Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kurierfahrer
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Annahme eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses
Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit
Kein Vorhalten einer eigenen Betriebsstätte
Fehlendes unternehmerisches Risiko
Unerheblichkeit einer fehlenden Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und der Möglichkeit einer Tätigkeit
für weitere Auftraggeber
Keine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als I-Kurierfahrer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.10.2013
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Firma F Service unter anderen zwei I-Satellitendepots (SAT)
in E und I. Diesbezüglich schloss sie mit der I Logistik Gruppe Deutschland GmbH (ILGD), Niederlassung B, sogenannte Satellitendepot-Verträge
(SAT-Vertrag), mit welchen sie sich zur Zustellung von Sendungen auf der "letzten Meile" verpflichtete. In diesen (hier SAT-Vertrag
bzgl. des SAT E v. 15.4.2010) heißt es unter anderem wörtlich:
"1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der Sendungszustellung und -abholung sowie aller
damit verbundenen Nebenleistungen durch den Auftragnehmer in dem in Anlage 1 definierten Zustellgebiet. ( ...)
1.7 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich. Er hat die Serviceanforderungen
sicherzustellen, die ihm seitens der ILGD bekannt gemacht werden. Diese sind insbesondere aus dem "Abwicklungshandbuch SAT-Depot"
und dem "I Qualitätshandbuch (für Zusteller)" im jeweils aktuellen Stand ersichtlich, deren Kenntnisnahme der Auftragnehmer
bestätigt. Die genannten Unterlagen sind jederzeit an der Niederlassung für den Auftragnehmer erhältlich.
1.8 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Zustell- und Abholtätigkeit
anhand ihrer vollständigen Oberkörper-Bekleidung und eines Namensschildes als I-Partner zu erkennen sind. ( ...)
1.9 ILGD überlässt dem Auftragnehmer die für die Abwicklung der Vertragspflichten standardisierten Formulare und Unterlagen
für das Berichtswesen sowie die für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen EDV-Geräte ("Sachmittel") gemäß Anlage
2/Beilage 1 gegen Entgelt zum Gebrauch. Die überlassenen Sachmittel sind einsatzbereit zu halten und ausschließlich im Rahmen
dieses Vertrages einzusetzen. ILGD ist bei Bedarf ein zentralseitiger Zugriff auf die Daten am SAT zu gewähren. ( ...)
1.10 ILGD ist den eigenen Auftraggebern zur Einhaltung exzellenter Qualitäten verpflichtet. Daher gewährt der Auftragnehmer
für die Dauer der Zusammenarbeit der ILGD zur gemeinsamen Überprüfung der Abwicklungsqualität ein nicht widerrufliches Zutrittsrecht
hinsichtlich der Geschäftsräume, die der Aufragnehmer zum Sendungsumschlag nutzt.
2. Vergütung 2.1 Für die vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen wird die in Anlage 1 festgelegte Vergütung
zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer gezahlt. Vergebliche Kundenanfahrten werden nicht vergütet.
Die Abrechnung zwischen dem Auftragnehmer und der ILGD erfolgt monatlich nachträglich per Gutschrift, aus der die erbrachten
Leistungen ersichtlich sind. Maßgebend für die Berechnung der monatlichen Mengen sind die Auswertung der ILGD der mittels
Scanner erfassten zugestellten und der beim Kunden abgeholten Sendungen sowie der Zeitpunkt der Übertragung der Scannerdaten
durch den Auftragnehmer an die ILGD. ( ...)."
Auf den SAT-Vertrag im Übrigen wird Bezug genommen. Im I Qualitätshandbuch (für Zusteller [Qualitätshandbuch]) finden sich
Erläuterungen zu den jeweiligen Abwicklungsschritten und Serviceleistungen der ILGD. Konkret sind dort Verhaltensregeln zum
Tourbeginn, der Zustellung der Sendungen, dem Verhalten bei nicht zustellbaren Sendungen, der Abwicklung von Retouren, Erläuterungen
der weiteren Serviceleistungen der ILGD sowie zum Tourenende enthalten. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Qualitätshandbuchs
Bezug genommen.
Die Klägerin schloss des Weiteren am 13.1.2012 ebenfalls mit der ILGD, Niederlassung B, einen Subunternehmer-Vertrag (Sub-Vertrag
Kl.) bezüglich der Tourenelemente 11 bis 99 mit im Wesentlichen identischen Vertragsbestimmungen, so dass auf diesen Vertrag
grundsätzlich Bezug genommen wird. Ergänzend verpflichtete sie sich dort zu folgenden Leistungen:
"( ...) 3. Servicequalität 3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Anforderung der ILGD, vor der Aufnahme der Tätigkeit
einen ILGD-Basisworkshop zu allgemeinen Abwicklungs- und Qualitätsthemen zu absolvieren. Der Workshop ist für den Auftragnehmer
kostenlos. ( ...).
4. Sozialstandards ( ...) 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich den "Verhaltenskodex - Sozialstandards und Beschäftigungsbedingungen
der I Logistik Gruppe Deutschland für den Umgang mit Mitarbeitern und Vertragspartnern in der Paketdistribution" nachfolgend
"Verhaltenskodex" zu beachten, deren Kenntnisnahme der Auftraggeber bestätigt. Der Verhaltenskodex ist auch jederzeit an der
Niederlassung für den Auftragnehmer erhältlich sowie auf der Homepage der I Logistik Gruppe Deutschland abrufbar. ( ...)"
Der 1963 geborene Beigeladene zu 1) meldete am 1.3.2005 unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe für die Tätigkeit "Kurierdienste
mit eigenem Pkw" an. Er ist seit dieser Zeit als Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen pflichtversichert.
Bis Mai 2012 war der Beigeladene zu 1) zunächst als Kurierfahrer für ein durch das Unternehmen S Express-Kurier-Service in
L betriebenes I-SAT-Depot tätig. Sodann schloss er mit der Klägerin am 31.5.2012 einen Subunternehmer-Vertrag (SubV), in dem
es wörtlich unter anderem wie folgt heißt:
"1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der Sendungszustellung und -abholung sowie aller
damit verbundenen Nebenleistungen durch den Auftragnehmer in dem/den in Anlage 1 definierten Zustellgebiet.
1.2 F ist nicht verpflichtet, seine Leistungen und ablauforganisatorischen Verfahren in unveränderter und uneingeschränkter
Form fortzuführen. Etwaige Änderungen wird F dem Auftragnehmer zeitgerecht mitteilen. Änderungen in der räumlichen Festlegung
der Zustellgebiete sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.
1.3 F überlässt dem Auftragnehmer die für die Abwicklung der Vertragspflichten standardisierten Formulare und Unterlagen für
das Berichtswesen sowie die für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen EDV-Geräte ("Sachmittel") gemäß Anlage
2/Beilage 1 gegen Entgelt zum Gebrauch. Die überlassenen Sachmittel sind einsetzbar zu halten und ausschließlich im Rahmen
dieses Vertrages zu nutzen. Die Kostentragungspflicht für Reparaturen an den mietweise überlassenen Scanner-Geräten richtet
sich nach den Bestimmungen in Anlage 2. ( ...)
1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Erfüllung der Vertragspflichten notwendige Anzahl, Erfüllungsgehilfen bereitzustellen.
2. Qualifikation des Subunternehmers 2.1 Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit selbstständig aus. Er handelt im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung. ( ...)
2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Vertragspflichten notwendigen Erfüllungsgehilfen und Kommunikationsmittel
bereit zu stellen.
Für die nach diesem Vertrag zu bewirkenden Leistungen stellt der Auftragnehmer in erforderlicher Anzahl Kraftfahrzeuge mit
ausreichender Kapazität bereit.
Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Stellung der zur Vertragserfüllung notwendigen Kapazitäten (Kraftfahrzeuge, Personal
etc.) ist F berechtigt, die Leistungen selbst zu erfüllen oder anderweitig erbringen zu lassen und den Subunternehmer mit
den daraus entstandenen Mehrkosten zu belasten. In diesem Fall wird zusätzlich 1,00 EUR pro liegengebliebene(r) Sendung berechnet.
( ...)
2.6 Bei einer Verletzung der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 vereinbarten Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zum Ersatz des der
F hieraus entstanden Schadens verpflichtet. Der Auftragnehmer stellt F diesbezüglich von jeglichen Nachteilen frei.
3. Servicequalitäten F ist den eigenen Auftraggebern gegenüber zur Einhaltung exzellenter Qualitäten verpflichtet.
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Annahme der Tätigkeit einen Basisworkshop der F zu allgemeinen Abwicklungs- und
Qualitätsthemen zu absolvieren. Der Workshop ist für den Auftragnehmer kostenlos.
3.2 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich. Er hat die Serviceanforderungen
sicherzustellen, die ihm seitens F bekannt gemacht werden. Diese sind insbesondere aus dem "Qualitätshandbuch für Zusteller/Boten"
im jeweils aktuellen Stand ersichtlich, deren Kenntnisnahme der Auftragnehmer bestätigt. Die genannten Unterlagen sind auch
jederzeit im SAT für den Auftragnehmer erhältlich. Bei wiederholten Verstößen gegen die vertragsmäßige Service- und Kundenorientierung
ist F berechtigt, dem eingesetzten Erfüllungsgehilfen die Auslieferung von Sendungen zu untersagen.
3.3 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge müssen den im "Abwicklungshandbuch SAT-Depot" definierten Kriterien entsprechen.
3.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Zustell- und Abholtätigkeit
anhand ihrer vollständigen Oberkörper-Bekleidung und eines Namensschildes als I-Partner zu erkennen sind.
Hierzu bezieht der Auftragnehmer Bekleidung aus dem offiziellen I-Bekleidungsangebot in ausreichendem Umfang, die auch Namensschilder
nach Geltungsvorgaben der I umfasst. Zum Tragen dieser Bekleidung im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit sowie
nach Beendigung der vorliegenden Zusammenarbeit ist der Subunternehmer nicht berechtigt. Seine Erfüllungsgehilfen wird er
entsprechend verpflichten. Die Berufskleidung geht zu Lasten des Auftragnehmers. Die Wahl der übrigen Bekleidung steht dem
Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen frei, wobei zur Wahrung eines angemessenen Erscheinungsbildes das Tragen kurzer
Hosen - mit Ausnahme der im I-Bekleidungsangebot befindlichen Hosen - nicht gestattet ist.
3.5 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass F insbesondere bei konkretem Verdacht von Vermögensdelikten an
den zur Beförderung übergebenen Sendungen auch unangemeldete Kontrollen der Betriebsstätten und der für die Erbringung von
Transportdienstleistungen eingesetzten Fahrzeuge durchführt.
4. Sozialstandards ( ...) 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den "Verhaltenskodex - Sozialstandards und Beschäftigungsbedingungen
der F für den Umgang mit Mitarbeitern und Vertragspartnern in der Paketdistribution" (nachfolgend "Verhaltenskodex") zu beachten,
deren Kenntnisnahme der Subunternehmer bestätigt. Der Verhaltenskodex ist auch jederzeit am SAT-Depot für den Auftragnehmer
erhältlich.
5. Vergütung 5.1 Für die vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen wird (die) in Anlage 1 festgelegte Vergütung
zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Vergebliche Kundenanfahrten werden nicht vergütet.
Monatlich nachträglich erstellt der Auftragnehmer eine Rechnung, aus der die erbrachten Leistungen ersichtlich sind. Maßgebend
für die Berechnung der monatlichen Mengen sind die Auswertungen der mittels der Scanner erfassten zugestellten und beim Kunden
abgeholten Sendungen.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt bis zum 15. (des) Folgemonats.
5.2 Der Auftraggeber (gemeint: Auftragnehmer) zahlt für die Gebrauchsüberlassung der Sachmittel eine monatliche Nutzungs-
und eine Reparaturpauschale gemäß Beilage 1.
5.3 Die Vergütung kann für den Beginn des jeweiligen Folgemonats einvernehmlich geändert werden. ( ...)
6. Haftung 6.1 Der Subunternehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Sendungen in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen (siehe Ziffer 3.2)
entsteht.
Für den Übergang der Haftung (Gefahrtragung) von der F auf den Auftragnehmer und umgekehrt sind die Regelungen der Anlage
3 maßgebend.
Der Auftragnehmer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Erfüllungsgehilfen bzw. anderer Personen, derer er sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese in
Ausübung ihrer Verrichtung handeln. ( ...)
6.5 Der Auftragnehmer haftet für Schäden an dem ihm mietweise überlassenen Sachmitteln.
6.6 Der Auftragnehmer hat für seine Tätigkeit ausreichende Versicherungen abzuschließen.
7. Konkurrenzklausel und Vertraulichkeit 7.1 Der Auftragnehmer ist frei, selbstständig am Markt weitere Leistungen anzubieten
und zu erbringen, soweit diese die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigen.
7.2 Sofern der Auftragnehmer während der Laufzeit dieses Vertrages gleichzeitig auch Transportdienstleistungen für Unternehmen
durchführt, die mit der ILGD in Wettbewerb stehen (Kurier-Express-Paketdienste) hat er sicherzustellen, dass Sendungen der
ILGD getrennt von denen anderer Kurier-Express- oder Paketdienste abgewickelt und zugestellt werden.
7.3 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt im eigenen Namen oder im Namen der F Paketannahmesysteme zu betreiben oder I Paketshops
selbstständig zu akquirieren. Dabei ist unerheblich, wie solche konkurrierenden Systeme durch den Auftragnehmer bezeichnet
werden. ( ...)
7.6 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7 ist unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vom Auftragnehmer
eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8. Vertragsdauer und Kündigung 8.1 Dieser Vertrag tritt am 01.06.2012 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich von beiden Vertragspartnern gekündigt
werden. Sollte der Auftragnehmer seine Tätigkeit fristlos einstellen, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR fällig.
8.2 Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe sind unter anderem ( ...) sowie ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffer 4.2 (Verhaltenskodex).
9. Sonstige Bestimmungen 9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
( ...)
9.3 Die Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Vertrages. ( ...)."
Vertragsbestandteile wurden demnach folgende Vertragsanlagen, nämlich Anlage 1 - Preisvereinbarung SAT E bzgl. der Tourenelemente
74/81-88, Anlage 2 - Sachmittel, Beilage 1 - Übergabeprotokoll für Sachmittel (ein angemieteter Tourenscanner), Anlage 3 Kraftstoffpreistabelle/Preisklausel
sowie Anlage 4 - Bezahlung von Zustellern in der Leistungskette. Ferner ist Vertragsbestandteil der Qualitätskatalog der Klägerin
gewesen. In diesem behielt sich die Klägerin zu verschiedenen dort aufgezählten Servicekomponenten (z.B. äußeres Erscheinungsbild
der Zusteller, Zustand des Zustellerfahrzeuges, Umgang mit der Ware, Materialbestand, Sicherheit (Schutz vor Diebstahl), Rücklaufbearbeitung,
Tourenbuchkontrolle, Benachrichtigungskarte) im Fall der Schlecht- oder Nichtleistung durch den jeweiligen Kurierfahrer die
Verhängung von Vertragsstrafen zwischen 1,50 EUR bis 100,00 EUR vor. Auf den SubV einschließlich der Vertragsanlagen und des
Qualitätskatalogs im Übrigen wird Bezug genommen.
Seine vertraglichen Pflichten erfüllte der Beigeladene zu 1) in Kenntnis und nach den Vorgaben des Qualitätshandbuches und
des Verhaltenskodexes persönlich und ohne eigenes Personal mit einem eigenen Kraftfahrzeug. Vertragsstrafen im Sinne des Qualitätskatalogs
hat die Klägerin ihm gegenüber nicht erhoben. Er übte seine Tätigkeit für die Klägerin regelmäßig von montags bis samstags
aus. Der tägliche Tätigkeitsumfang hing von dem Sendungsumfang ab. Im Sommer benötigte er täglich insgesamt vier bis fünf
Stunden, in Stoßzeiten wie z.B. im Weihnachtsgeschäft konnten es auch bis zu sieben Stunden pro Tag sein.
Die Klägerin holte mit ihren Mitarbeitern und LKWs allmorgendlich zunächst die auszuliefernden Sendungen aus der ILGD Niederlassung
und transportierte diese zu ihrem SAT. Dort wurde eine Eingangsscannung der Sendungen durchgeführt und dann die Pakete auf
die verschiedenen Gebiete und ggf. auf die einzelnen Fahrzeuge sortiert. Die Sendungen wurden sodann nochmals für die Fahrerscanner
gescannt und die Daten im SAT durch die Mitarbeiter der Klägerin ausgelesen. Die nunmehr durch Datenverknüpfungen im System
generierte sog. Orientierungsliste wurde im SAT für den jeweiligen Fahrer und damit auch für den Beigeladenen zu 1) ausgedruckt
und ihm zur Verfügung gestellt (vgl. dazu z.B. Seiten 21, 22, 24 des Qualitätshandbuches). In dieser Orientierungsliste war
jede auszuliefernde Sendung unter Angabe des Empfängers, dessen Adresse und eventueller Vorgaben in zeitlicher Hinsicht (z.
B. Zustellung im Sonderservice, im Eilservice in einem bestimmten Zeitfenster oder an einem bestimmten Wochentag) enthalten.
Die konkrete Tourenplanung darüber hinaus war dem Beigeladenen zu 1) als Fahrer überlassen. Die vorgegebenen Zeitfenster hielt
er ein. Die für die Ausführung seiner Tätigkeit neben dem Scanner erforderlichen Arbeitsmittel wie Vordrucke (z. B. Benachrichtigungskarten)
und Aufkleber (z. B. Retourenaufkleber) erhielt er von der Klägerin. Die Auslieferung der Sendung wurde mittels Scanner EDV-technisch
erfasst und in diesem vom Kunden unterzeichnet. Nicht ausgelieferte Sendungen gingen an das SAT als Retoure zurück. Soweit
er Retouren entsprechend der Orientierungsliste abzuholen hatte, wurden diese von ihm ebenfalls mittels Scanner erfasst. Die
Retouren lagerte der Beigeladene zu 1) teilweise über Nacht in eigenen Räumlichkeiten, die er als Zwischenlager nutzte. Teilweise
lagerte er dort auch tagsüber Sendungen zwischen, wenn er manchmal mehrere Touren an einem Tag fuhr. Am Folgetag übergaben
die Fahrer - so auch der Beigeladene zu 1) - morgens im SAT die Retouren des vorangegangenen Tages sowie ihren Scanner an
die Mitarbeiter der Klägerin. Die Scanner wurden ausgelesen und die Daten in das System der ILGD eingespeist. Auf Basis der
Orientierungsliste des Vortages sowie den Kundenunterschriften wurde das seitens der Klägerin so bezeichnete Tourenbuch erstellt
und ausgedruckt. Die zudem ausgedruckten sog. Empfangsquittungen wurden durch den Fahrer mit seiner jeweiligen Unterschrift
rückbestätigt. Die Empfangsquittung verblieb im SAT und diente u.a. Abrechnungszwecken. Den Scanner erhielt der Beigeladenen
zu 1) für seine neue Tour zurück.
Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis gegenüber dem Beigeladenen zu 1) fristgerecht zum 31.10.2013 (Schreiben v. 25.9.2013).
Zum 30.9.2014 meldete der Beigeladene zu 1) sein Gewerbe ab. Nach den von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Rechnungen erhielt
dieser im Streitzeitraum folgende Vergütung:
2012:
|
Insg. (netto) = 9.835,71
|
2013:
|
Insg. (netto) = 17.843,18
|
Im Jahr 2013 entstanden dem Beigeladenen zu 1) Fahrtkosten in Höhe von 4.091,08 EUR sowie weitere Kfz-Kosten (Steuern, Versicherung,
etc.) in Höhe von 897,83 EUR. Die auf 3.740,06 EUR bezifferten Raumkosten ergaben sich aus einer jährlichen Abschreibung in
Höhe von 2% (Einnahmen-Überschussrechnung aus dem Jahr 2013). Angaben für das Jahr 2012 wurden nicht vorgelegt.
Am 21.2.2013 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
des Beigeladenen zu 1) nach §
7a SGB IV. Dem schloss sich der Beigeladene zu 1) an.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beigeladene zu 1) mit, dass er über keine Hilfskräfte verfüge und gegenüber Dritten
nicht als Mitarbeiter der Klägerin auftrete. Vorgaben für sein Erscheinungsbild würden nicht gemacht. Die Kurierfahrten würden
ausschließlich durch ihn durchgeführt. Auf die Bitte der Beklagten um Übersendung eines etwaigen Mietvertrages für eine selbst
genutzte Halle teilte er folgendes mit: "Halle und Räumlichkeiten sind Eigentum". Ein Vertrag für das genutzte Kfz (Baujahr
2002) könne nicht vorgelegt werden, da die Aufbewahrungspflicht für den Kaufvertrag abgelaufen sei. Der Kurierdienst werde
im Nebenerwerb durchgeführt. Er fahre regelmäßig feste Touren für die Klägerin. Die zu verteilenden Sendungen erhalte er von
der Klägerin. Es erfolge eine tägliche Übergabe durch Scannen des Tourenausgangs. Die Haftung übernehme eine Versicherung.
Die Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten folgendes mit: Die zu verteilenden Sendungen und Pakete hole das klägerische
Unternehmen morgens bei seinem Auftraggeber selbst ab. Sie müsse sicherstellen, dass I-Oberbekleidung getragen werde, diese
werde entgeltlich von ihr zur Verfügung gestellt. Es erfolge eine Qualitätskontrolle über Tourenbücher, Anrufe bei Kunden
und das Zeiterfassungssystem N. Verlust-/Schadensmeldungen durch Kunden stelle die ILGD ihr in Rechnung und sie gebe diese
an den Beigeladenen zu 1) weiter. Der Beigeladene zu 1) sorge für Ersatz bei Verhinderung, sonst erbringe sie die Leistung
anderweitig und stelle sie ihm in Rechnung (vgl. Ziff. 1.5 SubV). Seit dem 22.1.2013 beschäftige sie auch einen festangestellten
Kurierfahrer mit Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zu den Subunternehmern stelle sie ihm ein Fahrzeug, Benzin, Scanner und Berufsbekleidung
kostenlos zur Verfügung. Seine Entlohnung erfolge nach geleisteten Stunden und nicht nach Paketen. Es bestehe ein Urlaubsanspruch
und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Abwesenheit müsse er sich nicht um Ersatz kümmern. Bei Schäden
komme ihre Betriebshaftpflichtversicherung dafür auf. Er habe keinen Anspruch auf ein festes Zustellgebiet und unterliege
ihren Weisungen bzw. denen der Abwicklungsverantwortlichen. Gegen monatliche Gebühr, die von den Rechnungen einbehalten werde,
stelle sie - die Klägerin - dem Beigeladenen zu 1) Scanner und ggf. auch ein Fahrzeug zur Verfügung.
Mit Anhörung vom 3.7.2013 kündigte die Beklagte die beabsichtigte Feststellung an, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als
Kurierfahrer bei der Klägerin ab dem 1.6.2012 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht werde. Eigene Mitarbeiter würden nicht
eingesetzt. Festangestellte Mitarbeiter übten die gleiche Tätigkeit aus. Das Zustellgebiet würde vertraglich vom Auftraggeber
bestimmt. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) würde mittels Tourenbücher, Anrufen bei den Kunden, der Zeiterfassung N kontrolliert
bzw. es bestehe die Möglichkeit zur Kontrolle. Der Beigeladene zu 1) müsse als Partner der ILGD erkennbar sein. In der Ausübung
der Tätigkeit habe er standardisierte Formulare und Unterlagen für das Berichtswesen zu verwenden. Der Beigeladene zu 1) habe
an einem Basisworkshop der Klägerin zu allgemeinen Abwicklungs- und Qualitätsthemen teilzunehmen. Im Rahmen der Tätigkeit
habe er Serviceanforderungen, welche durch die Klägerin bekanntgegeben werden, zu beachten. Es würden demnach Weisungen zur
Ausübung der Tätigkeit erteilt. Es würden Vorgaben hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes gemacht. Er unterwerfe sich
dem Vertragswerk der Klägerin. Die Preise würden durch die Klägerin vorgegeben. Als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit
käme lediglich der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges in Betracht. Dieser Aspekt würde im Rahmen der Gesamtabwägung allerdings
zu Gunsten der Indizien für eine abhängige Beschäftigung zurücktreten.
Die Klägerin erläuterte daraufhin, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit zwar allein ausgeübt habe. Dies sei aber nicht
erforderlich gewesen. Nicht jeder Solo-Selbstständige sei abhängig beschäftigt. Die Selbstständigkeit sei in Ziffer 2.1 SubV
vertraglich vereinbart worden. Ihre festangestellten Mitarbeiter übten nicht die gleiche Tätigkeit wie der Beigeladene zu
1) aus. Sie selbst setze grds. kein eigenes Personal für die Paketzustellung ein. Das habe sie 2013 erstmalig praktiziert.
Sie habe diesen Mitarbeiter - befristet - eingestellt, als sie einem Subunternehmer - seinem früheren Arbeitgeber - fristlos
habe kündigen müssen und dessen ehemaliges Zustellgebiet nicht von weiteren Subunternehmern übernommen werden konnte. Der
Mitarbeiter sollte bis zur anderweitigen Übernahme das Zustellgebiet betreuen. Das Zustellgebiet sei mit dem Beigeladenen
zu 1) hingegen vertraglich vereinbart worden. Hierauf habe sie - die Klägerin - keine einseitigen Einflussmöglichkeiten. Er
könne selbst kalkulieren und entscheiden, ob das Gebiet für ihn rentabel sei. Nach Vereinbarung obliege allein dem Beigeladenen
zu 1) die Abarbeitung des Gebietes. Die Änderung eines Gebietes sei nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Über N (=
Warencodescanner der ILGD) erfolge die Warenscannung zur Nachverfolgung, auf welche Tour die Sendung gegangen und ob sie beim
richtigen Empfänger und am richtigen Ort angekommen sei. Das diene nicht der Kontrolle, sondern der Vorbeugung möglicher Verluste.
Der Basisworkshop diene der Einführung und der richtigen Scannerbedienung und sei unumgänglich. Der Beigeladene zu 1) sei
dann gehalten gewesen, seine Mitarbeiter zu schulen.
Der Beigeladene zu 1) sei nicht über Tourenbücher oder Anrufe kontrolliert worden. Entsprechendes sei auch nicht vorgetragen
worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Zustellungen der Postsendungen innerhalb eines vorgegeben zeitlichen Rahmens zu
erfolgen hätten. Die Zeitvorgabe von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr gelte nur für die Öffnungszeiten des Depots, für die Sortierung
und Verladung der Sendungen. In dieser Zeit könne der Beigeladene zu 1) die Sendungen seiner Tour sortieren und in seinen
Pkw laden. Wann er die Sendungen zustelle, unterliege keinen zeitlichen Vorgaben. Richtig sei, dass der Beigeladene zu 1)
als Partner der ILGD - als I-Bote - erkennbar sein müsse. Daher sei er verpflichtet, entsprechende Bekleidung zu tragen. Diese
habe er käuflich zu erwerben. Er müsse sich an die Richtlinien der ILGD halten; das seien aber nicht ihre Weisungen.
Der Beigeladene zu 1) teilte folgendes mit: Die Tätigkeit bei der Klägerin stelle lediglich einen Nebenerwerb dar, dem er
drei bis vier Stunden täglich nachgegangen sei. Die Einkünfte würden vollständig in seine private Altersvorsorge fließen.
Eine persönliche Abhängigkeit von der Klägerin bestehe nicht. Maßnahmen disziplinarischer Art zur Durchsetzung von Weisungen
könne die Klägerin nicht ergreifen. Seine unternehmerischen Chancen und Möglichkeiten unterlägen keinen Beschränkungen hinsichtlich
einer Expansion. Diese würde sich in einer Vorbereitungsphase befinden und mittelfristig seinerseits in Betracht gezogen.
Er sei deshalb bereits von dem angestellten Mitarbeiter der Klägerin abzugrenzen, da er über ein höheres Entgelt verfüge.
Merkmale wie Zeiterfassung, Kontrolle, Formulare, zeitlicher Rahmen etc. seien für das Transportgewerbe charakteristisch und
für die Beurteilungen irrelevant. Gleiches gelte für den Basisworkshop. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass er
ein eigenes Fahrzeug benutze, ein eigenes Betriebsgelände mit Büro, Lagerhalle, Werkstatt und Parkplätzen habe und ein unternehmerisches
Risiko trage. Er sei Mitglied der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und Mitglied der Industrie- und Handelskammer
B. Er weise seine Umsatzsteuer aus und mache eine Gewerbesteuererklärung. Die angesprochene Lagerhalle befinde sich zurzeit
in der Ausbauphase, um eine für die Zukunft avisierte Betriebsexpansion vorzubereiten.
Mit Bescheid vom 31.7.2013 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status ergeben
habe, dass die Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Klägerin seit dem 1.6.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. In diesem bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung. Diese beginne am 1.6.2012. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Dagegen legte die Klägerin am 6.8.2013 und der Beigeladene zu 1) am 28.8.2013 Widerspruch ein. Die Klägerin wiederholte und
vertiefte ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, dass der Beigeladene zu 1) ein unternehmerisches
Risiko trage, da er für die vergeblichen Kundenanfahrten nicht bezahlt werde. Er werde nach Stückzahl bezahlt und setze eigenes
Kapital zur Erfüllung ein. Zudem trage er die Miete für Scanner und Kleidung. Der Beigeladene zu 1) trug vor, dass die Beklagte
die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses nur einseitig bewertet habe. Die Beklagte wies die Widersprüche als unbegründet
zurück (Widerspruchsbescheide v. 10.3.2014). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 3.4.2014 zum Sozialgericht (SG) Aachen gewandt. Sie habe den Beigeladenen zu 1) bereits durch dessen selbstständige Tätigkeit bei der Firma S Expresskurier-Service
in L gekannt. Er habe ihr dann angeboten, auch für sie Aufträge im Bereich Paketzustellung im Raum E zu erfüllen. Zu dieser
Zeit sei der Beigeladene zu 1) in der Kurierdienstbranche bis zu 3,5 Tonnen mindestens seit 2005 selbstständig gewesen. Der
Beigeladene zu 1) habe für seine Aufträge in E, Paketsendungen, Kataloge und Briefe zu verladen und zuzustellen gehabt. Es
habe ihm oblegen, wie er den Arbeitsablauf zum vereinbarten Zustellgebiet organisierte und wie er die benötigten Arbeitsmittel
einsetzte. Zu diesen Arbeitsmitteln zählten: Fahrzeuge, Navigationsgeräte, Kugelschreiber. Für den benötigen N-Scanner sei
eine monatliche Nutzungspauschale an sie - die Klägerin - zu entrichten gewesen. Die Kleidung der ILGD konnte bei ihr käuflich
erworben werden. Benötigte Dokumente, die auf den Einsatz mit dem N-Scanner abgestimmt gewesen seien, seien ihm zur Verfügung
gestellt worden. Dass es sich bei den Aufträgen um Stückgut gehandelt habe, sei den Rechnungen zu entnehmen.
Er habe für Ersatz sorgen müssen, falls er die Erfüllung seiner Dienstleistung nicht hätte sicherstellen können. Eine "Vertretung"
gebe es im Arbeitsrecht nicht, da die Arbeitsleistung höchstpersönlich sei. Sie habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Beigeladenen zu 1) gehabt. Er habe ihr gegenüber fakturiert. Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihr Unternehmen
habe ebenfalls nicht stattgefunden. Es sei ihm lediglich gestattet gewesen, ihre Halle für die Sendungsscannung, -sortierung
und Rücksendungen seines Zustellgebietes zu benutzen. Es sei ihm untersagt gewesen, die Firmengeräte wie z.B. Computer, Drucker,
Faxgeräte etc. zu nutzen. Auch habe er keine Möglichkeiten gehabt, eigene Besitztümer dort zu lagern (z.B. in einem Spint).
Seine Dienstleistung sei ausschließlich mit seinem eigenen Fahrzeug erfolgt. Er habe ein eigenes Gewerbe angemeldet.
Auf Anforderung des SG hat die Klägerin den SubV-Vertrag Kl. vom 13.1.2012, das Qualitätshandbuch (14. Auflage), das Abwicklungshandbuch SAT-Depot
(Juli 2013) sowie den Verhaltenskodex (Stand: 2015) vorgelegt. Unterlagen über den Basisworkshop könnten - so die Klägerin
- nicht vorgelegt werden, da diese nicht existierten.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 31.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2014 festzustellen, dass die
Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei ihr in der Zeit vom 1.6.2012 bis 31.10.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt worden ist und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestanden hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 1) hat seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Mit Beschlüssen vom 21.5.2014 und 21.5.2015 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) am Verfahren beteiligt und mit Urteil vom 13.4.2016 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 23.5.2016 zugestellte Urteil hat diese sich am 31.5.2016 mit der Berufung gewandt. Der Beigeladene
zu 1) sei in dem Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit im Rahmen einer übergeordneten Organisation
ausgeübt, in die er als letztes Glied in einer Transportorganisation im direkten Kontakt zum Endkunden funktionsgerecht dienend
eingegliedert gewesen sei. Er habe die Oberbekleidung der I Logistik Gruppe tragen und mit einem weißen I-Fahrzeug fahren
müssen. Er habe umfangreiche Serviceanforderungen aus dem I-Qualitätshandbuch für Zusteller zu beachten gehabt. Die Klägerin
habe die ihrerseits durch den Vertragspartner I erhaltenen Vorgaben an den Beigeladenen zu 1) weitergereicht. Er sei hinsichtlich
Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Subunternehmervertrag, wonach er
die Tätigkeit in einem festgelegten Zustellgebiet auszuführen und die zu befördernden Güter rechtzeitig bzw. nach vereinbarten
Lieferfristen auszuliefern habe. Hierzu habe er die Arbeitsorganisation der Klägerin genutzt, da er die zu befördernden Güter
aus den Lagerräumen der Klägerin vormittags abholte, mit dem verpflichtend von ihr zu mietenden Handscanner einscannte und
die nicht zustellbaren Güter abends bei der Klägerin wieder ablieferte. Insofern sei er in ein festes Zeitschema eingebunden
gewesen. Diesbezüglich werde auch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, verwiesen. Dort habe das BSG entschieden, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung
zurücktrete, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet sei. Gegen die Annahme einer selbstständigen
Tätigkeit spreche auch die Form der Vergütung. Der Beigeladene zu 1) habe keine Möglichkeit gehabt über die Höhe des Entgeltes
für seine Tätigkeit frei zu verhandeln. Die Vergütung habe sich stattdessen nach den von der Klägerin festgelegten Stückpreisen
gerichtet. Das Risiko einer Vertragsstrafe stellte die Zuweisung eines erhöhten Risikos dar, ohne dass diesem entsprechenden
Freiheiten gegenüberstehen würden. Ein fehlender Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall sei schließlich
kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbarten Haftungsregelungen ließen kein typisches
unternehmerisches Risiko erwachsen. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten treffe - wenn auch eingeschränkt - ebenso Arbeitnehmer.
Der Umstand, dass ein Transportfahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze, spreche nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit.
Der Beklagten seien keine Spielräume erkennbar, im Rahmen derer der Beigeladene zu 1) bei der Auftragsabwicklung seine Arbeitsweise
hätte optimieren können. Ergänzend werde auf die Urteile des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (Urteil v. 17.1.2014,
L 1 KR 358/12) und des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.7.2015, L 6 R 23/14) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.4.2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Er hat auf Anforderung des Senates mitgeteilt,
dass die Unterlagen zur Einkommenssteuer für das Jahr 2012 aufgrund eines Wasserschadens nicht mehr vorgelegt werden könnten.
Die weiteren angeforderten Unterlagen lägen bei. Eine Betriebsnummer habe er nicht gehabt. Die Tätigkeit sei als Teilzeittätigkeit
ausgeübt worden, sodass der Einsatz von eigenen Beschäftigten nicht erforderlich und aus betriebswirtschaftlichen Gründen
auch nicht möglich gewesen sei. Betriebsmittel wurden in diesem Zeitraum nicht angeschafft, da alle erforderlichen Voraussetzungen
aus vorherigen Tätigkeiten vorhanden waren. Ansprechpartner im streitigen Zeitraum war die Klägerin persönlich.
Das Verfahren ist zunächst mit Beschluss vom 16.9.2016 im Hinblick auf das ebenfalls zwischen den Hauptbeteiligten beim Senat
anhängige Verfahren L 8 R 1012/15 ruhend gestellt und nach dessen Abschluss wieder aufgerufen worden.
Der Senat hat die Mitgliedsakte der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bezüglich des Beigeladenen zu 1) beigezogen
und folgende Unterlagen aus Parallelverfahren der Klägerin, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, zum Gegenstand des
hiesigen Verfahrens gemacht, nämlich u.a. die Zustellerübersicht des SAT Depots I/E, SAT-Vertrag für das SAT E, Qualitätshandbuch
(15. Auflage), Verhaltenskodex (2015), Qualitätskatalog der Klägerin (Stand: 6/2010), anonymisierte Protokolle v. 10.2.2017
und 13.12.2017 des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit dem Aktenzeichen L 8 R 1012/15. Der Senat hat sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte
der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 2) bis 5) verhandeln und entscheiden können, da er sie
mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere nach den §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§
151 Abs.
1,
3,
64 Abs.
1,
3,
63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 23.5.2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei
dem LSG NRW am 31.5.2016 eingegangen.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die gegen den Bescheid vom 31.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.3.2014 erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1 Alt. 1, 55 Abs.
1 Nr.
1,
56 SGG) für das Rechtsschutzbegehren (§
123 SGG) statthaft sowie fristgerecht (§§
87 Abs.
1 Satz 1,
90, 64, 63
SGG) erhoben und auch im Übrigen zulässig. Das SG hat die Klage jedoch zu Unrecht als begründet erachtet. Der streitige Bescheid, mit welchem die Beklagte die Versicherungspflicht
des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Kurierfahrer festgestellt hat, beschwert die Klägerin
nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann demnach auch nicht die Feststellung
beanspruchen, dass der Beigeladene zu 1) anlässlich der für sie in dem Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.10.2013 ausgeübten
Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
I. Rechtsgrundlage der getroffenen Feststellungen zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ist §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt,
es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
II. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§
7a Abs.
4 SGB IV i.V.m. §
24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) ergangene Verwaltungsakt ist auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Beklagte war abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung
nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV zuständig (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 21.2.2013, ein Verfahren zur Feststellung der
Sozialversicherungspflicht in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin mit der Folge einer nach §
7a Abs.
1 Satz 1 a.E.
SGB IV ausgelösten Sperrwirkung nicht eingeleitet (vgl. zur Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens nach §
28h Abs.
2 SGB IV sowie des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p
SGB IV BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.). Insbesondere folgt eine solche nicht aus einer durchgeführten Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1
SGB IV). Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem (Teil-)Prüfzeitraum 2012 und 2013 das vorliegend
relevante Vertragsverhältnis geprüft worden ist. Entsprechendes haben die Beteiligten auch nicht vorgetragen.
III. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der
Beigeladene zu 1) in seiner für die Klägerin erbrachten Tätigkeit als Kurierfahrer in dem Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.10.2013
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Nach dem Gesamtergebnis der gerichtlichen Ermittlungen ist festzustellen, dass
der Beigeladene zu 1) in der relevanten Auftragsbeziehung zur Klägerin in den streitigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig
gewesen ist.
Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes
Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
[SGB III]).
Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum bei der Klägerin gegen Entgelt (§
14 SGB IV) beschäftigt war. Fehlen - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§
77 SGG) behördliche Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status in einer konkreten Auftragsbeziehung, beurteilt sich
das Vorliegen einer Beschäftigung nach §
7 Abs.
1 SGB IV.
Beschäftigung ist gemäß §
7 Abs.
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild
der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v.30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger
Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder
selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt,
in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den
Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses
zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien
und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) in dem von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum für die Klägerin im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
1. Ausgangspunkt der Statusbeurteilung ist das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen
Vereinbarungen ergibt bzw. - sofern solche nicht festgestellt werden können - aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
a) Maßgebend ist insofern der zwischen den Vertragsparteien geschlossene SubV vom 31.5.2012 einschließlich Anlagen, insbesondere
das Qualitätshandbuch, der Verhaltenskodex und der Qualitätskatalog der Klägerin.
aa) Damit verpflichtete sich der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin nach Maßgabe der im Vertrag näher ausgestalteten
Tätigkeit zur regelmäßigen Auslieferung von Sendungen in seinem Gebiet (Tourenelement) einschließlich des Transports von Retouren
an regelmäßig sechs Tagen pro Woche von montags bis samstags beginnend ab dem 1.6.2012. Dabei hatte er die in den Orientierungslisten
enthaltenen Bedingungen in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht einzuhalten. Überdies erfolgte die Vertragsabwicklung
nach den Anforderungen des Vertragsbestandteil gewordenen Qualitätshandbuches. Dafür, dass die tatsächliche Vertragspraxis
hiervon abwich, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
bb) Mit diesem Vertrag begründeten die Vertragsparteien gemäß Ziffer 8.1 SubV ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis (vgl.
zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung
von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a SGB IV vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; B 12; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris). Insbesondere handelt es sich bei dem SubV nicht lediglich um einen Rahmenvertrag, welcher eine auf Dauer angelegte
Geschäftsbeziehung eröffnete, jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Verträge festlegte (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; Senat, Urteil v. 6.12.2017, L 8 R 437/15; Senat, Urteil v. 7.12.2016, L 8 R 862/15, jeweils juris). Die vertragliche Vereinbarung der Beteiligten war gerade nicht darauf angelegt, dass die Klägerin allmorgendlich
dem Beigeladenen zu 1) mit der Bereitstellung der Paketsendungen einen Transportauftrag anbot, welchen er annehmen oder ablehnen
konnte. Stattdessen haben sich die Vertragsparteien bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung auf eine dauerhafte Leistungspflicht
des Beigeladenen zu 1) geeinigt, welche die Klägerin auch durchsetzen konnte. Hätte der Beigeladene zu 1) demnach an einzelnen
Tagen Zustellungen verweigert, wäre er in Verzug geraten. Nach Ziffer 2.3 SubV wäre die Klägerin zudem in diesen Fall zur
Ersatzvornahme auf Kosten des Beigeladenen zu 1) berechtigt gewesen. Diese Vertragsauslegung wird auch durch die tatsächlich
geübte Praxis bestätigt. Der Beigeladene zu 1) übte nach seinen glaubhaften Erklärungen seine Tätigkeit für die Klägerin regelmäßig
von Montag bis Samstag aus.
b) Zwar bringt der SubV seiner Bezeichnung und einigen Regelungen nach den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, ein selbständiges
Dienstverhältnis zu begründen (z. B. nicht einseitig veränderbares Zustellgebiet (Ziffer 1.2 Satz 3 SubV), selbständige Tätigkeitsausübung
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Ziffer 2.1 SubV), keine Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserfüllung (Ziffer
1.5 SubV), Pflicht zur Sicherstellung der Auslieferung und damit Pflicht, die Vertretung selbst zu stellen (Ziffer 2.3 SubV),
eigene Bereitstellung des Auslieferungsfahrzeuges (Ziffer 2.3 SubV), Anmietung und Kauf von Arbeitsmitteln und Kleidung inklusive
Haftung und Reparaturpauschalen (Ziffer 3.4, 5.2 SubV), Vergütung nur für zugestellte Sendungen, Rechnungslegung (Ziffer 5.1
SubV) sowie diverse Haftungsansprüche der Klägerin (Ziffer 6 SubV) u.a.).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um ein einseitig durch die Klägerin vorgegebenes, von ihr mehrfach
verwandtes Vertragswerk i.S.d. §§ 305ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) handelt. Individualvertragliche Regelungen i.S.d. §
305b BGB haben die Vertragsparteien mit Ausnahme des vereinbarten Tourenelements nicht getroffen. Preise und Regelungen zur Vertragsdurchführung
etc. waren für den Beigeladenen zu 1) nicht verhandelbar.
Dies bestätigt der Vortrag der Klägerin, wonach sie die Vorgaben der ILGD an die Fahrer und damit auch an den Beigeladenen
zu 1) weitergegeben habe. Die Klägerin verkennt allerdings, dass sie, indem sie die Bedingungen ihres Auftraggebers aufgreift
und in die Vertragsbeziehung mit dem Beigeladenen zu 1) einführt, diese im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) zu ihren eigenen
Vertragskonditionen werden lässt. Der Einhaltung dieser Klauseln versicherte sich die Klägerin zudem mittels eines einseitig
ihrerseits vorgegebenen Vertragstrafenkatalogs (Qualitätskatalog). Insofern hat der Senat maßgebliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Abschluss des Vertrages und die darin getroffenen Regelungen aufgrund eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungsposition
der Klägerin gegenüber der des Beigeladenen zu 1) zustande gekommen sind, womit der Wille der Vertragsparteien nicht mehr
als maßgebliches Indiz anzusehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rdnr. 16 m.w.N.).
Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG,
Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK,
SGB IV, 3. Aufl. 2016 §
7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen
es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder
ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, juris; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
c) Unter Berücksichtigung dessen sprechen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen
zu 1) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene
zu 1) ist in einem Maß weisungsgebunden (hierzu aa)) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert worden (hierzu
bb)), wie dies für eine abhängige Beschäftigung prägend ist. Das weitgehende Fehlen der für eine selbständige Tätigkeit streitenden
Kriterien bestätigen diese Einschätzung in der Gesamtschau (hierzu cc)).
aa) Es bestehen rechtlich verankerte Weisungsbefugnisse, kraft derer die Klägerin befugt war, gegenüber dem Beigeladenen zu
1) Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen. Auch die tatsächliche Umsetzung des Vertragsverhältnisses
spricht für eine rechtlich gewollte Befugnis der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1) einseitig konkretisierende Anordnungen zu
erteilen.
Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: BAG, Urteil v.
21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers
beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden
Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten
bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des
Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer
zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere
Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes
Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13).
Inhaltlich, zeitlich und örtlich waren dem Beigeladenen zu 1) keine maßgeblichen Freiheiten eingeräumt. Welche Sendung in
welcher Weise an welchen Empfänger unter welcher Anschrift auszuliefern oder bei diesem abzuholen war, war ihm von der Klägerin
verbindlich mittels der jeweiligen Orientierungsliste vorgegeben.
(1) Lediglich das Zustellgebiet (Tourenelement) an sich war vertraglich vereinbart und konnte auch durch die Klägerin nicht
einseitig verändert werden (Ziffer 1.2 Satz 3 SubV). Innerhalb dieses Zustellgebietes hatte sich der Beigeladene zu 1) allerdings
nach der - einseitig vorgegebenen - Orientierungsliste der Klägerin zu richten.
(2) In zeitlicher Hinsicht ergab sich die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) die Sendungen morgens bzw. vormittags zu u.a.
durch die Öffnungszeiten der Klägerin vorgegebenen Zeiten im SAT abzuholen und noch am selben Tag auszuliefern, wobei es bei
einzelnen Sendungen genaue Vorgaben zu einem Zeitfenster oder einer vom Kunden gewünschten konkreten Zustellzeit gab. Im Hinblick
auf den Zuschnitt der Touren - mit Ausnahme von Stoßzeiten (Weihnachtszeit) -, die nach Angaben des Beigeladenen zu 1) eine
Arbeitszeit von täglich zwischen vier bis fünf Stunden erforderten, blieben dem Beigeladenen zu 1) naturgemäß gewissen zeitliche
Freiheiten. Diese traten allerdings hinter seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zurück. So hatte er die Vorgaben
der Klägerin, verkörpert in der Orientierungsliste mit ihren Angaben zu den jeweiligen Lieferterminen und -zeitfenstern, zu
befolgen. Verstöße dagegen sanktionierte die Klägerin aufgrund des Qualitätskatalogs (vgl. z.B. Einhaltung von E-Terminen
pro Sendung 5,00 EUR oder die Einhaltung von W-Terminen 50,00 EUR).
(3) Auch bei der Art und Weise seiner Tätigkeit wurde der Beigeladene zu 1) in ein enges, ihm einseitig von der Klägerin vorgegebenes
Korsett eingebunden.
(a) Von zentraler Bedeutung waren insoweit die EDV-technische Erfassung der Abholung und Auslieferung jeder Sendung und Retoure
mittels der von der Klägerin dem Beigeladenen zu 1) mietweise zur Verfügung gestellten Scanner einschließlich der dazugehörigen
Software sowie die strikte Beachtung der von ILGD im Qualitätshandbuch detailliert dargelegten Vorgaben für Zusteller. Ein
Abweichen des Beigeladenen zu 1) hiervon war nicht möglich. Fehlleistungen wurden von der Klägerin stattdessen nochmals durch
Vertragsstrafen sanktioniert (vgl. z.B. Qualitätskatalog zu Umgang mit Ware, Materialbestand, Sicherheit, Rücklaufbearbeitung,
Tourenbuchkontrolle und Benachrichtigungskarte).
(b) Der Beigeladene zu 1) unterlag einem detaillierten Verfahren bei nicht zustellbaren Lieferungen, dessen Vorgaben sich
nach dem Grund der Unzustellbarkeit (z.B. Annahmeverweigerung, Empfänger nicht angetroffen, falsche Adresse bzw. Identifikation
bei Ident-Service, falsch sortierte oder beschädigte Sendung) unterschieden (Seite 25ff. des Qualitätshandbuchs). So hatte
der Beigeladene zu 1) zum Beispiel bei einem nicht angetroffenen Empfänger die Möglichkeit der Nachbarschaftsabgabe, soweit
diese nicht ausgeschlossen war. In diesem Fall hatte er den eigentlichen Empfänger mittels einer Benachrichtigungskarte in
Kenntnis zu setzen (Seite 17f. des Qualitätshandbuchs). Kam er dem nicht nach, konnte die Klägerin eine Vertragsstrafe gemäß
Ziffer 8 des Qualitätskatalogs festsetzen (zwischen 5,00 bis 10,00 EUR). Grundsätzlich war der Beigeladene zu 1) ferner dazu
verpflichtet, bis zu vier Zustellversuche, die grundsätzlich an drei aufeinander folgenden Werktagen zu erfolgen hatten, durchzuführen
(Seite 17f., 26 des Qualitätshandbuches). Diesbezüglich musste er dem Kunden jeweils Benachrichtigungskarten unter Angabe
des nächsten Zustellversuches hinterlassen. Der vierte Zustellversuch erfolgte hingegen nach Terminabsprache.
Hinsichtlich der Retouren hatte der Beigeladene zu 1) ebenfalls differenzierte Vorgaben zu beachten, die sich danach richteten,
ob es sich um eine (vorab beauftragte) Retourenabholung oder eine bloße Retouren-Mitnahme zum Beispiel bei zugleich erfolgter
Zustellung handelte (Seite 32ff. Qualitätshandbuch). Je nach Ursache hatte er ein unterschiedliches Procedere einzuhalten.
So musste er zum Beispiel zuvor erst feststellen, ob die Retouren kostenfrei waren, die richtigen Sendungsaufkleber hatten,
den Abholauftrag ausfüllen und die Quittung dem Kunden übergeben.
(4) Insgesamt ist festzustellen, dass das Vertragswerk, bestehend aus SubV mit Anlagen, Qualitätshandbuch, Verhaltenskodex
und Qualitätskatalog, die in Betracht kommenden Geschäftsfälle und Verhaltensweisen so detailliert reglementiert, dass es
der Erteilung einzelfallbezogener Weisungen, die aufgrund der räumlichen Entfernung während der Tour auch nicht möglich waren,
nicht mehr bedurfte. Wesentliche Gestaltungsspielräume des Beigeladenen zu 1) betreffend seine Tätigkeit bestanden nicht (Senat,
Urteil v. 7.12.2016, L 8 R 862/15, juris).
bb) Der Beigeladene zu 1) war darüber hinaus auch im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV in der für ihn fremden, einseitig durch die Klägerin vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess
im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber
gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts-
oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt
(vgl. Segebrecht, in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
(1) Die Klägerin betrieb das SAT im Rahmen eines Einzelunternehmens und organisierte die Durchführung der Zustellung von Sendungen
auf der sogenannten letzten Meile in dem ihr im SAT-Vertrag durch ILGD zugewiesenen Zustellgebiet (§ 1 Ziff. 1.1 SAT-Vertrag).
Sie wickelte die Sendungsannahme, die Lagerung und die Sortierung der zuzustellenden Sendungen entsprechend der Abwicklungsbeschreibung
zur Sendungsübergabe (Anlage 3 zum SAT-Vertrag) ab und verfügte über die dafür notwendige sächliche und personelle Infrastruktur.
Die von ihr aufgrund des SAT-Vertrages vorgehaltene EDV-Anlage ermöglichte die fortwährende digitale Registrierung der einzelnen
Sendungen von der Anlieferung am SAT bis zur Auslieferung beim Kunden durch den Beigeladenen zu 1).
(2) Der Beigeladene zu 1) lieferte diese digital im obigen System registrierten und für ihn vorsortierten Sendungen in einem
Teilzustellbezirk der Klägerin nach deren vertraglichen Vorgaben aus. Einfluss auf den dargestellten Verteilungsmechanismus
hatte er keinen. Die Klägerin griff vielmehr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten auf ihn zurück.
(3) Auf diese von der Klägerin zur Verfügung gestellte Betriebsorganisation und seine Eingliederung in diese war der Beigeladene
zu 1) zur Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin ferner zwingend angewiesen. In der Betriebsstätte der Klägerin holte
der Beigeladene zu 1) die auszuliefernden Sendungen ab. Retouren lieferte er dort ab. Die Mitarbeiter der Klägerin übernahmen
den Transport der Sendungen zum SAT, die Sortierung auf festgelegte Touren (Zustellbezirke), die EDV-technische Erfassung
dieser Sendungen sowie die Freischaltungen der Scanner für die Ware und die Auswertung der darin erfassten Daten. Sämtliche
für die Tätigkeit erforderlichen Sachmittel mit Ausnahme des Kraftfahrzeuges stellte die Klägerin, auch wenn diese durch den
Beigeladenen zu 1) zum Teil käuflich (Oberbekleidung) und zum Teil mietweise (Scanner) von ihr übernommen wurden. Basis der
Rechnungsstellung war letztlich die Scannerauswertung, die zur Ermittlung der Höhe der Vergütung des Beigeladenen zu 1) und
daher auch im Rahmen seiner Rechnungsstellung vertraglich zu Grunde gelegt wurde.
(4) Unerheblich ist, dass die Klägerin letztlich in weiten Teilen Vorgaben der ILGD weitergeleitet hat, denn allein die Klägerin
trat nach außen hin als deren verantwortliche Vertragspartnerin auf. Sie hatte sich gegenüber der ILGD zur Erfüllung einschließlich
der angesprochenen Nebenpflichten verpflichtet. Der Beigeladene zu 1) nutzte insofern nicht lediglich einen durch die Klägerin
bereit gestellten Vertriebsweg, denn eigene Aufträge konnte er - unabhängig von ihr - im Rahmen dieser Vertragsstruktur nicht
akquirieren. Seine Tätigkeiten beim Endkunden wurden im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin allein durch diese in der
beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl.
dazu BSG, Urteil vom 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, juris).
cc) Die weiteren vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit
die Zuordnung zum Typus der selbstständigen Tätigkeit.
Zwar war der Beigeladene zu 1) vertraglich zum Vorhalt sächlicher und personeller Betriebsmittel verpflichtet, um die Aufgabenerfüllung
sicher zu stellen (Ziffer 2.3 SubV). Zudem ergeben sich aus seiner für das Jahr 2013 vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung
Raumkosten und er teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, dass er ein Betriebsgelände zeitweilig auch als Zwischenlager
genutzt habe, um zum Beispiel Retouren zwischenzulagern. Darin ist indes nicht der Vorhalt einer eigenen Betriebsstätte zu
sehen. Der Beigeladene zu 1), der - für die Klägerin erkennbar - allein die Zustellung in einem Zustellbezirk sicher stellte,
benötigte für diese Tätigkeit lediglich ein eigenes Fahrzeug und gegebenenfalls ein häusliches Arbeitszimmer, von welchem
aus er seine berufliche Tätigkeit koordinierte und wo er gegebenenfalls eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon
und Akten vorhielt. Das geht indes nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten
beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist und ist qualitativ nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung oder -anlage zu
vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. §
12 Satz 1
Abgabenordnung &61531;AO&61533;; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 m.w.N.; Senat, Urteil v. 7.12.2016, a.a.O.). Dagegen spricht auch nicht, dass der Beigeladene zu
1) zeitweilig ein eigenes Grundstück als Zwischenlager genutzt hat. Ob er Retouren nun in einem ggf. zudem im öffentlichen
Parkraum abgestellten Zustellfahrzeug, in Kellerräumen seines Wohnsitzes, einer angegliederten Garage etc bis zum nächsten
Morgen verwahrt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
(2) In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag der Beigeladene zu 1) zudem keinem maßgeblichen unternehmerischen Risiko.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des
Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich
ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-
SGB IV, 3. Auflage, §
7 Rdnr. 94). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko
auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).
(a) Der Beigeladene zu 1) hat seine eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Die Vergütung erfolgte
nach Rechnungsstellung. Das durch ihn getragene Insolvenzrisiko der Klägerin entspricht dem Risiko, welches auch ein Arbeitnehmer
gegenüber seinem Arbeitgeber trägt.
(b) Ein maßgeblicher Kapitaleinsatz des Beigeladenen zu 1) ist nicht erkennbar.
(aa) Unvergütet blieben nach dem SubV nur erfolglose Zustellversuche. Durch sie wurde dem Beigeladenen zu 1) ein Kostenrisiko
aufgebürdet, aus dem sich allerdings keine erweiterten unternehmerischen Chancen ergaben, weswegen es nicht als maßgebliches
unternehmerisches Risiko anzuerkennen ist.
(bb) Der Beigeladene zu 1) hatte nach Ziffer 2.3 SubV das nötige Zustellfahrzeug vorzuhalten. Allerdings konnte er im vorliegenden
Vertragsverhältnis bereits auf ein vorgehaltenes Kraftfahrzeug (laut eigenen Angaben datierte der Kaufvertrag aus 2002) zurückgreifen.
Zudem erwuchsen ihm auch aus der Anschaffung des Fahrzeuges keine erweiterten unternehmerischen Chancen, da die Verdienstmöglichkeiten
weiterhin auf die im jeweiligen Bezirk anfallenden Sendungen beschränkt blieben.
(cc) Die I-Kleidung, die der Beigeladene zu 1) nach Ziffer 3.4 SubV zu tragen hatte, musste er für die Tätigkeit erwerben.
Ferner hatte er monatliche Aufwendungen i.H.v. 15,00 EUR für den Scanner zu tätigen, Ziffer 1.3 SubV in Verbindung mit Anlage
2. Darin war zudem eine Reparaturpauschale enthalten (Anlage II Ziffer 2.2.). Beides erweiterte nicht seine Verdienstmöglichkeiten.
(dd) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten z.B. nach Ziffer 6 SubV sind gleichfalls keine maßgeblich in die Gewichtung
einzustellenden Indizien für Selbständigkeit. Denn auch Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgebern - wenn auch nur in den Grenzen
der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen (vgl.
hierzu nur die Regelung des §
619a BGB). Auch die nach Ziff. 6.6 SubV abzuschließende Haftpflichtversicherung ist ebenfalls nicht als maßgebend zu betrachten, da
sie auch bei abhängig Beschäftigten zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).
(ee) Dem Ausschluss von Ansprüchen des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenso
wie seine in Ziffer 5.1 SubV geregelte Verpflichtung, Rechnungen zu stellen, kommt keine maßgebliche Indizwirkung zu. Vertragsklauseln,
die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche
Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich
Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen
des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer
bzw. Beschäftigter voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des
gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme
von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).
(3) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet
gewesen ist wie sich aus Ziffer 1.5 SubV ergibt. Zwar haben nach der Rechtsprechung des BSG Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen
bedienen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19), so dass daraus grundsätzlich ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis folgt. Da nach §
613 Satz 1
BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste demgegenüber nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung
Verpflichtete dagegen berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen (BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129). Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt aber nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung
zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl. BSG Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, USK 2015-21). Ein etwaig dadurch geschaffener Gestaltungsspielraum des Beigeladenen zu 1) hat vorliegend das Gesamtbild
der Tätigkeit nicht geprägt (vgl. BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129). Denn der Beigeladene zu 1) machte von seinem Recht, Dritte einzusetzen, tatsächlich keinen Gebrauch.
(4) Ohne Belang ist ferner, dass der Beigeladene zu 1) über eine Gewerbeanmeldung verfügte. Dieses formale Kriterium spricht
nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da es für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden
Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird zudem seitens
der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).
(5) Soweit der Beigeladene zu 1) konkurrierend tätig werden durfte (Ziffer 7 SubV), stellt dies vorliegend gleichfalls kein
maßgeblich für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Dieses Recht war bereits durch die Klägerin dahingehend
eingeschränkt, indem es dem Beigeladenen zu 1) untersagt wurde, mit den Sendungen der Klägerin auch Sendungen anderer Paket-
oder Kurierdienste zuzustellen (Ziffer 7.2 SubV). Darüber hinaus darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers
anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch &61531;HGB&61533;). Letztlich ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass der Beigeladene
zu 1) auch tatsächlich von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
(6) Der Beigeladene zu 1) konnte auch nicht wesentlich über seine eigene Arbeitskraft verfügen. Er war täglich vier bis fünf
Stunden, teilweise bis zu sieben Stunden für die Klägerin tätig. Die Möglichkeit der eigenen Tourenplanung wurde in vielfacher
Weise eingeschränkt, nämlich durch den Zustellbezirk, die tatsächlich abzufahrenden Adressen und die einzuhaltenden Zustelltermine.
(7) Auch die Höhe der an den Beigeladenen zu 1) gezahlten Vergütung spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit (vgl.
BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30). Die genaue Ausgestaltung dieses Kriteriums ist dabei noch klärungsfähig. Dabei erlaubt das Honorar
einer selbstständigen Kraft nach Ansicht des Senats eine adäquate Eigenfürsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit
- mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn eines abhängig Beschäftigten multipliziert mit dem Faktor 1,5 (vgl. hierzu Senat,
Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris). Bei einem Stundenlohn, der ca. 9,40 EUR entspricht (Betriebseinnahmen insgesamt ausweislich der Einnahmenüberschussrechnung
des Jahres 2013: 19.658,00 EUR abzüglich Fahrtkosten in Höhe von 4.091,08 EUR und Kfz-Kosten in Höhe von 897,83 EUR =) 14.669,09
EUR/1.560 Stunden/Jahr (5 Std. x 6 Tage x 52 Wochen), mithin ca. 1,5fache von 6,27 EUR/Std.), ist nicht davon auszugehen,
dass eine Eigenfürsorge auf dieser Basis in ausreichendem Maß möglich ist.
dd) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der insofern gebotenen Gesamtabwägung
überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen: Die gesetzlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin als Weisungsgeberin liegen bei dem Beigeladenen zu 1) in gleicher
Weise wie bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vor. Wesentliche Unterschiede zwischen dem Beigeladenen zu 1) und einem
festangestellten Kurierfahrer sind für den Senat nicht erkennbar. Die Tatsache, dass bei diesem eine Entlohnung nach Stunden
und nicht wie vorliegend nach einem Stücklohn erfolgt und diesem Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewährt wird,
hat aus den oben erläuterten Gründen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Statusbeurteilung. Die Möglichkeit zur freien Verfügung
über die eigene Arbeitszeit ist bei dem Beigeladenen zu 1) allenfalls in limitiertem Umfang - wie im Übrigen auch im Rahmen
einer Teilzeitbeschäftigung zu erwarten - vorhanden. Wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Einsatzes der eigenen
Arbeitskraft ergeben sich nicht. Die Tatsache, dass er die Tätigkeit nicht höchstpersönlich auszuüben hatte, hat im vorliegenden
Fall keine Relevanz, da er von dieser vertraglichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch das Kriterium der Eigenfürsorge
spricht nicht für eine selbständige Tätigkeit. Der in lediglich eingeschränktem Maße vorhandene Kapitaleinsatz des Beigeladenen
zu 1) (ein Fahrzeug, Benzin, Scanner und Berufskleidung) vermag das Ergebnis nicht zugunsten einer selbständigen Tätigkeit
zu beeinflussen.
2. Versicherungsfreiheitstatbestände liegen nicht vor.
3. Die Verschiebung des Versicherungsbeginns gem. §
7a Abs.
6 SGB IV kommt schon mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht in Betracht. Vorliegend wurde der Antrag erst am 21.2.2013 für eine
bereits am 1.6.2012 aufgenommene Tätigkeit und daher nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwert ist auf 5.000,00 EUR festzusetzen (Senat, Beschluss v. 12.4.2017, L 8 R 104/17 B, juris).