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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2009 - 7 AS 142/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei ärztlich attestiertem Zusammenleben wegen psychischer Erkrankung
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dem steht ein ärztlich attestiertes Zusammenleben aus therapeutischen Gründen nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3a
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 06.01.2009 S 45 AS 2127/08 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: