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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 8 R 622/16
Beitragspflicht zur Sozialversicherung GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Ausübung von Arbeitgeberfunktionen
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.
2. Unerheblich ist auch, dass er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt; denn nur in besonderen Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber derartige Personen vom Kreis der Beschäftigten bzw. der Versicherungspflichtigen ausgenommen, nämlich z.B. Vorstände von Aktiengesellschaften nach §§ 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (zu stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: § 94 AktG und § 34 VAG; BSG, Urteil v. 27.03.1980, 12 RAr 1/79, BB 1980, 1473).
3. Dieser Vorschriften bedürfte es nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht als Beschäftigte anzusehen wären.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
,
SGB VI § 1 S. 1
,
SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5
,
AktG § 94
,
VAG § 34
Vorinstanzen: SG Detmold 07.06.2016 S 22 R 744/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5.7.2017 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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