurgie und Sportmedizin des D., fertigte am 30. November
2015 ein Erstes Rentengutachten. Das rechte Handgelenk sei unauffällig. Die Beuge- sowie Strecksehnen würden frei gleiten.
Eine Druckschmerzhaftigkeit der Handwurzel oder eine grobe Fehlstellung der Hand seien nicht nachweisbar. Im Bereich des Grundgliedes
des Zeigefingers der rechten Hand zeigten sich punktförmige reizlose Narben. Es bestehe eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit
im Bereich des Grundgelenkes. Die Strecksehne gleite über dem Grundgelenk bzw. den Zeigefinger etwas eingeschränkt. Der Hoffmann-Tinel-Test
bezogen auf den Nervus medianus führe zu einer Reizung des rechten Zeigefingers. Die Zwei-Punkt- sowie Spitz-Stumpf-Diskriminierung
für den rechten Zeigefinger seien fast vollständig aufgehoben. Es bestehe eine Hypästhesie sowie ein Kribbeln des beuge- und
streckseitigen Zeigefingers. Das Warm-Kalt-Empfinden für den Zeigefinger sei ebenfalls herabgesetzt. Der rechte Zeigefinger
sei im Vergleich zu den restlichen Fingern etwas wärmer. Eine klassische Überwärmung liege nicht vor. Eine Verfärbung der
Haut sei zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht nachweisbar. Als wesentliche Unfallfolgen lägen vor: - 2008 eine knöchern
konsolidierte Grundgliedfraktur des Zeigefingers rechts mit Gelenkbeteiligung und verbliebener Bewegungseinschränkung, geschlossener
Reposition und Kirschnerdraht- Osteosynthese - 2009 eine knöchern konsolidierte Refraktur des Grundgliedes D II der rechten
Hand. - 2012 Distorsion des rechten Ringfingers mit verbliebener neurologischer Schädigung N3 und N4 des Zeigefingers. Des
Weiteren lägen eine konsolidierte MHK 3 und 4-Fraktur aus dem Jahr 2005 mit verbliebenem Drehfehler sowie eine Bewegungseinschränkung
nach Luxation des Grundgelenkes des Ringfingers links mit Fraktur der Basis des Grundgliedes D IV links aus dem Jahr 2007
vor. Der Unfall habe sich zur d. Profizeit des Versicherten ereignet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage bei allen
Unfällen jeweils unter 10 v. H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gutachter habe die MdE mit unter
10 v. H. nachvollziehbar begründet. Es bestünden lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung sowie eine Sensibilitätsstörung
am rechten Zeigefinger.
Der Kläger hat am 14. April 2016 Klage beim Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Es gehe zum einen
um die Frage, inwieweit die Beklagte einen in D1 erlittenen Arbeitsunfall als einen möglichen Stützrententatbestand berücksichtigen
müsse. Jeder streitgegenständliche Unfall möge sich nicht dergestalt auf die Funktionalität der Hand auswirken, dass diese
mit einer MdE von 10 v. H. oder mehr bewertet werden könne. In der Gesamtheit wirke sich der Vorschaden in Gestalt der Fingerverletzung
an der Hand doch auf die Funktionalität derart stark aus, dass die Funktion der Hand insgesamt beeinträchtigt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers die Gewährung einer Rente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls
vom 26. August 2008 im Rahmen eines Stützrententatbestandes beantragt. Weitere Anträge hat sie nicht gestellt. Das Sozialgericht
Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente
aufgrund eines Stützrententatbestandes nach einer MdE von 10 v. H. Die Folgen eines Versicherungsfalles seien nach §
56 Abs.
1 S. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. minderten. Diese Voraussetzung sei vorliegend
jedoch nicht gegeben, da die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. März 2009 die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 10 v. H.
minderten. Der Kläger habe bei diesem Unfall eine schräg verlaufende Grundgliedfraktur am rechten Zeigefinger erlitten, welche
seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht in einem stützrentenberechtigendem Ausmaß, d.h. seine Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens
10 v. H. mindere. Plausibel habe Dr. L. in seinem Rentengutachten vom 30. November 2015 ausgeführt, dass als wesentliche Unfallfolge
eine knöchern konsolidierte Grundgliedfraktur des Zeigefingers rechts mit Gelenkbeteiligung und verbliebener Bewegungseinschränkung
sowie Hypästhesie und eingeschränkter Berührungssensibilität festzustellen seien und diese Funktionseinschränkungen des Zeigefingers
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v. H. einzuschätzen seien. Diese Einschätzung stehe auch in Übereinstimmung
mit den in der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur angegebenen Erfahrungswerten, wonach für den Verlust vom End- und Mittelglied
des Zeigefingers eine MdE von 20 v. H. für 6 Monate gewährt werde, nach Ablauf dieses Zeitraums jedoch die MdE 0 v. H. betrage
und erst der vollständige Verlust des Zeigefingers auf Dauer eine MdE von 15 v. H. erbringe (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 605, Tafel 1, Abb. 1.4 und Abb. 1.5). Eine solche Verletzung liege bei dem
Kläger nicht vor. Insbesondere sei ein durch den Verlust bzw. teilweisen Verlust des Zeigefingers anzunehmender Funktionsausfall
nicht mit der bei dem Kläger vorliegenden geringen Bewegungseinschränkung und Hypästhesie bzw. herabgesetzten Berührungssensibilität
gleichzusetzen. Auch eine integrative Beurteilung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. März 2009 mit den Folgen des Arbeitsunfalls
vom 26. August 2008 scheide aus, da es sich um zwei verschiedene Unfallereignisse gehandelt habe und jedes Ereignis für sich
genommen beurteilt werden müsse. Darüber hinaus könne auch eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen den beiden Arbeitsunfällen
nicht angenommen werden, da sie die gleiche Verletzung nach sich gezogen hätten (hier: Grundgliedfraktur am rechten Zeigefinger).
Eine funktionelle Wechselbeziehung sei zwar hinsichtlich der Verletzungen an der linken Hand, also durch die Arbeitsunfälle
vom 18. Oktober 2005 und 17. November 2007 anzunehmen, jedoch seien diese als nicht wesentlich einzustufen und daher auch
nicht zu berücksichtigen, da grundsätzlich Funktionsausfälle an paarigen Gliedmaßen (also Verlust des zweiten Armes bzw. Hand)
vorliegen müssten (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 133). Funktionsausfälle oder ein Verlust von
Gliedmaßen lägen an den Händen gerade nicht vor, ebenso wenig wie eine messbare MdE für den Arbeitsunfall vom 17. November
2007.
Gegen das ihr am 28. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte des Klägers am 5. August 2017 Berufung eingelegt.
In der Vergangenheit habe der Kläger bereits am 18. Oktober 2005 bei einem d. Handballverein einen Arbeitsunfall der linken
Hand erlitten, für den der d. Sozialversicherungsträger einen dauerhaften Gesundheitsschaden von 10 v. H. anerkannt habe.
Zudem habe der Kläger weitere Arbeitsunfälle, und zwar am 17. November 2007 (linke Hand) und am 26. August 2008 und 26. August
2012 (jeweils rechte Hand) erlitten. Unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter Folgen resultiere aus dem Arbeitsunfall
vom 5. März 2009 eine MdE von 10 v. H. Es sollte einem Gutachter die Frage vorgelegt werden, ob der Zustand der Verletzungsfolgen
einem entsprechenden Fingerverlust gleichzusetzen sei. Die Bewertung von Dr. L. mit unter 10 v. H. sei nicht nachvollziehbar.
Das Sozialgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass keine Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen vorlägen. Auch eine funktionelle
Wechselbeziehung der Verletzungen sei zu Unrecht verneint worden. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Feststellung
der Unfallfolgen nicht hinreichend bestimmt erfolgt sei. Es erscheine auch höchst fraglich, ob die festgestellten tatsächlichen
Verhältnisse von Dr. L. noch mit den aktuellen Verhältnissen übereinstimmten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 sowie den Bescheid vom 11. Februar 2015 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 5. März 2009 eine Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 Prozent zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger über die anerkannten Unfallfolgen
hinaus als weitere Unfallfolgen eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Grundgelenks, eine eingeschränkte Gleitfähigkeit
der Strecksehne über dem Grundgelenk des rechten Zeigefingers, einen positiven Hoffmann-Tinel-Test bezogen auf den Nervus
medianus, eine fast vollständige Aufhebung der Zwei-Punkt- sowie Spitz-Stumpf-Diskriminierung für den rechten Zeigefinger,
Hypästhesie und Kribbeln des beuge- und streckseitigen Zeigefingers und ein herabgesetztes Warm-Kalt-Empfinden für den rechten
Zeigefinger anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Unfallfolgen sehr wohl festgestellt habe. Die anerkannten Belastungsbeschwerden
würden auch die beschriebene Druckschmerzhaftigkeit umfassen und die anerkannte Sensibilitätsstörung auch die Hypästhesien
und das beschriebene Kribbeln, das herabgesetzte Kalt-Warm-Empfinden und die fast aufgehobene Zwei-Punkt- und Spitz-Stumpf-Diskriminierung.
Die begehrte Anerkennung einer auf den Nervus medianus bezogenen Beeinträchtigung sei nicht der Zeigefingerverletzung zuzuordnen,
sondern allenfalls einem Unfall vom 26. August 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogenen Akten L 2 U 33/17, S 36 U 85/16 und S 36 U 151/16, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2019 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung weiterer Unfallfolgen unabhängig von der Feststellbarkeit
bloßer Befunde und des Kausalzusammenhangs mit dem konkreten Ereignis bereits unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es
sich bei der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Unfallfolgen im Bescheid vom 11. Februar 2016 um eigenständige Verfügungssätze
handelt oder lediglich um eine Begründung der Beklagten für die Ablehnung der beantragten Verletztenrente. Handelt es sich
um eigenständige Verfügungen, ist dieser Teil des Bescheids bestandskräftig geworden. Der Kläger hat sich im Widerspruchs-
und auch im Klageverfahren lediglich gegen die Ablehnung der Verletztenrente gewandt. Handelte es sich bei den Ausführungen
der Beklagten zu den Unfallfolgen hingegen lediglich um eine Begründung für die Ablehnung der Verletztenrente, fehlt es am
notwendigen Verwaltungs- und Vorverfahren zur Feststellung von Unfallfolgen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 11. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2016 ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 5. März 2009.
Voraussetzung für die Gewährung von Verletztenrente ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles, hier eines Arbeitsunfalls.
Für einen Arbeitsunfall ist nach §
8 Abs.
1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder
den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung
eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256). Der Kläger hat bei dem Zusammenstoß am 5. März 2009 unstreitig einen Arbeitsunfall erlitten.
Die MdE richtet sich gemäß §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit
des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung
(vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1).
In dem Gutachten von Dr. L. sind die infolge des Arbeitsunfalls eingetretenen Verletzungen ausführlich befundet worden. Die
erhobenen Befunde stehen im Einklang mit den im d. Funktionsattest vom 29. Oktober 2014 festgestellten Bewegungsausmaßen.
Der Gutachter kommt zu dem schlüssigen Ergebnis, dass hieraus eine MdE von unter 10 v. H. abzuleiten sei. Bereits im erstinstanzlichen
Urteil ist ausgeführt worden, dass selbst bei Teilamputation des Zeigefingers die MdE nach 6 Monaten mit 0 v. H. zu bewerten
ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 605). Der Kläger steht jedoch wesentlich besser da und kann den Zeigefinger
durchaus noch umfangreich einsetzen. Die bei dem Kläger vorliegende geringfügige Bewegungseinschränkung sowie die Belastungsbeschwerden
und Sensibilitätsstörungen sind nicht mit einer Teilamputation vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung der bereits zuvor
bestehenden Beeinträchtigungen ist die MdE für den Arbeitsunfall vom 5. März 2009 nicht höher zu bewerten. Der Kläger kann
die rechte Hand nahezu vollumfänglich verwenden. Die Beeinträchtigungen der linken Hand, insbesondere beim Faustschluss, führen
daher nicht dazu, dass der Kläger unter Heranziehung beider Verletzungen wesentlich eingeschränkter wäre.
Ein weiteres Gutachten von Amts wegen ist nicht erforderlich. Insbesondere liegen keine objektiven Befunde vor, die darauf
schließen ließen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers verstärkt haben könnten.
Der Kläger erreicht schon aufgrund des Arbeitsunfalls vom 5. März 2009 keine MdE von 10 v. H., so dass auch kein Stützrententatbestand
in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren sind auch nicht deswegen zu übernehmen,
weil die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren ein Gutachten eingeholt hat. Es lagen bei Bescheiderteilung ausreichend Befunde
vor, deren zutreffende Beurteilung durch die Beklagte sich im weiteren Verfahren bestätigt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.