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LSG Hessen, Urteil vom 28.05.2020 - 8 BA 42/19
Vorinstanzen: SG Frankfurt 19.11.2018 S 14 R 152/15
Auf die Klage des Beigeladenen zu 1) wird der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit darin die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeiträume vom 28. Juni bis 30. Juni 2012, 25. Oktober 2012 bis 28. Januar 2013, 5. März 2013 bis 7. März 2013, 18. April 2013 bis 24. Mai 2013 und 7. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000, - EUR festgesetzt.

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