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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2014 - 9 AL 288/12
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Abmeldung aus der Ausbildungsvermittlung; Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage
Die Rückgängigmachung der Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung, d.h. die Erreichung einer Korrektur der internen Datenerfassung der Behörde, um weiterhin als "ausbildungssuchend gemeldet" betrachtet zu werden, kann mit den Rechtsbehelfen des SGG nicht erreicht werden: Eine Anfechtungsklage ist nicht statthaft, da die Einstellung der Vermittlung nur durch datenmäßige Löschung, mithin durch Realakt erfolgt. Mangels existentem VA kann auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft sein. Einer Leistungsklage auf rückwirkende Registrierung fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Da die Abmeldung keine Beschwer mehr entfaltet, eine konkrete Wiederholungsgefahr aufgrund der Zusicherung der Behörde, künftige Abmeldungen mitzuteilen, nicht mehr besteht und auch weder ein Rehabilitierungsinteresse noch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung erkennbar ist, fehlt es der allgemeinen Feststellungsklage am Feststellungsinteresse.
Normenkette:
GG Art 19 Abs. 4
,
SGB III § 38 Abs. 3 S. 2 in der Fassung vom 21.12.2008
,
SGB III § 38 Abs. 3 S. 2-3
,
SGB III § 38 Abs. 4 S. 1-2
,
SGB III § 38 Abs. 4 S. 2 in der Fassung vom 21.12.2008
,
SGB VI § 15 S. 1
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3a
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGG § 123
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 54 Abs. 5
,
SGG § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 30.08.2012 S 1 AL 689/11

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