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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2015 - 8 R 517/14
Begründung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier: Tätigkeit als Busfahrer für ein Reisebusunternehmen bei kurzfristiger Vereinbarung von Einzelaufträgen zum Abbau von Belastungsspitzen) Ausübung einer unständigen Beschäftigung Prüfung von Anhaltspunkten für ein Dauerschuldverhältnis
Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt. Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Detmold S 6 R 707/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. - 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 8.943,73 EUR und das Berufungsverfahren auf 1.273,86 EUR festgesetzt.

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