Keine Erstattung von Aufwendungen Anderer in einem Eilfall nach dem SGB XII bei mangelndem Nachweis von Hilfebedürftigkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Kosten der stationären Behandlung des p. Patienten S. in der Zeit vom 22. Juli
2012 bis zum Tag seines Todes (xxxxx 2012) in Höhe von 27.429,76 EUR nebst Zinsen aus Mittel der Sozialhilfe zu übernehmen
hat.
Die Klägerin betreibt in H. eine Klinik in S1. Am späten Abend des 22. Juli 2012 (Sonntag) gelangte der Patient über den Rettungsdienst
mit einer traumatischen subduralen Blutung in das Krankenhaus der Klägerin und wurde dort bis zu seinem Tod behandelt. Bereits
am Nachmittag desselben Tages war er wegen einer Kopfplatzwunde im B. Krankenhaus B1 behandelt worden.
Am 23. Juli 2012, 0:39 h, meldete die Klägerin den Patienten bei der Beklagten "zwecks Fristenwahrung" an und kündigte einen
Kostenübernahmeantrag an. Den entsprechenden Antrag vom 24. Juli 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2012
ab: Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Patienten sei nicht genügend geklärt, um einen Sozialhilfeanspruch beurteilen
zu können.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen: die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII lägen schon deswegen nicht vor, weil die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Über den gewöhnlichen
Aufenthalt des Patienten habe nichts herausgefunden werden können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Patient sich damals
nicht selbst habe helfen können. Es gebe keine Nachweise über seine Einkommens- und Vermögenssituation. Möglicherweise sei
er Grundeigentümer in P. gewesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3. Februar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 hat sie vor dem Sozialgericht
Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2018 abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein Nothelferanspruch
der Klägerin nach § 25 SGB XII scheitere am mangelnden Nachweis einer Hilfebedürftigkeit des (verstorbenen) Patienten. Ein solcher lasse sich nicht aus
dem Umstand ableiten, dass der Patient sich bereits seit drei Jahren in H. aufgehalten habe. Auch könne aus dem Umstand, dass
das Erbe des Patienten ausgeschlagen worden sei, nicht geschlossen werden, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt
habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 19. April 2018 zugestellt worden. Am 4. Mai 2018 hat sie Berufung eingelegt. Die Klägerin verweist
darauf, dass die Polizei an der Verbringung des Patienten in das Krankenhaus beteiligt gewesen sei. Auch könne ein Grundbesitz
des Patienten einem möglichen Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2018 zu verurteilen unter Aufhebung des
Bescheides vom 25. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 an die Klägerin 27.429,76
EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Sachakten der Beklagten sowie die Krankenakten des Patienten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten
wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die hier
allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 25 SGB XII der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferkosten vermittelt. Ein medizinischer Eilfall
dürfte zwar trotz der zweimaligen Krankenhausbehandlung am 22. Juli 2012 vorgelegen haben. Auch mag der gewöhnliche Aufenthalt
des Patienten damals in H. und damit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen sein (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Patienten ist jedoch weiterhin zu unklar, als dass eine sozialhilferechtliche
Hilfebedürftigkeit und damit ein Sozialhilfeanspruch mit genügender Sicherheit angenommen werden könnte. Auch wenn er Eigentümer
eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Hausgrundstücksgewesen sein sollte, bleibt doch die die Frage nach weiterem Vermögen oder Unterhaltsansprüchen
gegenüber Ehefrau und Verwandten, die nach p. Recht zu beurteilen wären. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten sieht das Gericht
nicht.
Auch konnte die Frage, ob und inwieweit die Polizei des Beklagten auf die Verbringung des Patienten ins Krankenhaus Einfluss
genommen hat, nicht mehr geklärt werden, schon gar nicht ist erwiesen, dass er im Auftrag der Polizei behandelt worden wäre
(siehe dazu Urt. des Senats vom 12.4.2018, L 4 SO 28/17). Die Einschaltung des Polizeikommissariats 43 in B1 könnte sich auch
auf den Vorfall vom Nachmittag des 22. Juli 2012 bezogen haben. Und warum überhaupt das Polizeikommissariat 11 am Steindamm
mit der Sache befasst wurde, obwohl der Patient verletzt in Lohbrügge aufgefunden worden war, ist nicht erklärt. Auch unter
diesem Aspekt scheidet daher ein Erstattungsanspruch aus.
Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht gem. §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.