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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2014 - 16 KR 80/13
Sozialwahl 2011 Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Vorschlagsliste mit 1086 gültigen Stimmen durch den Wahlausschuss
1. Auch wenn die Vorschlagsliste mehr als 1.000 Unterschriften aufweist, ist zu ihrer Gültigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 6 SVWO in Verbindung mit § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV nicht notwendig, dass der Gesamtzahl der Unterzeichner höchstens 25% der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und Nr. 6 SGB IV nicht wählbaren Personen angehören. Ausreichend für die Gültigkeit der Vorschlagsliste ist, dass von 1.000 gültigen Unterschriften von Unterstützern 750 von nicht beim Versicherungsträger oder der Aufsichtsbehörde Beschäftigten stammen müssen. Sobald diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Zulassungsvoraussetzung erfüllt.
2. Bei der Gesamtzahl der Unterzeichner im Sinne von § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV ist also auf die Gesamtzahl der für die Erfüllung des Quorums in Abs. 2 entscheidenden Anzahl der Unterstützerunterschriften und nicht auf die Gesamtzahl der eingereichten Unterstützerunterschriften abzustellen.
Fundstellen: NZS 2014, 799
Normenkette:
SGB IV § 48 Abs. 3 S. 2
,
SGB IV § 48 Abs. 2
,
SGB IV § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 51 Abs. 6 Nr. 5-6
,
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) v. 28.07.1997 i.d.F. v. 10.11.2003 § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 6
,
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) v. 28.07.1997 i.d.F. v. 10.11.2003 § 23 Abs. 1
,
SGB IV § 46 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 23.10.2012 S 28 KR 234/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.10.2012 geändert. Die 2011 in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten wird für ungültig erklärt. Die Wahl muss wiederholt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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