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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.04.2019 - 8 R 1088/17
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kurierfahrer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Annahme eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Kein Vorhalten einer eigenen Betriebsstätte Fehlendes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit einer fehlenden Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und der Möglichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber Keine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1
,
BGB §§ 305 ff.
, ,
BGB § 611
,
BGB § 613 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Aachen 12.06.2019 S 6 R 197/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.06.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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