Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungsangelegenheiten zur vertragsärztlichen Versorgung
Berücksichtigung des in den nächsten drei Jahren erzielbaren Umsatzes unter Berücksichtigung des Gesamtbundesdurchschnitts
für die Arztgruppe
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.
In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung
innerhalb der nächsten drei Jahre (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -) aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung, da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes
vorliegen, die herangezogen werden könnten, auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe
ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt
tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten
des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder
auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres
zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt
worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt nach
Maßgabe der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung
in Deutschland für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört. Ist eine Arztgruppe betroffen, für
die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder
auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -). Da die KBV die Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung seit 2011 nicht mehr fortschreibt, verlieren diese mit zunehmendem
Zeitablauf jegliche Aussagekraft. Statt dessen bietet es sich nunmehr an, die von der KBV vierteljährlich veröffentlichten
Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit heranzuziehen (Senat, Beschluss
vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -). Der Rechtszug wurde im Quartal IV/2016 eingeleitet. Der Honorarbericht weist in Tabelle 33 (S. 67) für psychologische
Psychotherapie einen generierten Umsatz (Nordrhein) von 19.261,00 EUR aus (http://www.kbv.de/html/honorarbericht.php). Bezogen
auf drei Jahre entspricht dies 19.261,00 EUR x 12 Quartale = 231.132,00 EUR. Bei einer Kostenquote von 30 % (vgl. Tabelle
38 S. 78 des Honorarberichts) resultieren hieraus 161.792,40 EUR. Der so ermittelte Betrag ist auf 80.896,20 EUR zu reduzieren,
da eine hälftige Zulassung streitbefangen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER - und vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).