Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten
Unzulässigkeit einer Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte bei Amtshaftungsansprüchen und Zuständigkeit für geltend
gemachte materielle Ansprüche
Gründe
Die nach §
17a Abs.
4 Satz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes - (
GVG) i.V.m. §
172 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers vom 02.01.2020 gegen den ihm am 18.12.2019 zugestellten
Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019, mit dem dieser sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits
an das Landgericht M wendet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§
13 GVG) hinsichtlich des auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art.
34 GG i.V.m. §
839 BGB) gerichteten Begehrens des Klägers (Schriftsatz vom 13.09.2019 unter Ziffer 8 zum Verfahren S 19 AL 487/18) für zulässig erachtet. Zwar besteht nach §
71 Abs.
2 GVG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte u.a. für geltend gemachte Amtshaftungsansprüche nach Art.
34 GG. Einer Verweisung an das Landgericht M steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass es sich, anders als das Sozialgericht
meint, nach vorzunehmender Gesamtwürdigung der von dem Kläger gegen die Beklagte gerichteten Begehren um eine unzulässige
Teilverweisung handelt, an der auch die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 30.09.2019 vorgenommene Abtrennung des schriftlichen
Antrages des Klägers zu 8) von den anderen von ihm erhobenen Ansprüchen nichts zu ändern vermag. Vielmehr liegt hier aufgrund
der sonstigen, von dem Kläger gegen die Beklagte erhobenen materiellen Ansprüche insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
(§
40 Abs.
1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO) vor, für die nach der abdrängenden Sonderzuweisung des §
51 Abs.
1 Nr.
4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, weil sie (auch) eine Angelegenheit der Arbeitsförderung einschließlich
der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betrifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen,
weil einerseits das
GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine
solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig
ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des
Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß §
17a Abs.
2 GVG abzusehen (BSG, Beschl. v. 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B -, juris Rn. 5; BSG, Beschl. v. 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B -, juris Rn. 21; BSG, Beschl. v. 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B -, juris Rn. 10).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit den (wenn auch teilweise unstrukturierten) schriftlichen Anträgen zu 3) bis 7)
inhaltlich und zum wiederholten Male gegen die bestandskräftigen, weil durch rechtskräftige Urteile des LSG NRW (s. Urteil
des Senats v. 10.03.2016 - L 9 AL 68/12 -) bestätigten Aufhebungs-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide der Beklagten hinsichtlich Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld
gewandt und hiermit materielle Ansprüche erhoben, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach §
51 Abs.
1 Nr.
4 SGG gegeben ist. Bei Würdigung seines gesamten Vorbringens steht der erhobene Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte
erkennbar im Zusammenhang mit seinen gegen die Bundesagentur erhobenen sonstigen materiellen Begehren, die wiederum auf ihren
o.a. (rechtmäßigen) Entscheidungen zum fehlenden Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld beruhen.
Auch wenn sich der Kläger hinsichtlich der ihm durch drei Instanzen sowie den Ausgang der nachfolgenden, Mahngebühren betreffenden
Verfahren hinreichend verdeutlichten Rechtslage weiterhin uneinsichtig gezeigt hat, vermag dies an der Verortung des Rechtsstreits
im öffentlichen Recht mit der Konsequenz der Unzulässigkeit einer Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte nichts zu ändern.
Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass das Sozialgericht den auf den Amtshaftungsanspruch bezogenen Antrag des Klägers
vor Verweisung des Rechtsstreits abgetrennt hat. Denn eine solche Verfahrenstrennung (§
202 SGG i.V.m. §
145 ZPO), die sich - wie hier - als reine "Vorbereitungshandlung" für die Verweisung des Rechtsstreits nach §
17a Abs.
2 Satz 1
GVG darstellt, lässt den Charakter als Teilverweisung unberührt, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall ursprünglich mehrere
materielle, die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgt hat. Der
verfolgte Amtshaftungsanspruch kann daher auch im Fall einer der Verweisung vorausgegangenen Abtrennung nicht isoliert von
den übrigen Ansprüchen betrachtet werden.
Die im vorliegenden Verfahren der Rechtswegbeschwerde notwendige Kostenentscheidung (vgl. nur BSG, Beschl. v. 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris Rn. 20 m.w.N.) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Leistungsempfänger i.S.d. §
183 Satz 1
SGG, weil er - jedenfalls sinngemäß - geltend macht, dass dieser Umstand auch den Rechtsweg bedinge (s. BSG, Beschl. v. 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R -, juris Rn. 12).
Gründe, die weitere Beschwerde zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §
17a Abs.
4 Satz 4 und
5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.