Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Abmeldung aus der Ausbildungsvermittlung; Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine
Leistungsklage
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 zu Recht aus
der Ausbildungsvermittlung abgemeldet hat. Die im Oktober 1990 geborene Klägerin ist Tochter der Frau T. Diese erhielt für
die Klägerin auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (
EStG) von der Familienkasse C. Spätestens ab 2009 wurde das Kindergeld abgezweigt und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin
verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom 09.02.2009 an besuchte sie einen schulischen Lehrgang an der Volkshochschule
zur Erlangung der mittleren Reife. Die Schulausbildung schloss sie am 14.07.2010 erfolgreich ab. Spätestens am 19.01.2010
meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend und wurde seitdem bei der Beklagten als Bewerberin für eine
betriebliche Ausbildungsstelle geführt. Am 29.01.2010 und am 04.03.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge
für Ausbildungsstellen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 18.03.2010 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, was aus ihren Stellenvorschlägen bzw. Bewerbungen
um einen Ausbildungsplatz geworden sei. Ferner fragte sie an, ob die Klägerin bereits eine Ausbildungsstelle in Aussicht habe.
In den genannten Schreiben bat sie die Klägerin um Antwort bis zum 06.04.2010 und wies darauf hin, dass sie die Vermittlungsbemühungen
abschließen werde, sofern die Klägerin nichts von sich hören lasse. In dem Schreiben vom 18.03.2010 führte sie auch aus, die
Klägerin möge beachten, dass dies im Einzelfall zu leistungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kindergeldbezug, Übernahme von
Bewerbungskosten) führen könne. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin ebenfalls nicht.
Die Beklagte meldete die Klägerin daraufhin am 13.04.2010 wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung ab.
Eine Verfügung über die Einstellung der Ausbildungsvermittlung erging ebenso wenig wie eine Mitteilung von der Abmeldung an
die Klägerin. Vielmehr setzte der zuständige Mitarbeiter im EDV-System der Beklagten in dem hierfür vorgesehenen Kästchen
einen Haken, woraufhin die Klägerin ab dem 13.04.2010 im Datenbestand der Beklagten nicht mehr als ausbildungssuchend und
Bewerberin um einen Ausbildungsplatz geführt wurde.
Ende Februar 2011 erfuhr die Familienkasse von der Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung zum 13.04.2010. Nach Anhörung
der Klägerin und ihrer Mutter hob sie mit einem an die Mutter der Klägerin adressierten Bescheid vom 11.07.2011 die Festsetzung
des Kindergeldes für die Klägerin ab August 2010, d.h. dem Monat nach Beendigung der Schulausbildung, auf. Zur Begründung
führte sie aus, die Klägerin könne nicht mehr als Kind berücksichtigt werden, weil sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde
und auch keine Ausbildung mehr anstrebe. Bei der Beklagten werde sie nicht mehr als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle geführt.
Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz habe sie nicht nachgewiesen.
Mit einem weiteren, an die Klägerin adressierten Bescheid forderte die Familienkasse von der Klägerin die Erstattung des im
Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 736,- Euro.
Gegen diese Bescheide legten die Klägerin und ihre Mutter Einspruch ein.
Am 07.09.2011 sprach die Klägerin erstmals wieder bei der Beklagten vor und bat um einen Termin zur Berufsberatung, der dann
am Folgetag stattfand. Zu diesem Termin, d.h. am 08.09.2011, wurde die Klägerin dann auch wieder in der Berufsberatung angemeldet.
Bei ihrer persönlichen Vorsprache an diesem Tag erfuhr die Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten, dass sie zum 13.04.2010
mangels Mitwirkung abgemeldet worden sei.
Noch am gleichen Tag legte die Klägerin gegen die "vermutlich rückwirkend" erfolgte "Abmeldung ab 13.04.2010" Widerspruch
ein und machte im Wesentlichen geltend, die Abmeldung sei ein Verwaltungsakt, der ordnungsgemäß bekannt zu geben sei.
Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus,
ein Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Dies sei hier nicht
der Fall. Mit der Abmeldung der Klägerin aus der Arbeitsvermittlung würden deren Rechte weder begründet noch geändert, entzogen
oder festgestellt.
Die Klägerin hat am 23.09.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 30.08.2012 nicht erschienen ist, ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß beantrage,
festzustellen, dass der die Ausbildungsvermittlung einstellende Beschluss der Beklagten vom 13.04.2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Ausbildungsvermittlung kraft Gesetzes erfolge, ohne dass es eines
Verwaltungsaktes bedürfe. Das Vermittlungsgesuch des Auszubildenden erledige sich u. a. nach §
38 Abs.
4 S. 1 Nr.
2 SGB III bei Aufgabe des Vermittlungsverlangens durch den Ausbildungssuchenden. Insoweit trete die Erledigung der Vermittlungsbemühungen
kraft Gesetzes ein. Am 10.10.2011 hat die Beklagte die Klägerin erneut wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung
abgemeldet, ohne hierüber eine förmliche Entscheidung zu erlassen oder der Klägerin dieses mitzuteilen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2011 hat die Familienkasse C die Einsprüche sowohl der Klägerin gegen den an sie adressierten
Erstattungsbescheid als auch der Mutter der Klägerin gegen den an diese adressierten Aufhebungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.
Nur die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, und zwar am 11.11.2011 beim SG Köln (Az.: S 30 KG 8/11). Dieses hat sich nach Anhörung der Klägerin mit Beschluss vom 22.11.2011 "für sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtstreit
an das Finanzgericht (FG) L verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 01.12.2011 Beschwerde eingelegt, deren Entwicklung
aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht hervor geht. Beim Landessozialgericht (LSG) ist jedenfalls ein Beschwerdeverfahren
nicht anhängig geworden. Beim FG L hat die Klage der Klägerin das Az.: xxx erhalten. Nachdem der dortige Bevollmächtigte der
Klägerin gegenüber dem FG erklärt hat, dass er kein Verfahren vor dem FG führen wolle, ist das Klageverfahren nach der für
die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Aktenordnung als anderweitig erledigt im Prozessregister gelöscht worden, weil es einstweilig
nicht betrieben werde. Eine tatsächliche Erledigung im prozessrechtlichen Sinne ist jedoch nicht eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte erklärt, die Klägerin habe bezogen auf die streitige Zeit von April 2010 bis 08.09.2011 keine Bewerbungs-
und Fahrtkosten geltend gemacht. Ungeachtet ihrer nach wie vor vertretenen Rechtsauffassung, wonach sie im Falle des §
38 Abs.
4 SGB III keinen schriftlichen Bescheid erteilen müsse, werde sie im Falle der Klägerin, sofern sie sich erneut in die Ausbildungsvermittlung
der Beklagten begebe, eine erneute Einstellung der Klägerin schriftlich mitteilen.
Mit Urteil vom 30.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Einstellung der Ausbildungsvermittlung sich bereits vor Erhebung
der Klage am 20.09.2011 durch Zeitablauf erledigt habe, sei das Begehren der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß
§
131 Abs.
1 S. 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auszulegen, die allerdings als unzulässig abzuweisen sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sei
der Einstellungsbeschluss für die Vermittlung einer Ausbildung zwar ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Klägerin habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einstellungsbeschluss vorliegend mangels einer ordnungsgemäßen
Bekanntgabe vor dem 07.09.2011 nicht wirksam geworden sei (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 37 SGB X). Gleichwohl sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Ein Rehabilitationsinteresse
der Klägerin sei schon deshalb zu verneinen, weil sie durch die Einstellung der Ausbildungsvermittlung nicht in ihren Grundrechten,
insbesondere in ihrer Menschenwürde oder in ihren Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt worden sei und zur Rehabilitierung
ein Feststellungsinteresse haben könnte. Eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse sei ausgeschlossen, weil die Klägerin
für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 13.04.2010 bis 06.09.2011 keine Erstattung von Fahrtkosten oder Bewerbungskosten
beansprucht habe. Für die Zeit von April bis August 2010 habe die Klägerin Kindergeld bezogen. Der die Zeit von September
2010 bis November 2011 das Kindergeld betreffende Rechtsstreit vor dem Finanzgericht sei beendet, so dass ein Feststellungsinteresse
wegen Folgeansprüchen nicht gegeben sei. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass in naher Zukunft
oder absehbarer Zeit die Gefahr eines gleichartigen Verhaltens der Beklagten zu befürchten sei. Die Beklagte habe die Klägerin
zwar am 10.10.2011 erneut aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet, weil die Klägerin an ihrer Vermittlung in Ausbildung
nicht mitgewirkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 habe die Beklagtenvertreterin jedoch erklärt, sofern die
Klägerin erneut eine Ausbildungsvermittlung verlange, werde sie ihr jede erneute Einstellung schriftlich mitteilen. Die Gefahr
der Wiederholung, dass die Beklagte die Ausbildungsvermittlung der Klägerin einstelle, ohne die Klägerin hierüber zu informieren,
bestehe deshalb nicht.
Gegen dieses ihr am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.09.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen
ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen; sie
war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die die Klägerin betreffende Akte der Familienkasse C beigezogen. Er hat ferner auf Nachfrage beim Jobcenter
Rhein-Sieg die Information erhalten, dass die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 keine Leistungen nach
dem SGB II erhalten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten und der Familienkasse C Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Der Senat durfte in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der ihr mit Postzustellungsurkunde
am 20.05.2014 zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Einen Vertagungsantrag hat sie
nicht gestellt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet
hat. Abgesehen davon, dass diese Anordnung nur dazu diente, der Klägerin die Sach- und Rechtslage zu erläutern, hätte der
Senat allenfalls dann nicht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden dürfen, wenn die Klägerin ihr Fernbleiben vor dem Termin
ausreichend entschuldigt hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 01.08.1978 - 7 RAr 42/77 -, [...] Rn. 13; Urt. v. 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 -, [...] Rn. 17; Urt. v. 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 -, [...] Rn. 18). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit die Klage gegen die zum 13.04.2010 erfolgte Abmeldung der Klägerin
aus der Berufsberatung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Soweit sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet
ist, ist sie unbegründet.
I. Auch wenn die Klägerin weder vor dem SG noch vor dem Senat einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ist ihr Begehren im Sinne von §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in erster Linie erkennbar darauf gerichtet, die von der Beklagten zum 13.04.2010 vorgenommene Abmeldung aus der Berufsberatung
rückgängig zu machen. Die Klägerin möchte erreichen, dass sie von der Beklagten auch im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011
als ausbildungssuchend bzw. als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz geführt und in diesem Sinne als "ausbildungssuchend
gemeldet" betrachtet wird. Dieses Ziel kann sie mit den im
SGG vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht zulässigerweise erreichen.
1. Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne von §
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt
SGG zulässig, weil die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Die Anfechtungsklage ist nach §
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt.
SGG grundsätzlich nur statthaft, wenn ein durch Bekanntgabe wirksam gewordener und damit tatsächlich existenter Verwaltungsakt
vorliegt, gegen den sie sich richtet (zur Notwendigkeit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für die Statthaftigkeit
der Anfechtungsklage siehe VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.1990 - 10 S 2466/90 -,NVwZ 1991, 1195, 1196; VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, [...] Rn. 2; Kopp/Schenke,
VwGO, 20. Aufl. 2014, §
42 Rn. 4). Daran fehlt es hier.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der Einstellung der (Ausbildungs-)Vermittlung gemäß §
38 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. Abs.
4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung, genauer gesagt bei der Entscheidung hierüber, materiell-rechtlich
um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt (dies für Einstellung der Arbeitsvermittlung bejahend z.B. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 - 14 K 1209/11 Kg -, [...] Rn. 25 m.w.N.; vom BFH bislang offen gelassen, vgl. z.B. Urt. v. 19.06.2008 - III R 66/05 -, [...] Rn. 19). In jedem Fall liegt hier ein möglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage nicht vor.
a) Eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung im Sinne von §
38 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. Abs.
4 Satz 2
SGB III hat die Beklagte hier nicht getroffen. Ihre Handlungen bestanden allein darin, die Klägerin aus der Berufsberatung abzumelden
und aus dem Kreis der bei ihr datenmäßig geführten Ausbildungssuchenden zu löschen. Für sich betrachtet handelt es sich bei
diesen Maßnahmen um Realakte und nicht um Verfügungen, die zur Regelung eines Einzelfalls bestimmt, d.h. auf die Setzung einer
Rechtsfolge gerichtet sind. Zudem stellt die Einstellung der Vermittlung nach §
38 Abs.
3 Satz 2
SGB III ein Sanktionsinstrument dar, das gemäß §
38 Abs.
3 Satz 3
SGB III bei Arbeitsuchenden - allerdings wegen der beschränkten Verweisung auf Absatz
3 Satz 2 in §
38 Abs.
4 Satz 2
SGB III nicht bei Ausbildungssuchenden - eine 12wöchige Vermittlungssperre auslöst. Gerade wegen dieser Rechtsfolge wird der Regelungscharakter
der Einstellung der Vermittlung bejaht (vgl. FG Düsseldorf a.a.O.). Dass die Beklagte die Klägerin sanktionieren wollte, ist
nicht ersichtlich. Ausweislich ihrer Einlassung vor dem SG ging sie vielmehr davon aus, dass sich die Ausbildungsvermittlung wegen des fehlenden Interesses der Klägerin hieran im Sinne
von §
38 Abs.
4 Satz 1 Nr.
1 letzte Alt.
SGB III von sich aus erledigt hat bzw. die Vermittlung ohnehin wegen Aufgabe des Vermittlungswunsches der Klägerin geendet hat (vgl.
§
38 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB III).
Dass in diesen Fällen stets faktisch zwangsläufig eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung erfolgt, kann dem
Gesetz nicht entnommen werden. Im Gegenteil legt die Gegenüberstellung der beiden Sätze des §
38 Abs.
4 SGB III nahe, dass zwischen den Regelungen über die gesetzliche Dauer der Vermittlung in §
34 Abs.
4 Satz 1
SGB III, die damit auch das kraft Gesetzes eintretende Ende der Vermittlungspflichten der Beklagten beschreiben, und der in §
38 Abs.
4 Satz 2
SGB III vorgesehenen Möglichkeit, die Vermittlung durch Einstellung innerhalb des gesetzlich definierten Zeitrahmens vorzeitig einstweilen
zu beenden, zu differenzieren ist. Endet die Vermittlung nach §
38 Abs.
4 Satz 1
SGB III kraft Gesetzes, bedarf es keiner Einstellungsentscheidung nach §
38 Abs.
4 Satz 2
SGB III. Das Ende der Vermittlung ist in diesen Fällen nur faktisch durch Abmeldung im Sinne der "Löschung aus der Kundendatei" und
damit durch reales und nicht durch regelndes Verwaltungshandeln zu vollziehen. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte hier
so verfahren hat und auch verfahren wollte. Für die Annahme einer Einstellungsverfügung ist deshalb kein Raum.
b) Selbst wenn man aber annähme, dass die Beklagte implizit eine regelnde Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung
der Klägerin getroffen hätte und diese Entscheidung die übrigen Merkmale des § 31 Satz 1 SGB X erfüllen würde, läge kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer wirksamer Verwaltungsakt vor. Denn, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin eine etwaige Verfügung über die Einstellung der Vermittlung nicht im Sinne von §
37 Abs. 1 SGB X bekanntgegeben und deshalb auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden. Die Bekanntgabe ist ein willentlicher behördlicher Akt, durch den der Erklärende den Erklärungsempfänger
vom Inhalt eines Verwaltungsakts in Kenntnis setzt, sei es durch einfache Übersendung oder Übergabe eines Schriftstücks, sei
es durch mündliche Mitteilung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Voraussetzung
ist zum einen, dass die Behörde Bekanntgabewillen hat; dieser bezieht sich darauf, dass überhaupt und an wen ein Verwaltungsakt
bekannt gegeben werden soll, und fehlt beispielsweise, wenn der Adressat nur zufällig (etwa durch Akteneinsicht) von dem Inhalt
eins Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt oder die Behörde eine Person lediglich über eine ihrer Auffassung nach bereits getroffene
Reglung informieren will (vgl. zum Ganzen Pattar, in: jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 24, 25, 27 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt dem Adressaten zugehen. Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin
zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung über die Einstellung der Vermittlung bekanntgegeben worden. Im Zeitpunkt der Abmeldung
der Klägerin am 13.04.2010 fehlt es am Zugang einer etwaigen Einstellungsverfügung, denn die Beklagte hat die Klägerin bis
zu ihrer Vorsprache am 08.09.2011 nicht über die Abmeldung aus der Berufsberatung informiert. Die am 08.09.2011 nachgeholte
Information über die ab dem 13.04.2010 erfolgte Abmeldung stellt mangels Bekanntgabewillen der Beklagten ebenfalls keine Bekanntgabe
im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Die Beklagte wollte die Klägerin erkennbar nicht über den Inhalt eines Verwaltungsaktes in Kenntnis setzen, sondern
lediglich über einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang informieren. Wenn die Beklagte am 13.04.2010 einen
Verwaltungsakt in Gestalt einer Verfügung über die Einstellung der Vermittlung generiert hätte, hätte die Klägerin am 08.09.2011
hiervon nur zufällig erfahren.
c) Fehlt es danach in jedem Fall an der Bekanntgabe eines etwaigen Verwaltungsaktes wäre die Anfechtungsklage ausnahmsweise
nur dann statthaft, wenn der Rechtsschein eines bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bestünde (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2002
- V 286/01 -, [...] Rn. 24), z.B. wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zuhaben,
auch wenn dessen Bekanntgabe an den Betroffenen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 27.03.2007 - B 13 R 164/06 B -, [...] Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder macht die Beklagte geltend, sie habe einen Verwaltungsakt
erlassen, noch besteht im Übrigen der Rechtsschein einer wirksam bekanntgegebenen Verfügung über die Einstellung der Vermittlung.
2. Existierte nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt ein wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt als Grundlage
für die Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung, ist auch die vom SG geprüfte Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG nicht statthaft. Denn auch diese Klageart setzt als Fortsetzung der Anfechtungsklage einen zu irgendeinem Zeitpunkt existenten,
d.h. wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakt voraus, der sich vor oder nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Daran
fehlt es hier.
3. Die Klage ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
5 SGG, gerichtet auf einen Realakt, nämlich die Rückgängigmachung der Abmeldung und die rückwirkende Registrierung der Klägerin
als ausbildungssuchend im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011, zulässig. Unabhängig davon, ob eine solche rückwirkende
Änderung des Datenbestandes der Beklagten überhaupt (technisch) möglich ist, fehlt einer solchen Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar ist bei bestehender Klagebefugnis, d.h. der auch bestehenden Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich gegeben. Es fehlt jedoch dann, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche
Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl.
Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10 Aufl. 2012, Vor §
51 Rn. 16a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
a) In Bezug auf das allein streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten brächte der Klägerin
die Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung aus der Berufsberatung und die rückwirkende Registrierung als
Ausbildungssuchende auch bis zum 07.09.2011 keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile. Der betreffende Zeitraum,
für den die Klägerin als ausbildungssuchend von der Beklagten geführt werden möchte, liegt vollständig in der Vergangenheit.
Aus der erfolgten Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 resultieren für die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten
keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile. Fahrt- oder Bewerbungskosten, die die Klägerin nur als Ausbildungssuchende
von der Beklagten aus dem Vermittlungsbudget erstattet bekommen könnte (vgl. §
45 Abs.
1 SGB III in der für den streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (
SGB III a.F.)), sind der Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 nicht entstanden. Im Übrigen würde das Rechtsschutzbedürfnis
für die hier erhobene Klage im Verhältnis zur Beklagten auch dann fehlen, wenn sich die Klägerin auch im Zeitraum vom 13.04.2010
bis zum 07.09.2011 auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen beworben hätte und ihr hierdurch Kosten entstanden wären. Die Klägerin
wäre nämlich gehalten gewesen, etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten aus diesem Zeitraum bei der Beklagten geltend zu machen
und gegen etwaige ablehnende Entscheidungen der Beklagten Widerspruch und Klage einzulegen. Dies wäre gegenüber der hier erhobenen
Klage der sachdienlichere und einfachere Weg gewesen. Etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten hat sie jedoch bei der Beklagten
nicht geltend gemacht.
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage auf rückwirkende Registrierung als ausbildungssuchend fehlt
auch insoweit, als die erfolgte Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 möglicherweise auch gegenwärtig noch
Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Klägerin zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt haben könnte. Zwar hängt der Anspruch
auf Kindergeld bei der im streitgegenständlichen Zeitraum über 18jährigen, aber noch nicht 25jährigen Klägerin, die auch nie
arbeitsuchend bei der Beklagte gemeldet war, gemäß §§
31 Satz 1,
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe c)
EStG davon ab, ob sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Letzteres setzt wiederum
voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, was durch eine Bescheinigung der Beklagten, dass
das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008
- III RE 66/05 -, [...] Rn. 12, 15; Urt. v. 17.07.2008 - III R 106/07 -, [...] Rn. 16, 19; st. Rspr.). Darüber hinaus sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens
einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende gemeldet waren, gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt
sind. In Bezug auf diese Rechtsverhältnisse ist auch anders als im Verhältnis zur Beklagten keine Erledigung durch Zeitablauf
eingetreten. Sofern die im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 erfolgte Löschung als Ausbildungssuchende im Register
der Beklagten Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Familienkasse und zur Deutschen Rentenversicherung haben
sollte, bestünde dieser Einfluss weiterhin und würde zu einem Fortbestand der Beschwer der Klägerin insoweit führen (dies
verkennend und - ebenso unzutreffend (s.u.) - statt dessen eine "Präjudizialität" der Einstellung der Vermittlungsbemühungen
nach §
38 Abs.
3 Satz 2
SGB III in Bezug auf etwaige Anrechnungszeiten nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VII im Rahmen einer angeblich statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage annehmend Sächsisches LSG, Urt. v. 03.07.2013 - L 3 AL 78/12 -, [...] Rn. 23). Der das Kindergeld für die Klägerin betreffende Rechtsstreit vor dem FG L ist darüber hinaus entgegen der
Auffassung des SG weiterhin anhängig. Die dortige Löschung aus dem Prozessregister stellt keine prozessuale Erledigung des Rechtsstreits dar.
Ungeachtet dessen bringt der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin aber keinerlei rechtliche Vorteile in Bezug auf ihre Rechtsbeziehungen
zur Familienkassen und zur Deutschen Rentenversicherung. Sie ist vielmehr auf ein unmittelbares Vorgehen gegen diese Träger
öffentlicher Gewalt zu verweisen, zumal eine Entscheidung zugunsten der Klägerin im vorliegenden Verfahren weder die Familienkasse
noch die Deutsche Rentenversicherung, die beide am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind und derentwegen auch kein Fall
notwendig einheitlicher Sachentscheidung im Sinne von §
75 Abs.
2 1. Alt
SGG vorliegt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 -, [...] Rn. 18), binden würde.
aa) In Bezug auf das Kindergeld gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin selbst gar nicht Inhaberin des Anspruchs auf Kindergeld
ist. Nach Maßgabe von §
62 EStG steht das Kindergeld vielmehr ihrer Mutter zu. Die Klägerin hat als Abzweigungsberechtigte gemäß §
74 EStG lediglich Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich. Nicht zuletzt deshalb hat der vorliegende Rechtsstreit allein
aus verfahrensrechtlichen Gründen auch keinerlei Einfluss auf das anhängige Verfahren vor dem FG L. Dort ist nur der zu Recht
(vgl. BFH, Urt. v. 24.08.2001 - VI R 83/99 -, [...] Rn. 10 ff.) an die Klägerin adressierte Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 03.11.2011 streitgegenständlich. Der zu Recht allein an die Mutter der Klägerin adressierte Bescheid vom 11.07.2011 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 über die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab August 2010 ist demgegenüber
nicht mit einer finanzgerichtlichen Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden.
Auf die Frage, ob im Zeitraum ab August 2010 gemäß §§
31 Satz 1,
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe c)
EStG entgegen der Auffassung der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld bestand, kommt es deshalb in dem vor dem FG L anhängigen
Verfahren der Klägerin nicht an. Wegen der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids ist dort vielmehr vom Wegfall des Kindergeldanspruchs
ab August 2010 auszugehen. Darüber hinaus hängt der Kindergeldanspruch nach §§
31 Satz 1,
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe c)
EStG für die Zeit ab August 2010 auch materiell-rechtlich nicht davon ab, ob die Klägerin in der Zeit vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011
als ausbildungssuchend bei der Beklagte registriert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt dem Ende der Registrierung,
also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung keine negative Tatbestandswirkung
zu (vgl. BFH, Urt. v. 26.07.12 - III R 70/10 -, [...] Rn. 15 zur Arbeitsuchendmeldung). Zu dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht (§
38 Abs.
3 SGB III a.F.) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zudem entschieden, dass die einmal erfolgte Registrierung als ausbildungssuchend
nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis gilt, sondern bei nicht ausreichender Mitwirkung des Kindes der Kindergeldanspruch
entfällt. Obwohl §
38 Abs.
3 SGB III a.F. anders als §
38 Abs.
4 Satz 2
SGB III a.F. für die Arbeitsvermittlung ein Einstellung der Ausbildungsvermittlung durch Zeitablauf nicht vorsah, hat der BFH in
ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das ausbildungssuchende Kind zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer
weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun muss (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008 - III RE 66/05 -, [...] Rn. 16 f.;
Urt. v. 17.07.2008 - III R 106/07 -, [...] Rn. 22). In Anbetracht der Begründung dieser Rechtsauffassung steht keinesfalls fest, dass die in §
38 Abs.
3 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung fehlende Befristung der Arbeitsvermittlung auf drei Monate dazu führt, dass sich
ein Kind nicht mindestens alle drei Monate erneut ausbildungssuchend melden muss, damit der Kindergeldanspruch nach §§
31 Satz 1,
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe c)
EStG bestehen bleibt.
Diese Regelungen setzen vielmehr unabhängig von einer einmal erfolgten Registrierung als ausbildungssuchend voraus, dass sich
ein Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung bei einem Kind,
das, wie die Klägerin, seine Meldung als ausbildungssuchend in einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Mitte Januar bis August
2010) nicht erneuert, auch unter Berücksichtigung der Neufassung des §
38 SGB III zum 01.01.2009 nicht anzunehmen sein. In jedem Fall haben Familienkasse und FG unabhängig von der einmal erfolgten Registrierung
als arbeitsuchend in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Arbeitsuchendmeldung infolge unentschuldbarer Pflichtverletzung
(materiell-rechtlich) entfallen ist (vgl. BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - III S 22/13 -, [...] Rn. 22 ff.). Nichts anderes ergibt sich, wenn es für den Fortbestand der Meldung als ausbildungssuchend auf eine
wirksame Einstellung der Vermittlung gemäß §
38 Abs.
3 Satz 2
SGB III ankäme. Auch hierüber hätten die Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012
- 14 K 1209/11 Kg -, [...] Rn. 24 ff.). Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum im Hinblick auf den Kindergeldanspruch ein Bedürfnis
der Klägerin anzuerkennen sein soll, die Beklagte zur Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung zu verpflichten.
Dies gilt umso mehr, als die Klägerin das sachnähere finanzgerichtliche Verfahren nicht betreibt.
bb) Aus ähnlichen Erwägungen kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die hier erhobene Klage auch nicht im Hinblick
auf §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI aus dem Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger abgeleitet werden. Der Rentenversicherungsträger hat die Voraussetzungen
des §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ohne an die Registrierung der Klägerin als arbeitsuchend durch die Beklagte
gebunden zu sein (vgl. BSG, Beschl. v. 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B -, [...] Rn. 7). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Meldung von Zeiten, in denen die Klägerin bei der Beklagten als
ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. war, Beweiskraft im Rahmen der Bestimmungen über den Urkundsbeweis gemäß §
418 Zivilprozessordnung (
ZPO) zukommen könnte und es nicht auszuschließen ist, dass der Rentenversicherungsträger bei Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung
zugunsten der Klägerin von eigenen Ermittlungen absehen würde. Deshalb könnte einer Klage auf Meldung von Zeiten, in denen
die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend gemeldet war, nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen
werden (vgl. BSG, Urt. v. 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 -, [...] Rn. 22).
Die Klägerin erstrebt jedoch eine solche Meldung nicht. Ihr geht es vielmehr allein um eine Korrektur der internen Datenerfassung
der Beklagten und damit um eine Maßnahme im Vorfeld einer entsprechenden Meldung an den Rentenversicherungsträger. Die etwaigen
Auswirkungen der Abmeldung auf ihr Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger interessieren die Klägerin auch offensichtlich
nicht, denn sie geht mit keinem Wort auf etwaige rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen des Handelns der Beklagten ein.
Schon deshalb erschließt sich nicht, warum sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ein Bedürfnis für die Erhebung
der vorliegenden Klage ergeben soll. Darüber hinaus kann für §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI nichts anderes gelten als im Kindergeldrecht. Einer einmal erfolgten und nicht wieder gelöschten Registrierung als ausbildungssuchend,
wie sie die Klägerin hier erstrebt, kann keine unbefristete Beweiskraft zukommen. Vielmehr verlangt §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI, dass der Versicherte tatsächlich ausbildungssuchend im Sinne von §
15 Satz 1
SGB III ist, d.h. tatsächlich eine Berufsausbildung sucht (vgl. Löns, in: Kreikebohm,
SGB VI, 4. Aufl. 2013, §
58 Rn. 24). Die bloße fortlaufende und unbefristete Registrierung als ausbildungssuchend bei der Beklagten reicht hierfür nicht.
Dies gilt schon deshalb, weil die Registrierung als ausbildungssuchend auch nach §
38 Abs.
3 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die auch bei Inkrafttreten des §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI am 01.05.2003 galt, nicht automatisch nach drei Monaten ohne erneute Meldung gelöscht wurde. Die Registrierung bot und bietet
deshalb keine Gewähr dafür, dass die betreffende Person tatsächlich noch eine Berufsausbildung sucht. Vielmehr muss die Meldung
als ausbildungssuchend tatsächlich in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
Nur dann kann, wie im Kindergeldrecht, davon ausgegangen werden, dass sich die betreffende Person um eine Ausbildungsstelle
bemüht und damit tatsächlich im Sinne von §
15 Satz 1
SGB VI eine Ausbildung sucht. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI. Danach kommt diese Anrechnungszeit nur einem tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute, der sich regelmäßig um die
Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht. Arbeitslose, die keine Leistungen der Beklagten beziehen, müssen sich deshalb regelmäßig
arbeitsuchend melden, d.h. ihre einmal erfolgte Meldung in regelmäßigen Abständen erneuern (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, [...] Rn. 23 m.w.N.) Für die Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI muss Entsprechendes gelten. Vor diesem Hintergrund brächte der Klägerin die Rückgängigmachung der Abmeldung zum 13.04.2010
und die damit bewirkte Fortgeltung ihrer Registrierung als ausbildungssuchend in Bezug auf Anrechnungszeiten nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI keine wesentlichen Vorteile. Da eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI ohnehin nur für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung am 14.07.2010 in Betracht käme (siehe dazu sogleich), kommt
es entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch ausbildungssuchend war.
Da die Klägerin zuletzt im Januar 2010 mit der Beklagten in Kontakt getreten war und ihre Meldung als ausbildungssuchend nicht
erneuert hatte, könnte einer ab Januar 2010 bestehenden und über den 13.04.2010 hinausreichenden Registrierung für die Zeit
ab dem 14.07.2010 keine Beweiskraft mehr zukommen. Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, ob bei der Klägerin eine
Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI überhaupt relevant sein könnte. Eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3a SGB VI kommt nur in Betracht, soweit die Zeit nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von §
54 Abs.
1 SGB VI belegt ist. Dies ist jedenfalls für die Zeit bis zum 14.07.2010 der Fall, weil die Klägerin bis dahin eine Schule besucht
und deshalb eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI zurückgelegt hat. Ob der Zeitraum danach mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, kann der Senat nicht feststellen.
Die Klägerin hat zwar nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Jobcenters Rhein-Sieg im Jahre 2010 und 2011 kein Arbeitslosengeld
II bezogen, was sich bis zum 31.12.2010 als Beitragszeit und ab dem 01.01.2011 als Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken würde. Da aber unklar ist, wovon die Klägerin ab August 2010 gelebt hat,
zumal sie ab Dezember 2010 auch kein Kindergeld mehr bezogen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Ermittlungen, etwa in Gestalt der Einholung einer Rentenauskunft beim zuständigen
Rentenversicherungsträger, kommen gegenwärtig nicht in Betracht, weil die Klägerin die hierfür notwendige Zustimmung nicht
erteilt hat und auch die Rentenversicherungsnummer der Klägerin unbekannt ist.
Die fehlende Aufklärbarkeit des Sachverhalts insoweit geht zu Lasten der Klägerin, die die materielle Beweislast für das Vorliegen
der Sachurteilsvoraussetzungen zu tragen hat.
4. Die Klage ist schließlich auch nicht als allgemeine Feststellungsklage gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG mit dem Ziel festzustellen, dass die Abmeldung aus der Berufsberatung und die Löschung aus dem Register der Ausbildungssuchenden
im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 ohne Mitteilung bzw. Bekanntgabe an die Klägerin rechtswidrig war, zulässig.
Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin. Das nach §
55 Abs.
1 SGG erforderliche berechtigte Interesse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller
Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen
muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, [...], Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, [...] Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern
kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
55 Rn. 21; §
131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis, wie es hier in Bezug auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen
der Klägerin zur Beklagten vorliegt (siehe dazu oben 3. a)), kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend
konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungshandelns
bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse
verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungshandelns vorzubeugen.
Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt
mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens
in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde. Unter dem
Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische
Grundrechtsverletzung nach sich zieht. Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere
Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Demgegenüber genügt es nicht, wenn
der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, [...], Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, [...] Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
55 Rn. 15b; §
131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Im unmittelbaren
Verhältnis zur Beklagten entfaltet die Abmeldung aus der Berufsberatung zum 13.04.2010 für die Klägerin nach den Ausführungen
zu 3. a) keine Beschwer mehr. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht mehr
im Kontakt mit der Beklagten steht. Zudem hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich zugesichert, dass sie der Klägerin, sofern sie sich noch einmal ausbildungssuchend meldet, in Zukunft stets
mitteilen wird, wenn die Klägerin aus der Berufsberatung abgemeldet wird. Ebenso wenig ist ein Rehabilitierungsinteresse oder
eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung erkennbar. Schließlich fehlt es nach den Ausführungen zu 3. b) auch an einer Präjudizialität
für andere Rechtsverhältnisse. Im Übrigen vermag die Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse ein Feststellungsinteresse
bei Erledigung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nur dann zu begründen, wenn die Erledigung nach Klageerhebung
eingetreten ist (vgl. im Einzelnen dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2010 - L 13 AL 3303/06 -, [...] Rn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
131 Rn. 10h, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Offensichtlich geht es im vorliegenden Rechtsstreit allein
darum, dass der aus einer unübersehbaren Vielzahl von Gerichtsverfahren bundesweit bekannte frühere Prozessbevollmächtigte
der Klägerin, der auch nach seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter durch Beschluss des Senats vom 30.04.2013 offensichtlich
die Schriftsätze für die Klägerin verfasst und sie sich von der Klägerin lediglich unterschreiben lässt, das seiner Auffassung
nach rechtswidrige Verwaltungshandeln der Beklagten "brandmarken" möchte.
Dies stellt jedoch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dar.
II. Soweit die Klage auch isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet ist, ist sie in entsprechender
Anwendung von §
79 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) zwar zulässig, weil die Klägerin eine selbstständige Beschwer des Widerspruchsbescheids wegen der Verwerfung des Widerspruchs
als unzulässig geltend machen kann. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die zum
13.04.2010 erfolgte Abmeldung aus der Berufsberatung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil er in Ermangelung
eines wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach Maßgabe von §
78 Abs.
1 SGG nicht statthaft war. Insoweit geltenden die obigen Ausführungen unter I. 1. zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage
entsprechend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vo r.