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LSG Hessen, Urteil vom 05.07.2017 - 4 SO 162/16
SGB-II-Leistungen Verfassungskonformität nachteilige Folgen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten Ausgewogener Regelungskomplex
1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I im Allgemeinen verfassungswidrig sind oder ihre Anwendung im konkreten Fall das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzt.
2. Es handelt sich insgesamt um einen ausgewogenen Regelungskomplex mit mehreren Stellschrauben, die eine verhältnismäßige und damit verfassungskonforme Rechtsanwendung im Einzelfall ermöglichen; so handelt es sich bei den in §§ 60 bis 64 SGB I angeordneten Mitwirkungspflichten, die durch die Regelung des § 65 SGB I bereits in mehrfacher Hinsicht beschränkt werden, rechtlich lediglich um Obliegenheiten, die von dem zuständigen Sozialleistungsträger nicht zwangsweise durchgesetzt werden können.
3. Um ihnen gleichwohl zu einer gewissen Durchsetzungskraft zu verhelfen, bedarf es daher zwingend einer Regelung wie § 66 SGB I, die nachteilige Folgen für den Fall fehlender Mitwirkung ermöglicht.
4. Auch die Möglichkeit, Sozialleistungen zu versagen oder zu entziehen, hat der Gesetzgeber indes eingeschränkt, indem er eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung und einen fehlenden anderweitigen Nachweis der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen fordert.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGB I §§ 60 ff.
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 20.06.2016 S 14 SO 71/13
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2016 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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