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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2009 - 13 SB 62/04
Anerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" im Schwerbehindertenrecht bei visueller Agnosie
Ein behinderter Mensch ist nach Nr. 23 Abs. 2 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht dann als blind anzusehen, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt oder wenn bei ihm die Sehschärfe auf keinem Auge - auch nicht beidäugig - mehr als 0,02 (= 1/50) beträgt oder bei ihm Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Behinderung gleich zu achten wären (hier verneint bei der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" bei visueller Agnosie). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 72 Abs. 5
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Oldenburg 16.09.2004 S 1 SB 291/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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