Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei ärztlich attestiertem Zusammenleben
wegen psychischer Erkrankung
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Streitig ist dabei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft
zwischen ihr und Herrn D. und die damit verbundene Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Herrn E. auf den Bedarf der Antragstellerin.
Nach eigenen Angaben lernte die am 16. Juli 1959 geborene Antragstellerin während einer stationären psychotherapeutischen
Maßnahme den am 03. Januar 1952 geborenen Herrn D. kennen. Herr E. ist als medizinisch-technischer Röntgenassistent bei der
Uniklinik der F. beschäftigt. Am 01. Oktober 2003 bezogen beide gemeinsam eine Wohnung im G. in H ... Mit notariellem Vertrag
vom 14. Mai 2005 erwarben sie jeweils zur ideellen Hälfte ein Garten-Grundstück in H ... Mit notariellem Vertrag vom 14. November
2006 kauften sie dann gemeinsam eine Eigentumswohnung in der I. in J. K ... Die Antragstellerin erwarb einen Anteil von &8531;
und Herr E. von &8532;. Der Kaufpreis belief sich auf 154.950 EUR; die Fläche der Wohnung beträgt 99,96 qm. Unter dem 14.
Mai 2007 schlossen die Antragstellerin und Herr E. einen "Wohngemeinschaftsvertrag". Dieser regelt u.a. die Aufteilung bzw.
Nutzung der Wohnung, die Kostentragung, den Einkauf von Dingen des täglichen Bedarfs und die Unterhaltung eines gemeinsamen
Haushaltskontos. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Antragstellerin und Herr E. sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
Dies soll auch für den Fall einer "finanziellen Krise" einer der beiden gelten. Die Antragstellerin und Herr E. sind zum 01.
Juni 2007 in die Eigentumswohnung eingezogen.
Die Antragstellerin bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23. September 2008 Arbeitslosengeld nach §
117 SGB III. Bereits am 01. September 2008 hatte sie einen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gestellt
und dort angegeben, dass keine Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft mit Herrn E. vorliege. Die gemeinsame Eigentumswohnung
sei aus rein wirtschaftlichen Zweckerwägungen erworben worden. Sie habe ihren Anteil mit ihrem eigenen Vermögen aus einem
Zugewinnausgleich bezahlt, weil sie völlig autark leben wolle. Keiner der beiden könne über das Vermögen des anderen verfügen.
Auch im Rahmen der Wohnungsfinanzierung habe sie keine Bürgschaften oder gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehen von
Herrn E. übernommen. Aus rein praktischen Gründen gebe es ein gemeinsames Haushaltskonto, auf das jeder im Monat denselben
Betrag überweise. Davon würden die laufenden Kosten der Wohnung bestritten und ansonsten lediglich gemeinsam Lebensmittel
eingekauft. Es gebe darüber hinaus keine Vollmachten für irgendwelche Konten des anderen.
Mit Bescheid vom 12. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
ab. Die Antragstellerin verfüge über verwertbares Vermögen in Form von Bauspar-, Konto- und Girokontoguthaben sowie den hälftigen
Anteil an dem Grundstück in H ... Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Oktober
2008 zurück. Es sei weiterhin von verwertbarem Vermögen auszugehen, das eine Bedürftigkeit ausschließe. Die Antragsgegnerin
bewertete den Anteil der Antragstellerin an dem Grundstück in H. zwar nunmehr nur noch mit einem Wert in Höhe von 750,- EUR,
ging aber von einer Verwertbarkeit der Eigentumswohnung in K. aus. Sie errechnete für die Antragstellerin einen verwertbaren
Anteil in Höhe von 38.666,66 EUR. Darüber hinaus sei von einer Einstehensgemeinschaft mit Herrn E. auszugehen, so dass auch
dessen anzunehmender Anteil an der Eigentumswohnung in Höhe von 77.333,33 EUR und sein Anteil an dem unbebauten Grundstück
in H. verwertbares Vermögen seien. Eine Einstehensgemeinschaft sei deshalb zu vermuten, weil die Antragstellerin bereits seit
dem Jahr 2003 mit Herrn E. zusammenlebe, mit ihm gemeinsam nach K. umgezogen sei und bereits zweimal Grundeigentum angeschafft
habe.
Die Antragstellerin hat am 14. November 2008 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht und begehrt, die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01. September 2008 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu
gewähren. Gleichzeitig hat sie gegen den Bescheid vom 01. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober
2008 (Hauptsache-) Klage erhoben (Az.: S 45 AS 2132/08).
Zur Begründung hat sie vorgetragen, über keine Einkünfte mehr zu verfügen und ihre noch vorhandenen Spareinlagen in Höhe von
etwa 5.500,- EUR für die Bestreitung des Lebensunterhalts nunmehr verwenden zu müssen. Es bestehe keine Einstehensgemeinschaft
mit Herrn E.; sie habe Herrn E. im Rahmen einer Therapiemaßnahme kennengelernt. Man sei dann rein aus Zweckerwägungsgründen
zusammengezogen bzw. habe aus diesem Grund gemeinsam eine Eigentumswohnung angeschafft. In der Eigentumswohnung habe auch
jeder sein eigenes Zimmer und sein eigenes Bad. Da die Wohnung im Hinblick auf die Altersvorsorge angeschafft worden sei,
könne sie auch nicht verwertet werden. Auch sei eine Veräußerung oder Beleihung ihres Anteils an der Wohnung nicht möglich.
Insoweit hat die Antragstellerin im Klageverfahren eine Bescheinigung der Volksbank L. vom 07. Januar 2009 vorgelegt (Bl.
29 Klageakte). Die Antragstellerin hat darüber hinaus ihre Angaben mit Erklärung vom 12. November 2008 eidesstattlich versichert.
Mit Beschluss vom 06. Januar 2009 hat das SG Hildesheim die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt.
Da die Antragstellerin nach eigenen Angaben über Spareinlagen in Höhe von etwa 5.500,- EUR zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts
verfüge, bestehe nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 08. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03. Februar 2009 Beschwerde
eingelegt.
Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, dass eine Verwertung ihrer Spareinlagen nicht verlangt werden könne, da diese
grundsicherungsrechtlich Schonvermögen darstellten. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass eine reine Wohngemeinschaft mit
Herrn E. bestehe. Das Zusammenziehen mit Herrn E. sei seinerzeit aus therapeutischen Gründen erfolgt, damit sie ihre psychische
Erkrankung überwinde. Sie hat insoweit eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 08. Juni
2009 vorgelegt (Bl. 66 GA). Danach bestehe keine Lebensgemeinschaft, sondern ein Therapieverbund, da lange Phasen der Erkrankung
zuvor gemeinsam erlebt worden seien und sich beide Partner gegenseitig unterstützten. Diese Therapiegemeinschaft sei auch
nach dem Wohnsitzwechsel fortgesetzt worden.
Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdebegehren entgegen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren bisherigen
Vortrag und führt ergänzend aus, dass die vorgetragenen medizinischen Aspekte eher für das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft
sprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des SG Hildesheim zum
Verfahren S 45 AS 2132/08 sowie die von der Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die nach §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragstellerin ist vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz
nicht zu gewähren.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs
- die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit
der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG, §
920 Abs.
3 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang
des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin
einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit vom 01. September bis zur Antragstellung beim SG Hildesheim am 14. November 2008 begehrt,
verlangt sie Leistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Derartige Leistungen kann sie im Wege der Gewährung
vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes prinzipiell nicht verlangen; insoweit fehlt es grundsätzlich an der Dringlichkeit
einer Entscheidung.
Auch für den Zeitraum ab dem 14. November 2008 hat ihr Begehren keinen Erfolg: Insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Satz
1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht
hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer
u.a. seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), oder aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn
die Antragstellerin und Herr E. bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II, so dass gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen von Herrn E. zu berücksichtigen ist. Herr E. verfügt jedoch über ein bedarfsdeckendes
Einkommen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem
gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden
summarischen Würdigung festzustellen. Für eine Einstehensgemeinschaft spricht zunächst der Umstand, dass die Antragstellerin
und Herr E. schon seit 2003 - mithin über einen erheblich langen Zeitraum - zumindest zusammenwohnen. So haben sie zum 01.
Oktober 2003 die gemeinsame Wohnung im G. in H. zusammen bezogen. Ferner haben sie seitdem bereits zweimal zusammen Grundeigentum
erworben und den gemeinsamen Umzug durchgeführt. So erfolgte zunächst aufgrund des notariellen Vertrages vom 15. April 2005
der gemeinschaftliche Erwerb des Gartengrundstücks in H ... Auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 14. November 2006
haben sie dann gemeinsam die Eigentumswohnung in Northeim erworben, in die sie gemeinsam am 01. Juni 2007 eingezogen sind.
Auch dieses sind erhebliche Umstände, die für das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft sprechen. Demgegenüber hat die Antragstellerin
nicht glaubhaft gemacht, dass insbesondere der zweimalige gemeinschaftliche Erwerb von Grundeigentum ausschließlich aus außerhalb
einer Partnerschaft liegenden Gründen erfolgt ist. Insbesondere hat sie nicht ausreichend dargelegt, dass dafür reine Zweckmäßigkeitsgründe
ausschlaggebend waren. Es ist auch kein Vortrag dazu erfolgt, aus welchen Gründen sie gemeinsam mit Herrn E. das Gartengrundstück
erworben hat. Auch ansonsten hat sie nicht dargelegt, warum sie und Herr E. nicht jeder für sich in der Lage gewesen ist,
den Wunsch nach Wohneigentum zu erfüllen. Ebenso wenig hat sie die konkreten finanziellen Vorteile des gemeinsamen Eigentumserwerbs
gegenüber der getrennten Anschaffung spezifiziert.
Nicht unerheblich für das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft spricht darüber hinaus der Vortrag der Antragstellerin, sie
sei mit Herrn E. aus medizinischen Gründen zusammengezogen, und das in diesem Zusammenhang vorgelegte Attest des Dr. M. vom
08. Juni 2009. Dieser gelangt zu der Wertung, dass die Antragstellerin und Herr E. angesichts ihrer psychischen Erkrankung
einen Therapieverbund und keine Lebensgemeinschaft bilden, da lange Phasen der Erkrankung gemeinsam erlebt worden seien und
die beiden sich gegenseitig unterstützten. Diese Therapiegemeinschaft werde auch nach dem Wohnortwechsel fortgesetzt. Damit
ist jedoch gerade nicht belegt, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn E. eine reine Wohn- bzw. Zweckgemeinschaft besteht.
Gerade die nach dem Attest im Therapieverbund stattfindende gegenseitige Unterstützung ist ohne die Übernahme einer gegenseitigen
Verantwortung und ohne den Willen, füreinander einstehen zu wollen, nicht denkbar. Jedenfalls mangelt es insoweit an einem
ausreichenden Vortrag der Antragstellerin zur konkreten Lebensgestaltung, der anderes nahelegen könnte.
Eine andere Wertung erfolgt demgegenüber auch nicht aufgrund des bei der Antragsgegnerin vorgelegten Wohngemeinschaftsvertrags,
der im Wesentlichen die Nutzung der Eigentumswohnung, die Lastentragung und die Erledigung der Geschäfte des täglichen Lebens
(im Wesentlichen Beschaffung von Lebensmitteln) regeln soll und feststellt, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn E.
keine Unterhaltsansprüche bestehen. Die dort geregelten sachlichen bzw. finanziellen Aspekte des Zusammenwohnens sind gegenüber
den Aspekten, die für eine Einstehensgemeinschaft sprechen, insbesondere der aufgrund der Therapiegemeinschaft anzunehmenden
gegenseitigen Verantwortung nachrangig.
Da somit vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist, findet gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die
Hilfebedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen von Herrn E. Berücksichtigung. Dieser verfügt über ein bedarfsdeckendes
Einkommen. Insoweit wird auf die Darlegungen und Berechnungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 05. Dezember 2008
(Bl. 23 ff GA) Bezug genommen. Daraus ergibt sich für die Zeit von Januar bis November 2008 ein durchschnittliches grundsicherungsrechtlich
relevantes Einkommen in Höhe von 1.660,07 EUR (im Monat September 2008 1.405,88 EUR, im Monat Oktober 20008 1.405,88 EUR,
im Monat November 2008 2.614,14 EUR). Die Berechnung der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den
Angaben und Unterlagen, die Herr E. unter dem 17. Oktober bei der Antragsgegnerin gemacht bzw. vorgelegt hat (Bl. 101 ff BA).
Auch hat die Antragstellerin nichts für eine fehlerhafte Berechnung vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat von dem Einkommen
von Herrn E. zu Recht nicht den Unterhalt abgesetzt, den er an seine Tochter leistet. Diese Zahlungen erfolgen freiwillig
(vgl. Bl. 151 BA). Es liegt kein Unterhaltstitel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II als Voraussetzung für eine Absetzung
vor.
Auch die Bedarfsermittlung begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB II zutreffend
von einem Regelbedarf in Höhe von jeweils 316,- EUR ausgegangen (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 26. Juni 2008, BGBl. I, S. 1102). Ebenso wenig sind die von der Antragsgegnerin angenommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 690,- EUR zu beanstanden.
Ausweislich des von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorgelegten Wirtschaftsplans vom 09. September 2008 (Bl. 65
BA) ist ein monatliches Hausgeld in Höhe von insgesamt 230,- EUR zu zahlen, das die Wohnungsnebenkosten abdeckt. Der "Wohnungsanteil"
der Antragstellerin ist nach ihren Angaben schuldenfrei; sie ist nicht mit Zins- oder Tilgungsleistungen belastet. Herr E.
hat im Rahmen der Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüber der Antragsgegnerin eine monatliche Belastung
durch die Eigentumswohnung in Höhe von 374,88 EUR geltend gemacht. Eine Bescheinigung der Volksbank N. e.G. über eine Zinsbelastung
in Höhe von 374,3 EUR befindet sich bei der Klageakte (Bl. 31). Ansonsten ist lediglich ein Privatdarlehen seiner Eltern glaubhaft
gemacht, für das sich jedoch eine im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigende Zinsbelastung im Ergebnis nicht feststellen
lässt (vgl. Bl. 34 f Klageakte). Die Antragsgegnerin hat damit höhere Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt, als durch die
vorgelegten Unterlagen belegt sind, was die Antragstellerin jedoch rechtlich nicht belastet.
Da somit von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit aufgrund eines bedarfsdeckenden Einkommens des Herrn E. auszugehen ist, bedarf
es keiner Erörterung, ob und inwieweit Vermögen der Antragstellerin bzw. von Herrn E. zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des §
177 SGG unanfechtbar.