Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auch für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 16.02.2018 zu Recht ein Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung festgestellt hat. Der am 23.08.1977 geborene, verheiratete
Kläger war vom 01.04.2016 bis zum 23.10.2017 bei der Fa. D S.L. - im Folgenden ehemalige Arbeitgeberin - als Außendienstmitarbeiter
versicherungspflichtig beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist betrug zwölf Monate zum
15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Am 07.07.2017 kündigte die ehemalige Arbeitgeberin dem Kläger ordentlich. Am 21./27.07.2017
schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Abwicklungsvereinbarung. Danach waren sich beide darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der Kündigung zum 30.06.2018 enden würde. Sie vereinbarten einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach
§§ 9, 10 KSchG, §§
24,
34 EStG i.H.v. 2.200,00 Euro. Zudem wurde dem Kläger die Option eingeräumt, den Dienstwagen am Beendigungstag zu einem Bruttokaufpreis
von 35.860,00 Euro zu erwerben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung sollte sich die Abfindung für jeden vollen Monat um 2.500,00
Euro brutto erhöhen. Bei einem Ausscheiden bis zum 30.09.2017 sollte der Kläger den Dienstwagen anstelle der Erhöhungsbeträge
als zusätzliche Abfindung ohne Zuzahlung erhalten. Mit Schreiben vom 23.10.2017 kündigte die ehemalige Arbeitgeberin dem Kläger
dann verhaltensbedingt außerordentlich fristlos. Am 30.10.2017 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte
die Gewährung von Arbeitslosengeld. Durch Bewilligungsbescheid vom 30.11.2017 bewilligte diese ihm vorläufig Arbeitslosengeld
für die Dauer von 360 Kalendertagen, wobei sie den Leistungsbetrag für die Zeit vom 30.10.2017 bis zum 31.10.2017 (Bezug von
Arbeitsentgelt) und vom 30.10.2017 bis zum 18.01.2018 (unter Ankündigung einer gesonderten Entscheidung) auf 0,00 Euro sowie
vom 19.01.2018 bis zum 17.10.2018 auf 77,64 Euro täglich festsetzte. Der Kläger erhob zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen
2 Ca 2377/17 EU Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht C. Dieses Verfahren endete mit Vergleich vom 01.12.2017. Darin wurde eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung mit Ablauf des 31.10.2017 vereinbart. Die ehemalige
Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Gewährung einer Abfindung i.H.v. 9.000,00 Euro in bar sowie durch Übereignung des Dienstwagens
unter Annahme eines Zeitwertes von 21.150,00 Euro. Mit Bescheid vom 05.01.2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger für
den Zeitraum vom 30.10.2017 bis zum 16.02.2018 ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fest. Er habe von seiner ehemaligen
Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von insgesamt 30.150,00 Euro erhalten. Die
Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Anspruch auf Leistungen bestehe daher erst für die Zeit
nach Ablauf des Ruhenszeitraums. Durch Sperrzeitbescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe im Zeitraum vom 27.10.2017 bis zum 18.01.2018 fest. Im Änderungsbescheid vom 08.01.2018 berücksichtigte
die Beklagte dann für den Zeitraum vom 30.10.2017 bis zum 31.10.2017 den Bezug von Arbeitsentgelt sowie die vorgenannten Sperrzeit-
und Ruhenszeiträume. Der vorläufige Bewilligungsbescheid werde gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Am 09.01.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Feststellung des Sperrzeiteintritts ein. Durch Abhilfebescheid
vom 31.01.2018 hob die Beklagte daraufhin ihren Sperrzeitbescheid auf. Dies setzte sie im Änderungsbescheid vom 31.01.2018
um und bewilligte (weiterhin) Arbeitslosengeld ab dem 17.02.2018. Daraufhin legte der Kläger am 01.02.2018 erneut Widerspruch
ein, mit dem er sich nun gegen das Ruhen wandte. Da er die fristlose Kündigung nicht habe kommen sehen und die Abfindung als
Schmerzensgeld bewerte, bitte er die "Sperrzeit" aufgrund der Entlassungsentschädigung zurückzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 15.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. §
158 Abs.
1,
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) bestimme, dass der Leistungsanspruch ruhe, wenn die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen habe und außerdem das Arbeitsverhältnis beendet
worden sei, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten worden sei. Der Kläger habe wegen der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung i.H.v. 30.150,00 Euro zu beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis sei
am 23.10.2017 zum 31.10.2017 beendet worden. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von zwölf Monaten habe das Arbeitsverhältnis
erst am 31.10.2018 enden können. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe von dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Der Kläger sei
am Ende des Arbeitsverhältnisses 40 Jahre alt und zwei Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Entlassungsentschädigung
sei daher nur in Höhe von 55 Prozent, mithin i.H.v. 16.582,50 Euro, zu berücksichtigen. Dieser Anteil der Entlassungsentschädigung
sei dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt (152,78 Euro) gegenüberzustellen, welches der Kläger während seiner letzten Beschäftigungszeit
verdient habe. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche folglich einem Entgelt von 108 Tagen. Dies führe zu einem
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 16.02.2018. Auf die Gründe, aus denen das Arbeitsverhältnis beendet worden
sei, komme es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Am 23.02.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben,
mit der er lediglich eine Verkürzung des Ruhenszeitraumes begehrt. Bei der Berechnung der Frist nach §
158 Abs.
1 SGB III sei auf die Abwicklungsvereinbarung abzustellen, wonach entsprechend der zuvor schon erklärten ordentlichen Kündigung das
Arbeitsverhältnis zum 30.06.2018 enden sollte. Von der Abfindung im arbeitsgerichtlichen Vergleich seien zudem noch die Kosten
des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuziehen (RA-Vergütung 2.922,64 Euro), da er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge.
Bei dem ausgehandelten Vergleichsbetrag seien diese Verfahrenskosten schon berücksichtigt worden. Folglich ruhe der Anspruch
nur für die Dauer von 98 Tagen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ruhensbescheides vom 05.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.02.2018 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 07.02.2018 bis zum 16.02.2018 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Berechnung des Ruhenszeitraumes sei zutreffend. Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien nicht
abzugsfähig. Am 01.06.2018 hat der Kläger eine Tätigkeit als Key Account Manager bei der Fa. N T Handels GmbH & Co. KG aufgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.08.2018 abgewiesen: Der Kläger sei durch den Bescheid der Beklagten vom
05.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018 nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Beklagte habe
damit zu Recht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung in Form der durch die ehemalige
Arbeitgeberin gewährten Abfindung im Wert von insgesamt 30.150,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 16.02.2018 festgestellt.
Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 108 Tagen gemäß §
158 Abs.
1 SGB III lägen bei dem Kläger vor. Sein Arbeitsverhältnis habe durch die Arbeitgeberkündigung und den anschließenden arbeitsgerichtlichen
Vergleich vom 01.12.2017 zum 31.10.2017 - ohne Einhaltung der sich aus dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2016 ergebenden ordentlichen
Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats - sein Ende gefunden. Wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses habe der Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausweislich des arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine
Abfindung im Gesamtwert von 30.150,00 Euro erhalten. Der Wortlaut des Vergleichs sei hinsichtlich der Bezeichnung der arbeitgeberseitigen
Leistung wegen der Entlassung als Abfindung eindeutig. In der getroffenen Vereinbarung fänden sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass es sich nicht um eine Abfindung, sondern um eine teilweise Kostenerstattungsregelung habe handeln sollen. Mit der Auffassung
der Beklagten scheide ein Abzug von der Abfindungssumme i.H.v. 2.922,64 Euro für Prozesskosten des Klägers aus. Eine derartige
Abzugsmöglichkeit sei im Rahmen von §
158 SGB III nicht normiert und damit auch nicht vorzunehmen. Der Kläger habe eine Abfindung i.H.v. 30.150,00 Euro erhalten. Wofür er
diese zu verwenden beabsichtige, etwa zum Ausgleich der ihm angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten, spiele im Rahmen der
Berechnung der Ruhensfrist des §
158 SGB III keine Rolle. Hinsichtlich der Dauer des Ruhens habe die Beklagte zutreffend 108 Tage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
berechnet. Diesbezüglich werde gemäß §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ergänzend auf die zutreffende Berechnung und Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen, der sich das Sozialgericht nach
eigener Prüfung in vollem Umfang anschließe. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 05.01.2018 noch einen Ruhenszeitraum
vom 30.10.2017 bis zum 16.02.2018 angeführt habe, habe sie dies im Rahmen des Änderungsbescheides vom 31.01.2018 korrigiert.
Gegen das ihm am 01.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2018 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die
von dem Sozialgericht vorgenommene Auslegung der Norm sei unzutreffend. Nach den klassischen Auslegungsgrundsätzen gelange
man zu dem Ergebnis, dass die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die vom Arbeitnehmer zu tragen seien, bei der Abfindung
berücksichtigt werden müssten. Die Norm verfolge den Zweck, den Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Abfindung zu verhindern.
Daher werde auch die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nicht gemindert, sondern nur der Leistungsbeginn zeitlich hinausgeschoben.
Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Lohnersatzleistungen nach dem
SGB III nicht benötigt würden, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintrete. Der Verdienstausfall trete aber dann
ein, wenn dem Arbeitnehmer Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren entstünden, und diese bei der Berechnung der Ruhenszeiten
nicht abgesetzt würden. Durch die aufgewandten Kosten vermindere sich die Abfindung, die dem Arbeitnehmer tatsächlich verbleibe.
In dem Umfang der vom Arbeitnehmer selbst aufgewandten Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren fehle es daher an einem
Doppelbezug. Würden die Kosten, die ein nicht rechtschutzversicherter Arbeitnehmer für ein arbeitsgerichtliches Verfahren
aufgewendet hat, im Rahmen der Berechnung der Ruhensfristen nicht berücksichtigt, so würde dies im Einzelfall zu völlig unsachgemäßen
Ergebnissen führen, die die Unbilligkeit im vorliegenden Fall noch deutlich überstiegen. Es sei sogar denkbar, dass die Rechtschutzkosten
insbesondere bei Beschreiten des Instanzenweges die Abfindung überstiegen. Schließlich würden im Steuerrecht die Aufwendungen
für ein arbeitsgerichtliches Verfahren bei der Versteuerung der Abfindung ebenfalls anerkannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2018 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ruhensbescheides
vom 05.10.2018 und Abänderung ihres Änderungsbescheides vom 08.01.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.01.2018,
jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018, zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 07.02.
bis 16.02.2018 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. 1. Gegenstand der statthaften
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt, Abs.
4,
56 SGG ist nicht nur der Ruhensbescheid vom 05.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018. Der Ruhenszeitraum
hat ebenso Aufnahme in den - erstmalig eine endgültige Bewilligung enthaltenden - Änderungsbescheid vom 08.01.2018 gefunden,
durch den der ursprünglich nur vorläufige Bewilligungsbescheid vom 30.11.2017 i.S.v. §
328 Abs.
2 SGB III, § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ersetzt - und nicht wie die Beklagte meint, gemäß § 48 SGB X aufgehoben - worden war. Der Änderungsbescheid vom 08.01.2018 ist schließlich durch den Änderungsbescheid vom 31.01.2018
ersetzt worden. Ruhensbescheid und Änderungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 16.02.2018, weil der durch die
Arbeitslosmeldung am 30.10.2017 zum 01.11.2017 gemäß §§
136 Abs.
1 Nr.
1, §
137 Abs.
1 SGB III dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §
158 Abs.
1 Satz 1, Satz 3 Nr.
2 SGB III im Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 16.02.2018 geruht hat. Der Senat schließt sich den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen
der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf sie Bezug (§
153 Abs.
1 i.V.m. §
136 Abs.
3, §
153 Abs.
2 SGG). Er weist lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Eine Rechtsgrundlage
für den Abzug der Rechtsanwaltsvergütung von der Entlassungsentschädigung besteht - unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen
einer Arbeitsrechtsschutz gewährenden Versicherung - nicht. Insbesondere lässt §
158 SGB III keinen Raum für die vom Kläger gewünschte Auslegung. a) Nach Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 01.12.2017
ist eindeutig eine Abfindung in Form einer Geldzahlung sowie der Übereignung des Dienstwagens vereinbart worden. Damit stellt
diese nach dem Wortlaut des §
158 Abs.
1 Satz 1
SGB III eine zu berücksichtigende Entlassungsentschädigung dar. b) Die heutige Regelung beruht auf der Vorläuferregelung, dem § 117 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.d.F. v. 28.06.1969, die der Gesetzgeber folgender Maßen begründet hat (BT-Drs. 5/2291, S. 82 zu § 106): "Die Vorschrift
geht von dem Grundgedanken aus, daß Leistungen, die der Arbeitslose im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden erhält
oder zu beanspruchen hat, unter anderem zur Abfindung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Kündigungsfrist bestimmt
sind. Derartige Leistungen sollen deshalb das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Kündigungszeit, längstens
jedoch für ein Jahr bewirken. Die Neuregelung vereinfacht das Verfahren bei den Arbeitsämtern. Nach geltendem Recht müssen
die Arbeitsämter in jedem Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfange eine Leistung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
gewährt wird. Das läßt sich in sehr vielen Fällen nur auf Grund umfangreicher und schwieriger Feststellungen beurteilen. Diese
werden bei der neuen Regelung vermieden." Ziel der Neuregelung war mithin die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Dieser
Gedanke des historischen Gesetzgebers trägt auch die Nachfolgeregelegung in §
158 SGB III. Die Entlassungsentschädigung ist folglich gerade nicht auf ihre einzelnen Bestandteile hin zu überprüfen (vgl. Valgolio
in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, §
158 SGB III, Rn. 40). Die Beklagte ist daher nicht gehalten, die genauen Hintergründe des Vergleichsabschlusses aufzuklären. Es kann
ihr nicht angesonnen werden, eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als "Abfindung" bezeichnete Position auf alle Interessen
und Einzelforderungen hin zu untersuchen, die auf Seiten beider Arbeitsvertragsparteien Berücksichtigung in dem Vergleich
gefunden haben. c) Systematische Gesichtspunkte, die für die Auslegung des Klägers sprechen sind nicht erkennbar. Insbesondere
geht sein Verweis auf steuerrechtliche Regelungen ins Leere. Dass im Steuerrecht ein Abzug von Rechtsverfolgungskosten vom
Einkommen anerkannt ist, zwingt nicht dazu, auch im Sozialrecht einen Abzug von Rechtsverfolgungskosten von einer Abfindung
bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld anzuerkennen. Zwar ist der Begriff der Entlassungsentschädigung in §
24 Einkommenssteuergesetz (
EStG) und §
158 SGB III ähnlich (vgl. zu den Verbindungen Geserich in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Einkommensteuergesetz, 294. AL 3/2019, §
24), jedoch hat der Gesetzgeber für die Behandlung derselben bewusst ganz unterschiedliche Regelungen getroffen. Bei den Werbungskosten
geht es um die Frage steuerlicher Entlastung, bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld um eine Sozialversicherungsleistung. Während
§
158 SGB III einen Abzug der Kosten einer Kündigungsschutzklage von einer Entlassungsentschädigung nicht vorsieht, sind diese als Werbungskosten
i.S.v. §
9 Abs.
1 Satz 1
EStG abziehbar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht
(vgl. z.B. Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, juris Rn. 10). Für das Steuerrecht spielt es keine Rolle, ob die Verfahrenskosten in den Abfindungsbetrag eingegangen
sind, solange der Kläger die Zahlung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsvergütung nachweisen kann. Die durch das Steuerrecht
geschaffene Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens von seinen Einkünften, zu denen auch die komplette Abfindung zählt, abzusetzen,
wird dem Kläger hier nicht genommen. Das System des §
158 SGB III ist ungleich differenzierter, denn hier wird unterschiedlichen Bestandteilen einer Entlassungsentschädigung (Ausgleich für
entgangenes Arbeitsentgelt und für den Verlust des Arbeitsplatzes) durch eine nur teilweise Berücksichtigung derselben Rechnung
getragen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird der Höhe nach nicht beeinträchtigt, sondern nur hinsichtlich seines Beginns
nach hinten verschoben, so dass es eines über steuerrechtliche Regelungen hinausgehenden Ausgleichs etwaiger Rechtsverfolgungskosten
nicht bedarf. d) Sinn und Zweck der Regelung in §
158 SGB III ist es, einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Entlassungsentschädigung zu verhindern. Die Vorschrift basiert auf der
Überlegung, dass Entlassungsentschädigungen, die bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, dann
zumindest teilweise Lohnansprüche für die Zeit zwischen der vereinbarten Beendigung der Beschäftigung und dem Ende der ordentlichen
Kündigungsfrist enthalten, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet
wird. Nur insoweit soll ein Ruhen des Arbeitslosengeldes stattfinden. Das Gesetz löst diese Problematik durch eine Regelvermutung,
die in pauschalierter und typisierter Form die Abfindungen teilweise als entgangenes Arbeitsentgelt und zum anderen Teil als
Ausgleichsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes bewertet. Das Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und der Zahlung wegen
Verlust des Arbeitsplatzes wird dabei durch gestaffelte Freibeträge typisiert ermittelt (vgl. Bender, in: Gagel, 72. EL Dezember
2018,
SGB III §
158 Rn. 35; Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 2. Aufl. 2019, §
158 SGB III, Rn. 4). Bei diesen notwendigen typisierenden Regelungen sind auch gewisse Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 12.05.1976 - 1 BvL 31/73 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im Fall des Klägers nicht zu festzustellen, dass der Sinn
und Zweck verfehlt würde oder eine außergewöhnliche Härte vorläge. e) Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt auch
nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Arbeitsrechtsschutz gewährenden Versicherung ab, wie der Kläger meint. Auch dafür
findet sich im Gesetz keine Stütze. Bei dem Risiko, die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen, handelt
es sich vielmehr um ein allgemeines Lebensrisiko. Dieses durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu begrenzen,
steht jedermann frei. Es wird durch die steuerrechtliche Abzugsmöglichkeit der Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses als Werbungskosten
abgemildert. Im Falle der Bedürftigkeit besteht zudem zumindest Anspruch auf Prozesskostenhilfe. f) Soweit der Kläger behauptet,
dass in die Abfindung auch die Kosten des Arbeitsrechtsstreites eingegangen seien, bleibt er schon den Nachweis dafür schuldig.
Zudem sind Positionen, die nur gedanklich in den arbeitsgerichtlichen Vergleich eingeflossen sind, einer Aufklärung - insbesondere
aufgrund der Zugehörigkeit zur Sphäre oft nur einer Arbeitsvertragspartei - nicht zugänglich. Vor allem aber verkennt der
Kläger die Vorgaben des Arbeitsrechts. § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestimmt, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten
für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Den Arbeitsvertragsparteien ist es trotz dieser gesetzlichen Regelung
unbenommen, eine umfassende oder teilweise Kostenerstattungspflicht durch Parteivereinbarung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleich festzulegen und so im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß §&8201;305
Bürgerliches Gesetzbuch die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten zu vereinbaren (vgl. Mestwerdt/Spengler/Dubon, Kündigungsschutzrecht,
ArbGG, beck-online, § 12a Rn. 6). Fehlt - wie im hier zu beurteilenden Fall - eine Kostenregelung gänzlich, so gelten die Kosten gemäß §
98 Zivilprozessordnung (
ZPO) als gegeneinander aufgehoben (vgl. Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 12a ArbGG, Rn. 30 m.w.N.), d.h. jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Das gilt auch, wenn die Parteien eine solche Kostenübernahme
nicht mit hinreichender Deutlichkeit vereinbaren, denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass die nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten nicht mit einbezogen sind, wenn diese nicht besonders erwähnt sind (vgl. BAG, Urteil vom
27.10.2005 - 8 AZR 546/03 -, juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall haben die Arbeitsvertragsparteien in dem Vergleich gerade keine ausdrückliche Kostenregelung
getroffen. Zwar mag es sein, dass aus Vereinfachungsgründen im arbeitsgerichtlichen Vergleich darauf verzichtet und die Entlassungsentschädigung
im Gegenzug um die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren erhöht worden ist. Um unerwünschte Ruhensfolgen nach §
158 zu vermeiden, wäre es aber erforderlich gewesen (vgl. Bender in: Gagel,
SGB III, 72. EL Dezember 2018, §
158 Rn. 47), in den Vergleich aufnehmen zu lassen, dass die ehemalige Arbeitgeberin die Kosten des Klägerbevollmächtigten trägt.
Im Gegenzug hätte dann ggf. eine niedrigere Abfindung vereinbart werden können. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, muss
er sich im Rahmen des §
158 SGB III daran festhalten lassen. Die gewählte Gestaltung kann nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen.