Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die vorbehaltlose Zustimmung zur Investition in Form von Brandschutzmaßnahmen gemäß
§ 76 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Sie ist u.a. Trägerin der Behindertenhilfeeinrichtung Diakoniewerk X, die die aus sieben Gebäuden bestehende Komplexeinheit
"X" betreibt. Zwischen ihr und dem Beklagten bestehen Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII. Die Einrichtung war in den 1950er Jahren als Mädchenheim genehmigt worden. Nachdem der Kreis H als zuständige Bauordnungsbehörde
auf die Legalisierung der seit den 1970er Jahren erfolgenden Nutzung als Behindertenhilfeeinrichtung drängte, ließ die Klägerin
durch den C Sachverständigen Dipl.-Ing. G das Brandschutzkonzept vom 31.05.2016 erstellen und beantragte eine entsprechende
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung betreffend die Gebäude "Haupthaus" und "Heimstatt". Diese erteilte der Kreis H durch Bescheid
vom 19.07.2016 verbunden u.a. mit der Auflage zur Umsetzung der verschiedenen im Brandschutzkonzept vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen.
Bereits am 19.05.2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zustimmung zu den Investitionsmaßnahmen
- Herrichtung eines zweiten baulichen Rettungsweges
- Erweiterung der Brandmeldeanlagen
- Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung
- Ertüchtigung des Brandschutzes gemäß Landesbauordnung
für das von ihr getragene Diakoniewerk X, Gebäude "Haupthaus" und "Heimstatt", nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Dem Schreiben beigefügt waren das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 22.09.2015 und die Kostenschätzung der Architekten
P GbR vom 08.02.2016 über 1.193.379,60 Euro. Später gelangten dann noch zwei - auch andere Umbaumaßnahmen (u.a. Reduzierung
der Doppelzimmer nach WTG 2014) umfassende - Kostenschätzungen zur Akte. Diejenige vom 26.08.2016 über 1.971.385,08 Euro wies
auf Seite 12 von 15 für den Brandschutz einen Betrag von 1.051.396,00 Euro aus, diejenige vom 08.12.2018 wies auf Seite 18
von 22 für den Brandschutz einen Betrag von 1.279.880,27 Euro aus.
Nachdem die Klägerin am 18.07.2016 an den Antrag erinnert und um Zustimmung bis zum 01.09.2016 gebeten hatte und zwischenzeitlich
in einer gemeinsamen Besprechung am 30.11.2016 eine kurzfristige baufachliche Stellungnahme des Beklagten angekündigt worden
war, wandte sie sich mit Schreiben vom 26.01.2017 an die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII bei der Bezirksregierung Münster.
Am 06.02.2017 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Detmold den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 2 SO 52/17 ER),
die das Sozialgericht in Annahme sachlicher Unzuständigkeit durch Beschluss vom 22.02.2017 an das erkennende Gericht verwies
(L 9 SO 117/17 ER KL). Die Klägerin hat den Antrag am 24.03.2017 zurückgenommen.
Ebenfalls am 06.02.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben, die das Sozialgericht durch weiteren Beschluss
vom 22.02.2017 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Am 10.02.2017 hat die Klägerin ihren Antrag unter Bezugnahme auf die Kostenschätzung vom 08.12.2016 modifiziert. In diesem
Schreiben hat sie u.a. ausgeführt, davon auszugehen, dass die Kostenfrage nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, sondern
im Verfahren der Verhandlung der Leistungsentgelte zu klären sei. Vorsorglich werde aber auch im Hinblick auf die Erhöhung
der kalkulierten Investitionskosten um Zustimmung gebeten.
Am 09.03.2017 hat der Beklagte der Klägerin ein mit "Zustimmung nach § 76 Abs. 2 SGB XII" überschriebenes Schreiben übersandt, dem als Anlage eine baufachliche Prüfung beigefügt war. Danach sollten sich die anerkennungsfähigen
Kosten auf 857.400,00 Euro belaufen und sollte die Zustimmung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
NRW (WTG) zuständigen Behörde stehen. Später hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Kreis H als WTG-Behörde am 20.04.2017 mitgeteilt
habe, dass die Maßnahme von dort mitgetragen werde.
Die Klägerin behauptet, einen Anspruch auf vorbehaltlose Zustimmung zu haben. Das Schreiben vom 09.03.2017 sei insoweit nicht
ausreichend. Zum einen sei die Zustimmung mit der - mittlerweile erfolgten - Zustimmung der WTG-Behörde und zum anderen mit
Festsetzungen zur Frage der Refinanzierung der Maßnahme verknüpft worden. Jedenfalls Letzteres sei unzulässig, denn innerhalb
der Zustimmungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sei kein Raum für Entscheidungen zur Auswirkung auf die Höhe der Vergütung. Zumindest sei hier unklar, ob diese Abhängigkeit
vom Beklagten habe hergestellt werden sollen. Dies sei von daher von Bedeutung als dieser in Schiedsstellenverfahren regelmäßig
vertrete, die Zustimmungsentscheidung umfasse auch das Recht, Feststellungen zum Umfang der Refinanzierbarkeit zu treffen.
Allerdings stehe dies im Widerspruch zur herrschenden Meinung in der Literatur. Im Übrigen seien auch die Feststellungen zu
den anerkennungsfähigen Kosten im Einzelnen rechtswidrig. Ggf. möge das durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Erst
wenn der Beklagte eine vorbehaltlose und unmissverständliche Zustimmungsentscheidung erteile, werde das Verfahren für erledigt
erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 19.05.2016 in der Fassung vom 10.02.2019 die Zustimmung zu den Investitionsmaßnahmen
-
Herrichtung eines zweiten baulichen Rettungsweges
-
Erweiterung der Brandmeldeanlagen
-
Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung
-
Ertüchtigung des Brandschutzes gemäß Landesbauordnung
für das Diakoniewerk X, Gebäude "Haupthaus" und "Heimstatt" ohne Vorbehalte zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Klage im Hinblick auf die am 09.03.2017 erteilte Zustimmung unzulässig sei und im Übrigen ein weitergehender
Zustimmungsanspruch unter Verzicht auf entsprechende Vorbehalte nicht bestehe. Was den Aspekt der Kostenbegrenzung angehe,
so habe die Klägerin die Gelegenheit nicht genutzt, der Begründung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit der Kosten entgegenzutreten.
Im Übrigen sei es zulässig, eine kostenbegrenzende Festlegung zu treffen. § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII gebe vor, dass der Träger der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen nur
zuzustimmen brauche, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt habe. Diese Vorgaben verdeutlichten, dass ein enger Regelungszusammenhang
zwischen der Zustimmungserteilung nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII und der Refinanzierung der anfallenden Investitionsaufwendungen über den Investitionsbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestehe. Der Zweck der Zustimmungserteilung bestehe offenkundig darin, die Voraussetzungen für die Refinanzierung der entsprechenden
Aufwendungen über den Investitionsbetrag zu schaffen. Die Zustimmungserteilung sei gewissermaßen Vorbedingung für die Refinanzierung
der Investitionsaufwendungen. Schließlich sei die vorbehaltlose Zustimmungserteilung weitergehend rechtswidrig, weil die antragsgegenständlichen
Baumaßnahmen mangels Notwendigkeit einzelner Maßnahmen eben nicht wie beantragt zustimmungsfähig seien.
Am 09.05.2017 hat die Klägerin den Beklagten um Erteilung einer vorbehaltlosen Zustimmung gebeten und - für den Fall, dass
es sich bei dem Schreiben vom 09.03.2017 um einen Verwaltungsakt handeln sollte - Widerspruch in Bezug auf die Ausführungen
zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Kosten erhoben.
Am 22.05.2017 hat die Klägerin bei dem Beklagten die Zustimmung zu weiteren Investitionsmaßnahmen (Einbau einer Aufzugsanlage
zur Herstellung der Barrierefreiheit, Schaffung barrierefreier Sanitärbereiche, Umbauten der Gemeinschaftsräume) beantragt.
Diesbezüglich ist unter dem Az. S 11 SO 301/17 (Klageeingang Dezember 2017) ein Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Az. L 9 SO 117/17
ER KL sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Klage berufen. Diese erweist sich als (mittlerweile) unzulässig.
I. Das Landessozialgericht ist sachlich und instanziell nicht zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung über eine Klage
auf Zustimmung nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R -, juris), da keine Sonderzuweisung nach §
29 Abs.
2 oder 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) greift, insbesondere keine Schiedsstellenentscheidung (Abs. 2 Nr. 1) im Streit steht. Aufgrund des Verweisungsbeschlusses
des Sozialgerichtes vom 22.02.2017 ist es gleichwohl zur Entscheidung berufen. Ein Verweisungsbeschluss ist nach §
98 Satz 1
SGG i.V.m. §
17a Abs.
2 Satz 3
GVG für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, aber auch für das verweisende Gericht in Bezug auf den Verweisungsgrund
bindend (vgl. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. 2017, §
98 SGG, Rn. 20 m.w.N.), es sei denn die Verweisung würde auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen,
d.h. einem offensichtlich unhaltbaren, objektiv unverständlichen, unsachlichen oder nicht mehr zu rechtfertigenden Verhalten
beruhen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.2006 - B 12 SF 4/06 S -, juris m.w.N.). Dieser Fall liegt hier nicht vor.
II. Die Klage ist (mittlerweile) unzulässig (geworden).
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von §
54 Abs.
5 SGG im Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.02.2017 zulässig gewesen. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung,
auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Das ist hier
der Fall. Die Klägerin begehrt eine Leistung des Beklagten im Sinne des §
54 Abs.
5 SGG, nämlich die Zustimmung zu den von ihr beabsichtigten und mittlerweile auch durchgeführten Investitionen in Form der Brandschutzmaßnahmen
in den Gebäuden "Haupthaus" und "Heimstätte" am Standort X nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII. Die Leistungsklage ist in diesem Fall auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R -, juris).
Ein Verwaltungsakt hat in dem Fall der Zustimmungserteilung nicht zu ergehen. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur steht die Entscheidung über die Zustimmung zwar im pflichtgemäßen Ermessen
des Leistungsträgers (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 76 Rn. 38; Jarisch/Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rn. 100). Hierzu wird aber vertreten, dass die Zustimmung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X sei. Es handele sich vielmehr um ein schlichtes Verwaltungshandeln in der besonderen Form der willenserklärungsähnlichen
Handlung (vgl. Jarisch/Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rn. 100; a.A. wohl Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 12.04.2007, - G 31/04, NDV 2007, S. 283 f.). Die Ausübung von Ermessen im Sinne des §
39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) sei nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten beschränkt, sondern gelte auch für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen.
Beziehe sich das Ermessen auf eine solche, würden zwar nicht die verwaltungsaktbezogenen formalen, wohl aber die sich aus
dem Ermessen selbst ergebenden materiell-rechtlichen Anforderungen gelten (vgl. Jarisch/Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rn. 91).
Auch der Senat erachtet es als zutreffend, dass die Zustimmung nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII nicht in Form eines Verwaltungsaktes zu ergehen hat. Die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes muss sich aus dem
jeweils anzuwendenden materiellen Recht ergeben, sei es ausdrücklich oder dem Sinn und Zweck nach. Neben den Fällen, in denen
der Erlass eines Verwaltungsaktes ausdrücklich vorgeschrieben ist, wird eine Befugnis zum Erlass eine Verwaltungsaktes im
Regelfall bei Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses angenommen (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 5). Eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nicht enthalten.
Auch von ihrem Sinn und Zweck her lässt § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII keine Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes erkennen. Die Klägerin und der Beklagte stehen sich nicht in einem
Über-Unterordnungs-Verhältnis, sondern vielmehr im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber. Das ergibt sich vielleicht nicht
unmittelbar aus der Regelung der Zustimmung in § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII, aber aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Klägerin und der Beklagte stehen sich als Leistungserbringer und Leistungsträger
gleichrangig gegenüber. Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe bedient sich der Sozialhilfeträger im Regelfall keiner
eigenen Einrichtungen, sondern der Einrichtungen anderer Träger. Die Vergütung für diese Inanspruchnahme wird in einer Vergütungsvereinbarung
geregelt, § 75 Abs. 3 SGB XII, deren Inhalt in § 76 SGB XII näher bestimmt ist. Die Vergütungsvereinbarungen stellen öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X dar (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 75 Rn. 30). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 SGB XII die Schiedsstelle anzurufen, bevor der Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschritten werden kann. Die Zustimmung nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII stellt ihrem Sinngehalt nach lediglich eine Vorfrage der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu treffenden Vergütungsvereinbarung,
nämlich zur Frage der Höhe des Investitionskostenbetrages, dar. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit zu § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entschieden, dass es mit der auf eine vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer
angelegten Regelung des § 17 Abs. 2 SGB II nicht vereinbar sei, Vorabentscheidungen zur Beteiligung an der Leistungserbringung durch Verwaltungsakt zu treffen (vgl.
BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R -, juris Rn. 12). So liegt der Fall auch hier. Die Zustimmung zur Investitionsmaßnahme ist eine Vorfrage für die nachfolgend
anfallenden neuen Vergütungsvereinbarungen. Sie ändert an dem grundsätzlich vorhandenen Gleichordnungsverhältnis nichts. Ein
Verwaltungsakt hatte daher seitens des Beklagten nicht zu ergehen. Die sog. allgemeine Leistungsklage ist somit zulässig.
2. Die allgemeine Leistungsklage ist mit Erteilung der Zustimmung am 09.03.2017 (bzw. spätestens mit der Genehmigung der WTG-Behörde
am 20.04.2017) allerdings unzulässig geworden. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich hier nicht aus etwaigen
Vorbehalten.
Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen,
wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat (§ 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Zustimmung hatte. Da der Einrichtungsträger aufgrund
ordnungsbehördlicher Vorgaben (z.B. aus Bauordnungsrecht, Heimrecht, Brandschutz) Investitionen tätigen muss, spricht - jedenfalls
in erster Linie im Hinblick auf das Ob, zum Teil aber auch den Umfang - viel für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf
Null (vgl. Neumann, in Hauck/Nofz, SGB XII, 43. Erg.-Lfg. XI/15, § 76 Rn. 20; v. Boetticher/Münder, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, § 76 Rn. 25). Hier lag eine bauordnungsrechtliche Verfügung vor, die die Klägerin zu den Brandschutzmaßnahmen verpflichtet hat.
Der Beklagte hat dementsprechend bestimmten in der Baugenehmigung des Landkreises H als Bauordnungsbehörde vorgeschriebenen
Brandschutzmaßnahmen mit Schreiben vom 09.03.2017 (dem Grunde nach) zugestimmt. Zu mehr war sie nicht verpflichtet. Baut der
Heimträger - wie hier die Klägerin -, macht er dieses auf eigenes Risiko. Durch die Zustimmungserteilung vom 09.03.2017 ist
das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen und die im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10.02.2017 noch zulässige Klage unzulässig
geworden.
Die Zustimmung ist lediglich ein notwendiger Zwischenschritt zum Abschluss einer neuen bzw. zur Änderung einer bereits bestehenden
Vergütungsvereinbarung (s.o. unter 1.; sowie Jaritz/Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rn. 101, 103). Die Frage nach der anzuerkennenden Höhe der Investitionen ist von der gesetzgeberischen Systematik her ggf.
erst in einem nachfolgenden Schiedsstellenverfahren zu klären, in dem die Beteiligten versuchen können, die Festsetzung eines
höheren bzw. niedrigeren Investitionskostenbetrages durchzusetzen. Denn die Zustimmung führt nicht zu einer "automatischen"
Erhöhung der Vergütung um den Investitionsbetrag. Vielmehr unterliegt die Berücksichtigung dieses Betrages dem Vereinbarungsprinzip
(vgl. Krohn, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/19, § 76 SGB XII Rn. 20). Die genauen Kosten stehen im Übrigen bei einem Antrag auf Zustimmung vor Abschluss einer Investitionsmaßnahme noch
nicht fest, so dass auch von daher eine verbindliche Aussage des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidung ausscheidet.
Andernfalls erhielte die Klägerin eine Art Freibrief.
Soweit das Zustimmungsschreiben weitere Ausführungen enthält, gilt Folgendes:
a) Wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 19.12.2017 von einem "Kostenvorbehalt" und einer Festlegung der anerkennungsfähigen
Kosten auf 857.400,00 Euro spricht, tangiert das die dem Grunde nach erteilte Zustimmung nicht. Ein solcher Vorbehalt ist
unzulässig, da er Fragen der Höhe der Vergütung berührte. Es handelt sich aber insoweit auch nur um bloße Hinweise zu den
aus Sicht des Beklagten voraussichtlich anerkennungsfähigen Kosten. Der Senat vermag darin keine verbindliche Festlegung zu
erkennen. Diese lediglich vorläufige Einschätzung der anerkennungsfähigen Kosten ist eine unverbindliche Vorabinformation
für ein etwaiges Schiedsstellenverfahren über eine Neufestsetzung des Investitionskostenbeitrages. Dies wird daran deutlich,
dass der Beklagte auf die bisher eingereichten Unterlagen als Grundlage verweist, für eine "weitere Klärung" zur Vorlage fehlender
Unterlagen auffordert (Grundrisszeichnungen, die mit dem Brandschutzkonzept abgestimmt sind) und für den Fall, dass "weitere
Prüfung" seitens der Klägerin gewünscht sei, zur Vorlage weiterer in der baufachlichen Stellungnahme genannter Unterlagen
auffordert. Die Klägerin wiederum hat in ihrer Antragsmodifikation vom 10.02.2017 durchaus angedeutet, an der Vorabeinschätzung
des Beklagten zu den anerkennungsfähigen Kosten interessiert zu sein. Eine Informationserteilung entsprach mithin sowohl ihrem
Wunsch als auch ihrem - bei objektiver Würdigung anzunehmenden - Interesse.
Der Beklagte vermag auch nicht damit gehört zu werden, die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen seien mangels Notwendigkeit
einzelner Maßnahmen eben nicht wie beantragt zustimmungsfähig gewesen. Die Zustimmung wurde "zu den Brandschutzmaßnahme[n]"
erteilt. Die baufachliche Stellungnahme gelangt lediglich zu niedrigeren Kostenansätzen und listet ungeklärte "Unstimmigkeiten"
auf. Folglich hat der Beklagte keineswegs die Zustimmung für die Brandschutzmaßnahmen an sich nur eingeschränkt erteilt.
b) Der Senat hat - wie beide Beteiligten im Übrigen ganz offensichtlich auch - keine Bedenken, dass eine Zustimmung zu einer
Investitionsmaßnahme unter den Vorbehalt der Zustimmung der nach dem WTG zuständigen Behörde gestellt werden kann. Diese von
dem Beklagten ausdrücklich als Vorbehalt bezeichnete aufschiebende Bedingung betrifft nicht die Höhe der Vergütung, sondern
die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Ein Rechtschutzbedürfnis zur Erteilung der Zustimmung ohne diesen Vorbehalt
ist schon nicht erkennbar. Nachdem der Kreis H - nach den von der Klägerin unwidersprochenen Angaben des Beklagten - als WTG-Behörde
am 20.04.2017 bestätigt hat, die Gesamtmaßnahme mitzutragen, ist die Bedingung zudem erfüllt und die Zustimmung zu den Brandschutzmaßnahmen
wirksam geworden. Einer irgendwie gearteten Klarstellung bedarf es nicht.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht - ausgehend von der Verschleppung der Zustimmungsentscheidung
durch den Beklagten - auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
155 Abs.
4 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1,
2 SGG).
V. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war auf 42.248,00 Euro festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Senat hat hier 10 % der Differenz zwischen der in der Zustimmungsentscheidung (857.400,00 Euro) und der letzten Kostenschätzung
(1.279.880,27 Euro), mithin 42.248,02 Euro, für angemessen erachtet.