Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen
Streit über die Übernahme der Kosten für Betreuungsleistungen
Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung
Erforderlichkeit der Leistungen des Betreuten Wohnens
Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX
Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für Leistungen, die die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger im Zeitraum
vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbracht hat.
1. Die Beigeladene zu 1) ist eine gemeinnützige GmbH und bietet unter der Firma "T - Betreutes Wohnen" Betreuungsleistungen
an. Sie beschäftigt insoweit mehrere Mitarbeiter, vornehmlich Sozialpädagogen.
Sie schloss am 26.01.2009 bzw. 02.02.2009 mit Wirkung zum 01.01.2009 mit dem Beklagten eine "Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" (im Folgenden: Leistungs- und Prüfungsvereinbarung)
ab. Diese Vereinbarung sollte ausdrücklich die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages NRW nach § 79 SGB XII insbesondere im Hinblick auf den Leistungstyp (LT) I "Betreutes Wohnen" konkretisieren. Nach § 1 Abs. 1 der Leistungs- und
Prüfungsvereinbarung leistet die Beigeladene ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes
Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX. Es handele sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbst bestimmtes Leben in einer
Wohnung in der Gemeinde ermögliche. Das Ambulant Betreute Wohnen sei zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes
und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen beziehe
und der sozialen Integration diene. In den folgenden Absätzen des § 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung werden Ziele
und Inhalte der Leistungen näher beschrieben. Nach § 2 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung richtet sich das Angebot
des Leistungserbringers an den speziellen/eingegrenzten Personenkreis u.a. der Menschen mit psychischer Behinderung im Einzugsgebiet
der Stadt L. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung Bezug
genommen.
Darüber hinaus schloss die Beigeladene zu 1) zeitgleich mit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine Vergütungsvereinbarung
mit dem Beklagten ab. Nach der bis zum 30.06.2012 geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung sollte die Vergütung durch
einen Stundensatz in Höhe von 50,40 Euro pro Fachleistungsstunde erfolgen (§ 1 Satz 1 der Vergütungsvereinbarung). Nach der
vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2014 gültigen Fassung der Vergütungsvereinbarung sollte die Vergütung durch einen Stundensatz
von 51,50 Euro, ab dem 01.04.2013 in Höhe von 52,30 Euro pro Fachleistungsstunde erfolgen. Die Fachleistungsstunde setzt sich
nach § 1 Satz 2 der Vergütungsvereinbarungen aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener
Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Bei den zuletzt genannten mittelbaren, klientenbezogenen
Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten ohne direkten Kontakt zur betreuten Person. Mit dem Stundensatz sollten alle direkten,
mittelbaren und indirekten Leistungen abgegolten sein (§ 1 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung). Nach § 2 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung
erfolgt die Vergütung der Leistung aufgrund gegenüber den Klienten erlassener Bewilligungsbescheide durch monatliche Abschlagszahlungen
auf Basis der Anzahl der bewilligten Fachleistungsstunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt eine Verrechnung
der Abschlagszahlungen mit den quittierten Fachleistungsstunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten
gereichte Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.
Entsprechende Verträge ebenfalls für den Bereich des Betreuten Wohnens schloss die Beigeladene zu 1) mit der Stadt L als Trägerin
der Jugendhilfe. Für andere Tätigkeitsbereiche und mit anderen Sozialhilfeträgern schloss die Beigeladene zu 1) keine Verträge.
2. Der im Mai 1970 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Ausbildung zum Koch, arbeitete jedoch
vornehmlich in verschiedenen Tätigkeiten (Animation, Catering) in der Tourismusbranche in unterschiedlichen Ländern sowie
als Aushilfe im Gastronomiebereich. Er ist Vater einer im Februar 2006 geborenen Tochter aus einer nach der Geburt der Tochter
gescheiterten Beziehung zu einer Deutschen. Wegen der Tochter zog der Kläger im Januar 2009 nach Deutschland und ging hier
zunächst einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma nach. Er bewohnt seit Februar 2010 eine 40
m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung in L.
Am 09.11.2009 begann der Kläger eine ambulante Verhaltenstherapie bei der Diplom-Psychologin und Ärztin I, die er im Dezember
2012 beendete. Seit dem 04.06.2010 war er arbeitsunfähig und bezog nach Auslaufen der Lohnfortzahlung Krankengeld und seit
dem 01.09.2010 auch Wohngeld. Vom 08.06.2010 bis zum 06.08.2010 befand er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in
der Klinik des Beklagten in L. Dort wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und ein Abhängigkeitssyndrom
Cannabinoide diagnostiziert. Vom 08.02.2011 bis zum 13.05.2011 befand sich der Kläger in teilstationärer psychiatrischer Behandlung
in der Tagesklinik der Klinik des Beklagten in L, wo u.a. eine Dialektisch-Behaviorale Therapie durchgeführt wurde.
Der Kläger bezog nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Krankengeld jedenfalls bis Anfang 2013 Leistungen nach dem SGB II. Seit Mitte April 2013 geht er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Kölner Uni-Mensa nach, die er zunächst
in Vollzeit ausübte und später dann zeitlich beschränkte. Er erhält aus dieser Tätigkeit ein Nettogehalt in Höhe von 1.030,-
Euro.
3. Am 09.08.2010 suchte der Kläger erstmals die Beigeladene zu 1) auf. Am 16.08.2010 unterschrieb er einen von der Beigeladenen
zu 1) vorformulierten, unbefristeten "Betreuungsvertrag über ambulante Hilfen zum selbständigen Wohnen", der ab dem 09.08.2010
gelten sollte. Nach § 1 Nr. 2 des Betreuungsvertrages sollten u.a. die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Beigeladenen
zu 1) mit dem Beklagten Grundlage des Vertrages sein. Als Entgelt war gemäß § 4 Nr. 1 des Betreuungsvertrages eine Vergütung
aufgrund der Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten in Höhe von 49,90 Euro pro Fachleistungsstunde
vereinbart, die mit dem Abrechnungsfaktor 1,2 zu multiplizieren sein sollte. Zur Fälligkeit und Zahlung des Entgelts enthielt
§ 4 Nr. 3 des Betreuungsvertrages folgende Regelung:
"Die Vergütung ist monatlich nach Rechnungstellung fällig. Sofern die Vergütung von einem zuständigen Kostenträger übernommen
wird, rechnet der Leistungserbringer direkt mit dem Kostenträger ab. Die Zahlungsverpflichtung des Klienten entfällt im Umfang
der Leistung durch den zuständigen Kostenträger."
Aufgrund des Betreuungsvertrages erbrachte die Beigeladene zu 1) überwiegend durch Einsatz ihrer Mitarbeiter, vor allem ihres
Geschäftsführers, Betreuungsleistungen, u.a. durch Hausbesuche, individuelle Gespräche mit dem Kläger, dessen Begleitung zu
Ämtern und selbstständige Kontaktaufnahme zu Ämtern und Behörden, und zwar im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2011 im
Umfang von 63,67 Stunden und im Zeitraum 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 im Umfang von 36,00 Stunden. Allerdings stellte die
Beigeladene zu 1) dem Kläger die Kosten für diese Betreuungsleistungen zunächst nicht in Rechnung. Eine Rechnung an den Kläger
erging erstmals im Juni 2012 über bis zum 22.06.2012 erbrachte 96,50 Fachleistungsstunden zum Stundensatz von 50,40 Euro,
multipliziert mit 1,2, d.h. über einen Gesamtbetrag von 5.836,32 Euro. Weitere Rechnungen erhielt der Kläger nicht.
In inhaltlicher Hinsicht befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) zum einen mit Behördenangelegenheiten des Klägers.
Es ging dabei um die Gewährung von Krankengeld, die Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei der Inanspruchnahme von Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gewährung von Wohngeld und von Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters
L zur beruflichen Rehabilitation des Klägers. Zum anderen unterstützten die Mitarbeiter der Beigeladenen den Kläger in Sorgerechtsangelegenheiten
in Bezug auf seine Tochter. Hierzu versuchten sie in Gesprächen mit dem Kläger und der Kindsmutter zu vermitteln und eine
einvernehmliche Regelung herbei zu führen. Weiterhin stellten sie den Kontakt zum Jugendamt und zu einem Rechtsanwalt her
und begleiteten den Kläger dorthin. Darüber hinaus ging es auch um die berufliche Zukunft des Klägers. Die Mitarbeiter der
Beigeladenen zu 1) erörterten mit dem Kläger die Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation und stellten den Kontakt zu
zwei Rehabilitationsträgern (Diakonie N und Berufliches Trainings Zentrum (BTZ) L) her. Eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
nahm der Kläger aber letztlich nicht auf. Der letzte persönliche Kontakt des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen
zu 1) fand am 06.07.2012 statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Tätigkeitsdokumentationen
der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
4. Bereits am Tag der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen, am 09.08.2010, beantragte diese für den Kläger beim
Beklagten die Übernahme der Kosten für die durch sie erfolgende Betreuung im "Ambulant Betreuten Wohnen" und fügte die fachärztliche
Stellungnahme der Klinik des Beklagten vom 14.07.2010 bei. Darin wurde dem Kläger eine seelische Behinderung aufgrund einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und ein Abhängigkeitssyndrom Cannabinoide bescheinigt. Mit
Datum vom 23.11.2010 legte die Beigeladene einen individuellen Hilfeplan für den Kläger vor. Als Ziele, die durch sie verwirklicht
werden sollten, gab die Beigeladene dabei an, der Kläger solle einen Deutschkurs belegen (Ziel 1), einen Arbeits- bzw. Maßnahmeplatz
dauerhaft besetzen (Ziel 2) und es solle die Besuchsregelung zu seiner Tochter aufrecht erhalten (Ziel 3) sowie ein weiterer
Klinikaufenthalt vermieden werden (Ziel 5). Für Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollten, veranschlagte die
Beigeladen zu 1) wöchentlich 10 Minuten für Ziel 1, jeweils 20 Minuten für die Ziele 2 und 5 und 30 Minuten für Ziel 3. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 39 ff. ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 29.12.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Störungsbild des Klägers erfordere eine
medizinische Behandlung. Bei unzureichendem Erfolg der angestrebten Dialektisch-Behavioralen Therapie wäre zunächst eine Intensivierung
der psychiatrisch-therapeutischen Krankenbehandlung nach §
27 SGB V beispielsweise in einer (Rehabilitations-) Klinik erforderlich. Das beschriebene Störungsbild des Klägers entspreche insgesamt
nicht dem einer wesentlichen seelischen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, er nehme sehr wohl umfangreiche und adäquate Leistungen der
Krankenbehandlung in Anspruch, diese seien jedoch nicht ausreichend, um die in dem eingereichten Hilfeplan genannten Ziele
zu erreichen.
Der Beklagte wies den Widerspruch nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2011
zurück. Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe, weil er nicht wesentlich
behindert sei. Eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit sei nicht erkennbar. Die im Hilfeplan dargestellten Bedarfe
seien auch keine Bedarfe, welche Leistungen des ambulant Betreuten Wohnens bedingten. Der Kläger sei ausweislich des eingereichten
Hilfeplans offensichtlich in der Lage, seinen Haushalt selbst zu führen und auch Termine bei seiner Therapeutin pünktlich
und regelmäßig wahrzunehmen. Bezüglich der im Hilfeplan dargelegten Überforderung mit der Erledigung von Schriftverkehr, Behörden-
und formellen Kontakten sei hier vorrangig die Hilfe einer freiwilligen gesetzlich bestellten Betreuung angezeigt. Die Steigerung
des Selbstbewusstseins stelle keinen Bedarf dar, welchem mit Leistungen des ambulant Betreuten Wohnens zu begegnen sei. Bei
dem angemeldeten Bedarf, einen Deutschkurs zu besuchen, handele es sich nicht um behinderungsbedingte Einschränkungen. Der
Bedarf zur Unterstützung im Bereich der Arbeit mit dem Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gehöre zu den Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit. Auch bei der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber der Tochter handele es sich nicht
um Leistungen im Rahmen einer behinderungsbedingten Einschränkung. Im Bereich der Freizeitgestaltung sei eine wesentliche
Einschränkung der Teilhabe nicht gegeben. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenz könne der Unterstützungsbedarf
u.a. durch den (mit Adresse angegebenen) Sozialpsychiatrischen Dienst abgedeckt werden.
5. Der Kläger hat am 17.01.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, das Ambulant Betreute Wohnen sei von der Klinik des Beklagten während seines stationären
Aufenthaltes im Jahre 2010 angeregt worden. Im Übrigen hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Das SG hat als Antrag des Klägers aufgenommen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 zu verurteilen,
ihm ab Antragstellung bis zum 08.08.2012 Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen in einem Umfang von höchstens
1 1/3 Fachleistungsstunden wöchentlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Das SG hat den Entlassungsbericht der Klinik des Beklagten über die teilstationäre Behandlung des Klägers dort vom 23.05.2011 beigezogen.
Sodann hat es den Kläger am 08.12.2011 von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H untersuchen lassen. In seinem
schriftlichen Gutachten vom gleichen Tage hat der Sachverständige bei dem Kläger eine schwere Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau
(ICD-10 F 60.3) festgestellt und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. Der Kläger sei in seinem gesamten
Sozialleben erheblich eingeschränkt und nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Koch nachzugehen. Die Einschränkungen bezögen
sich aber nicht auf die Bereiche der Selbstversorgung, das häusliche Leben, staatsbürgerliche Leben, sondern mehr auf die
Lebensbereiche der Kommunikation und der interpersonellen Interaktionen sowie der Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit.
Eine Indikation für ein Betreutes Wohnen sei aus nervenärztlicher Sich nicht gegeben. Der Kläger unterhalte einen intakten
Kontakt zu ehemaligen Mitpatienten. Darüber hinaus sollte dringend eine Eingliederung in das BTZ erfolgen. Zudem befinde er
sich in einer regelmäßigen Psychotherapie. Durch dieses Gesamtsetting sei eine psychosoziale Betreuung in umfassender Weise
gegeben. Darüber hinaus gehende Betreuungen würden den Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach überfordern. Die sozialen bürokratischen
Belange, mit denen der Kläger völlig überfordert sei, des Weiteren der Umgang mit Ämtern und Behörden, die juristische Auseinandersetzungen
mit der Mutter seines Kindes, allgemeine soziale Fragen könnten über die eingerichtete Betreuung, die gutachterlicherseits
als angemessen betrachtet werde, bewältigt werden.
Im Anschluss an die Begutachtung hat der Kläger ein Attest von Frau I zu den Akten gereicht. Darin hat die behandelnde Psychotherapeutin
ausgeführt, der Sachverständige habe ihr in einem persönlichen Gespräch bestätigt, dass der bisherige Betreuungsrahmen aufrechterhalten
werden sollte, jedoch die Aufnahme in ein Heim oder eine Wohngemeinschaft für psychisch Kranken nicht erforderlich sei. Auch
aus ihrer Sicht sei die weitere Betreuung im Rahmen des Bewo dringend erforderlich.
In einer daraufhin vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2012 hat der Sachverständige ausgeführt, er sei nicht davon ausgegangen,
dass hier ein gesetzlicher Betreuer zu Seite gestellt worden sei. Er sei ebenso wie Frau I der Auffassung, dass der Kläger
unbedingt weiterhin der Betreuung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden und sozialen Diensten zu tun hätten, bedürfe.
Diese Betreuung könne natürlich auch über das Betreute Wohnen vermittelt werden und sollte auch dieser Institution übertragen
werden, da dort eine sehr vertrauensvolle Anbindung bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Bl. 55 ff., 76 und 84 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat am 15.07.2011 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens für die Zeit
vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 gestellt und einen zweiten Hilfeplan für diesen Zeitraum eingereicht. Über diesen Antrag
hat der Beklagte im Hinblick auf das anhängige Verfahren nicht entschieden.
Der Beklagte hat den Abschlussbericht der Beigeladenen zu 1) vom 18.12.2012 für die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012
zu den Akten gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 108 ff. GA Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.11.2012 hat das SG der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.04.2011 verurteilt, "dem Kläger ab Antragstellung bis zum 08.08.2012 Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten
Wohnen in einem Umfang von höchstens 1 1/3 Fachleistungsstunden wöchentlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren." Zur Begründung hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei ungeachtet des im Juli 2011 gestellten Folgeantrags
der gesamte Zeitraum ab Antragstellung bis zum 08.08.2012. Die Voraussetzung von § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX lägen vor. Der Kläger benötige nach den Feststellungen von Dr. H Betreuung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden
und sozialen Diensten zu tun hätten. Die erforderlichen Hilfen seien nach Auffassung der Kammer dem Bereich des selbstständigen
Wohnens zuzuordnen, da hierzu auch die Bewältigung rechtlicher und sozialer Beziehungen gehöre. Ferner müsse sich der Kläger
nicht auf eine rechtliche Betreuung verweisen lassen. Anders als bei einer Betreuung nehme der Betreute im Rahmen des Betreuten
Wohnens seine Angelegenheiten weiterhin selbst wahr. Er werde durch das betreute Wohnen lediglich bei der Regelung seiner
Angelegenheiten unterstützt. Die tatsächlich geleistete Unterstützung entspreche auch nicht einer rechtlichen Betreuung, sondern
dem Betreuten Wohnen. Nach dem Abschlussbericht des Anbieters hätten die Ziele des Ambulant Betreuten Wohnens auch weitgehend
erreicht werden können.
6. Gegen das ihm am 18.12.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.01.2013 Berufung eingelegt. Er meint im Falle des
Klägers liege kein erforderlicher Betreuungsbedarf vor, der dem Bereich des Betreuten Wohnens gemäß § 53, 54 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX zugeordnet werden könne. Nach den Ausführungen seiner behandelnden Psychotherapeutin liege der Schwerpunkt der Problematik
des Klägers auf dem anstehenden Berufswechsel, der durch eine berufsbildende Maßnahme herbeigeführt werden müsse. Ein regelmäßiger
quantitativer erheblicher Betreuungsbedarf in diesem Bereich lasse sich nicht feststellen. Das gleiche gelte für die Zielsetzung,
einen Deutschkurs zu belegen. Die Stärkung des Selbstbewusstseins sei bereits Gegenstand der therapeutischen Versorgung. Lebenspraktische
Bereiche, die nach der Hilfeplanung gestärkt werden sollten, würden nicht einzeln benannt. Der Kläger habe seine Wohnung,
seine leibliche Versorgung und auch dem Umgang mit seiner Tochter im Griff. Die Betreuungsbedürftigkeit des Klägers im Bereich
des Sorgerechts für seine Tochter seien vorrangig dem Bereich einer gesetzlichen Betreuung zuzuordnen. Auch ein gesetzlicher
Betreuer sei verpflichtet, den Wünschen des Betreuten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Allenfalls bestünde hier ein
sporadischer, situativer Bedarf. Soweit der Hilfeplan schließlich als Ziele des Betreuten Wohnens auch die Erhaltung der Abstinenz
und die Vermeidung neuer Klinikaufenthalte aufzähle, handele es sich um allgemein unspezifische Formeln ohne konkreten Gehalt.
Auch die tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) wiesen keinen nachvollziehbaren Bezug zum selbstständigen Wohnen
in der eigenen Wohnung auf. Vielmehr habe es sich ganz überwiegend um Unterstützungsleistungen gehandelt, die dem Bereich
der gesetzlichen Betreuung zuzuordnen seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Sie ist der Auffassung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sei im Falle des Klägers kontraindiziert gewesen. Soweit,
wie im Falle des Klägers, eine Verselbständigung des Betreuten und die Entwicklung von Handlungskompetenzen möglich sei, seien
hierzu dienende pädagogische Maßnahmen einer gesetzlichen Betreuung, die allein auf die Vertretung des Betreuten ausgerichtet
sei, vorzuziehen. Sie habe dem Kläger z.B. aufgezeigt, wie er mit Hilfe seiner Anwältin seine Rechte als Vater adäquat einfordern
könne. Sie habe ihm geholfen, die Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zu verstehen und zu bewältigen. Das gleiche
habe bei Behördenangelegenheiten, bei der Berufsfindung und auch bei der formellen Lebensführung allgemein gegolten. Hier
hätten motivierende und reflektierende Gespräche stattgefunden. Solche Leistungen wären bei einer gesetzlichen Betreuung nicht
erfolgt und auch nicht möglich gewesen. Die Zwecksetzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei auch
nicht mit der Zwecksetzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung identisch. Lediglich Teilbereiche, wie die
Psychoedukation hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation, seien nicht gänzlich abzugrenzen. Bei den erbrachten
Leistungen handele es sich auch um typische Bewo-Leistungen, was sich auch aus der Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten
ergebe. Allerdings blieben die Aufgaben des Betreuten Wohnens naturgemäß unübersichtlich und für Außenstehende oftmals diffus.
Sie sei jedoch stets auch dann erreichbar, wenn die Therapeutin oder Ärztin nicht erreichbar sei, insbesondere wenn sich krisenauslösende
Begebenheiten manifestierten. Die dann erbrachten krisenintervenierenden Maßnahmen und Entlastungsgespräche hätten keinen
therapeutischen Ansatz, sondern seien von einem "Pack-An"-Ansatz geprägt. Dass ihre Leistungen sinnvoll und notwendig gewesen
seien, werde auch dadurch belegt, dass der Kläger nunmehr selbstständig lebe und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehe.
Der Senat hat den Kläger am 23.05.2014 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H1 untersuchen lassen. In seinem
schriftlichen Gutachten vom gleichen Tage hat der Sachverständige zunächst folgende Diagnosen gestellt:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.31G)
- Rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F 31.1G)
- Zustand nach schädlichem Konsum von Cannabinoide, derzeit weitgehende Abstinenz (ICD-10: F 12.20G)
Eine posttraumatische Belastungsstörung hat der Sachverständige demgegenüber ausgeschlossen.
Vor allem durch die bestehende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der geistigen
Fähigkeiten und der seelischen Gesundheit, welche von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate bestehe. Hierdurch sei der Kläger seit August 2010 im Verhältnis zu einem gleichaltrigen nicht behinderten
Menschen eingeschränkt gewesen. Zu allererst seien hierbei die erheblichen sozialen Kontaktschwierigkeiten des Klägers zu
benennen. Zudem bestünden wegen des als einengend empfundenen Aufenthalts in Deutschland weiterhin erhebliche Spannungszustände.
Es komme immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen bis hin zu suizidalen Impulsen. Hinsichtlich der selbstbestimmten Lebensführung
und Mobilität hätten sich hingegen keine wesentlichen Einschränkungen ergeben. Im Hinblick auf die hochgradigen Einschränkungen
seiner Beziehungsfähigkeit habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit
des Klägers vorgelegen. Er zähle zum Kreis der seelisch wesentlich behinderten Menschen mit Neurosen respektive Persönlichkeitsstörungen.
Er habe in dem genannten Zeitraum Unterstützung bei der Erlernung einer verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle,
seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation
benötigt. Auch habe er der Unterstützung bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten
mit der Mutter seiner Tochter bedurft. Bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen und Trinken,
beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung und der Wäsche sowie beim Einkaufen habe er hingegen keiner Hilfe benötigt. Dies gelte
auch hinsichtlich der Planung eines strukturierten Tagesablaufs und bei der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten.
Die durchgeführten Leistungen der Beigeladenen seien geeignet gewesen, den Hilfebedarf des Klägers teilweise abzudecken, als
hierdurch die Folgen der seelischen Behinderung hätten gemildert werden und somit eine verbesserte Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft hätten ermöglicht werden können. Ohne entsprechende Unterstützung wäre es dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht gelungen zu erreichen, dass er alle zwei Wochen ein Wochenende gemeinsam mit seiner Tochter verbringen könne. Weiterhin
zu nennen sei die Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe, welche er ohne fremde Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit
ebenfalls nicht hätte leisten können.
Die Leistungen der Beigeladenen seien allerdings insofern nicht erforderlich gewesen, als andere Behandlungsmaßnahmen zur
Verfügung gestanden hätten. Hinsichtlich der Unterstützung bei Behördenangelegenheiten, der Berufsfindung sowie des Rechtsstreits
mit der Mutter seiner Tochter wäre eine Unterstützung durch einen gesetzlichen Betreuer möglich und geeignet gewesen. Hinsichtlich
der Einschränkung der sozialen Teilhabefähigkeit wäre eine Intensivierung der ambulanten Psychotherapie sinnvoll und geeignet
gewesen. Eine Notwendigkeit zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten
im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012
nicht bestanden.
Im Anschluss an die Begutachtung hat der Senat einen Befundbericht der Diplom-Psychologin und Ärztin I vom 19.09.2014 beigezogen.
Diese hat u.a. ausgeführt, eine höherfrequente wöchentliche Stundenplanung sei kontraindiziert gewesen, die ambulante Therapie
sei bei der Schwere der Symptomatik nicht ausreichend gewesen. Die in Anspruch genommenen Leistungen des Betreuten Wohnens
seien im Sinne eines komplexen, multimodalen und soziotherapeutischen Ansatzes dringend notwendig gewesen. Die Therapie habe
im Wesentlichen zur Strukturierung seines Lebens beigetragen. Das Betreute Wohnen sei besonders hilfreich gewesen, um ihn
aus seiner sozialen Isolation herauszuführen und die Vermeidung alltäglicher Notwendigkeiten (Ämtergänge, Bezahlung von Rechnungen
etc.) abzubauen.
Der Senat hat sodann noch eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H1 vom 26.09.2014 eingeholt. Darin hat der Sachverständige
u.a. ausgeführt, die Geltendmachung juristischer Ansprüche stelle eine typische Indikation für eine gesetzliche Betreuung
dar, die auch zeitlich befristet eingerichtet werden könne. Das selbstständige Wohnen des Klägers habe nie in Frage gestanden.
Im Hinblick auf die Störungen im sozialen Bereich hätten Defizite im Sinne eine affektiven und Impulskontrollstörung bestanden,
wie sie psychiatrisch und psychotherapeutisch zu behandeln seien. Hier habe auch die Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen
Pflege bestanden. Es falle nicht in den Kompetenzbereich von Sozialpädagogen oder anderer therapeutischer Mitarbeiter eines
Anbieters von Betreutem Wohnen, die bei dem Kläger bestehenden strukturellen Defizite therapeutisch zu bearbeiten. Einschränkungen
der selbstbestimmten Lebensführung und der Tagesstruktur hätten sich nicht explorieren lassen. Die Behauptung, dass es dem
Kläger nur so gut gehe, weil der die Leistungen der Beigeladenen zu 1) erhalten habe, sei aus fachärztlicher Sicht nicht haltbar.
Gerade bei emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen bestehe ein sehr schwankender Verlauf. Entgegen der Einschätzung
von Frau I sei selbstverständlich bei unzureichendem Ansprechen und einer schwerwiegenden strukturellen Störung eine Intensivierung
der Frequenz der Psychotherapie indiziert, ggf. dann in einem anderen, also tiefenpsychologisch fundierten Setting.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Bl. 257 ff., 319 f. und 322 ff. der GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die Klage ist unbegründet.
I. 1. Das Urteil des SG leidet zunächst unter Verfahrensfehlern, weil es das Begehren des Klägers im Sinne von §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht zutreffend erfasst und zudem unzulässigerweise ein Grundurteil erlassen hat.
Das Begehren des Klägers im Sinne von §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist nach dem wohlverstanden Interesse inhaltlich auf die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung
gerichtet. Der Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch
Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Kläger durch Beauftragung der Beigeladenen zu 1), die ihrerseits
Leistungen gegen Entgelt bereitstellt und mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, [...] Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; hierzu ebenso für Leistungen
des Ambulanten Betreuten Wohnens LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 45). Dementsprechend
scheidet auch eine Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach gemäß §
130 Abs.
1 Satz 1
SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12). Die Beiladung des Leistungserbringers ist nach §
75 Abs.
2 1. Alt.
SGG notwendig (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 10).
Richtigerweise hätte das SG deshalb genau ausurteilen müssen, welche Verbindlichkeiten des Klägers wem gegenüber in welcher Höhe der Beklagte durch Schulbeitritt
zu übernehmen hat. Ausgehend von den Rechnungen, die die Beigeladene zu 1) dem Beklagten erteilt hat, geht es um die Übernahme
von Kosten in Höhe von insgesamt 3.850,76 Euro für den Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2011 (63,67 Fachleistungsstunden
multipliziert mit 1,2 = 76,40 Fachleistungsstunden zu je 50,40 Euro) und in Höhe von insgesamt 2.179,26 Euro für den Zeitraum
vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 (36,00 Fachleistungsstunden multipliziert mit 1,2 = 43,20 Fachleistungsstunden, davon 41,40
Fachleistungsstunden bis zum 30.06.2012 zu je 50,40 Euro und 1,80 Fachleistungsstunden ab dem 01.07.2012 zu je 51,50 Euro),
also insgesamt 6030,02 Euro.
2. Zutreffend ist das SG demgegenüber davon ausgegangen, dass in zeitlicher Hinsicht die gesamten Leistungen der Beigeladenen zu 1), die diese dem
Kläger gegenüber im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbracht hat, zulässiger Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
5,
56 SGG sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für die Zeit ab dem 09.08.2011 einen weiteren Anträge auf Übernahme
der Kosten für die durch die Beigeladene zu 1) erbrachten Leistungen bei dem Beklagten gestellt und insoweit einen weiteren
individuellen Hilfeplan eingereicht hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die verwaltungsinternen Verfahrensbestimmungen
des Beigeladenen eine Individuelle Hilfeplanung (IHP) nur für einen jeweils zeitlich begrenzten Zeitraum (ein Jahr oder sechs
Monate) vorsehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der angefochtene Bescheid vom 29.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.04.2011, die gemäß §
95 SGG den Gegenstand der Klage bilden, keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung
erkennen lassen. Bei zeitlich unbeschränkter Ablehnung ist der gesamte Zeitraum bis letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren
streitgegenständlich (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, [...] Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, [...] Rn. 9). Eine zeitliche
Beschränkung ergibt sich hier lediglich in tatsächlicher Hinsicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) nach dem 08.08.2012 keine
Leistungen mehr für den Kläger erbracht hat.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von der Beigeladenen
zu 1) geltend gemachten Kosten wegen der von ihr dem Kläger gegenüber im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbrachten
Leistungen in Höhe von insgesamt 6.030,02 Euro durch Schuldbeitritt übernimmt.
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX.
a) Für Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX (Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) wäre der Beklagte nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe a) AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz AV-SGB XII NRW (Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige behinderte Menschen außerhalb einer teilstationären oder stationären
Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern) sachlich und
gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB XII wegen des unveränderten Aufenthalts des Klägers in L auch örtlich zuständig. Auf §
14 SGB IX käme es insoweit nicht an.
b) Ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Bedarf des Klägers in Gestalt einer bestehenden, beitrittsfähigen zivilrechtlichen
Schuld im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) (zu diesem Erfordernis in dem hier streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen
Dreiecksverhältnis vgl. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, [...] Rn. 13 ff.).
aa) In dem Betreuungsvertrag vom 16.08.2010, den der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) geschlossen hat, war in § 4 Nr. 1 eindeutig
geregelt, dass der Kläger - unabhängig von etwaigen Leistungen eines Sozialleistungsträgers - für die Leistungen der Beigeladenen
ein Entgelt zu zahlen hatte. Gerade auch die Regelung des § 4 Nr. 3 zeigt, dass diese Zahlungspflicht nicht davon abhängig,
ob und in welchem Umfang ein Sozialleistungsträger die Kosten übernahm. Vielmehr sollte die Zahlungspflicht des Klägers gemäß
§ 4 Nr. 3 Satz 3 des Betreuungsvertrages lediglich im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe entfallen. Diese
Regelung setzt mithin eine grundsätzlich bestehende Zahlungspflicht des Klienten, d.h. hier des Klägers, voraus.
bb) An der Wirksamkeit der vereinbarten Zahlungspflicht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestehen im Hinblick
auf die hier zunächst erörterten Leistungen im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX keine Zweifel. Zwar ist ein Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung eines Erbringers ambulanter Dienstleistungen gemäß
§ 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur verpflichtet, wenn er mit dem Leistungserbringer oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität
der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche
zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
geschlossen hat. Solche Vereinbarungen hat die Beigeladene aber mit dem Beklagten für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes
Wohnen für Menschen mit Behinderung geschlossen.
Die Beigeladene zu 1) wäre, soweit sie Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens erbracht hätte (siehe dazu unten e)), auch
innerhalb der zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geblieben. Der Kläger gehörte
zu dem Personenkreis der Menschen mit psychischer Behinderung, für die die Beigeladene zu 1) nach § 2 Abs. 2 der Leistungsvereinbarung
Leistungen erbringen darf.
cc) Die Forderungen der Beigeladenen zu 1) gegen den Kläger sind allerdings teilweise nicht fällig. Nach § 4 Nr. 3 Satz 1
des Betreuungsvertrages, wonach die Vergütung gemäß § 4 Nr. 1 des Vertrages monatlich durch Rechnungstellung fällig ist, bedurfte
es für die Fälligkeit der Vergütung - abweichend vom Regelfall (vgl. hierzu Kerwer, in: jurisPK-
BGB, §
271 Rn. 19 mit zahlreichen w.N.) - einer Rechnung. Eine solche ist dem Kläger im Juni 2012 nur für die bis zum 22.06.2012 angefallene
Vergütung (96,50 Fachleistungsstunden zum Stundensatz von 50,40 Euro, multipliziert mit 1,2, d.h. über einen Gesamtbetrag
von 5.836,32 Euro) erteilt worden. Für den weiteren streitgegenständlichen Betrag (bis zum 30.06.2012 1,8 Fachleistungsstunden
multipliziert mit 1,2 = 2,16 Fachleistungsstunden zu je 50,40 Euro = 108,86 Euro + ab dem 01.07.2012 1,5 Fachleistungsstunden
multipliziert mit 1,2 = 1,8 Fachleistungsstunden zu je 51,50 Euro = 92,70 Euro; also insgesamt 201,56 Euro) fehlt es bislang
an einer an den Kläger adressierten Rechnung.
Die damit insoweit fehlende Fälligkeit führt aber nicht dazu, dass es insoweit an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlt.
Vielmehr kann die Beigeladene zu 1) dem Kläger jederzeit eine Rechnung erteilen und dadurch die Fälligkeit herbeiführen. Es
besteht also bereits gegenwärtig eine hinreichend bestimmte und sicher zu erwartende zukünftige Verbindlichkeit. Insoweit
kommt der Beitritt des Beklagten zu einer künftigen Schuld in Betracht (vgl. zu dieser Möglichkeit BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, [...] Rn. 16).
c) Ebenso wenig fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) (vgl.
BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, [...] Rn. 17 m.N.), d.h. mit Zugang der Rechnung aus Juni 2012 und den zukünftig
zu erwartenden Rechnungen im Hinblick auf den weiteren streitigen Betrag von 201,56 Euro, verfügte bzw. verfügt der alleinstehende
Kläger nicht über Vermögen, das den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DV § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) in Höhe von 2.600,- Euro überstieg bzw. übersteigt. Im Juni 2012 floss dem Kläger lediglich Wohngeld und Krankengeld in
Höhe von 725,10 Euro zu, dass die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII offensichtlich nicht überstieg. Mit dem aus seiner Teilzeitbeschäftigung aktuell erzielten Gehalt von 1.030,- Euro netto
überschreitet der Kläger diese Grenze ebenfalls nicht. Das nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII berücksichtigungsfähige Nettoeinkommen ist geringer als der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (aktuell 798,- Euro) zuzüglich der tatsächlichen und auch angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von 336,40 Euro
monatlich. Ein Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze kommt nach § 88 SGB XII ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht.
d) Der Kläger gehört auch zum Kreis der wesentlichen behinderten Menschen, die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Pflichtleistung haben. Nach § 3 Nr. 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) gehören Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, wozu auch die beim Kläger vorliegende emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ gehört, zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne
des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles,
ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (so zur geistigen Behinderung BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, [...] Rn. 14 m.w.N., und zur seelischen Behinderung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt.
v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 59). Danach ist die seelische Behinderung des Klägers wesentlich. Nach den überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1 litt der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung
an erheblichen sozialen Kontaktschwierigkeiten und Spannungszuständen. Er benötigte Unterstützung bei der Erlernung einer
verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle, seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und hinsichtlich
der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation sowie bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten
mit der Mutter seiner Tochter. Dies stellen erhebliche Einschränkungen der Teilhabemöglichkeiten dar.
e) Allerdings liegen die Voraussetzungen für Leistungen nach 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX nicht vor. Die von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger erbrachten Leistungen stellen keine Hilfen zum selbstbestimmten
Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX dar. Leistungen im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX waren auch für den Kläger nicht notwendig im Sinne von §
4 Abs.
1 (hier Nr.
4)
SGB IX, denn sie waren bei Anwendung eines individueller Prüfungsmaßstabs bei vorausschauender Betrachtung zum Erreichen der Ziele
der Eingliederungshilfe im Sinne von § 53 Abs. 3 SGB XII nicht unentbehrlich (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab
siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, [...] Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, [...] Rn. 14).
aa) Was unter "Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insoweit
auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 61). Aus diesen geht lediglich hervor, dass
sich der in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII verwandte Begriff der "Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" an §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX orientieren soll (vgl. BT-Drucks 15/1514, S. 67 zu §
93 (Örtliche Zuständigkeit)). Die Rechtsprechung hat hieraus abgeleitet, dass die sowohl in §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX als auch in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII verwandten Begriffe "betreute Wohnmöglichkeiten" inhaltlich identisch sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, [...] Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Das BSG hat insoweit konstatiert, dass die von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX erfassten Leistungen ihrer Art nach äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen
Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften erfassen (BSG, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Ebenso wie bereits zuvor der Senat (vgl. Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, [...] Rn. 31) hat
das BSG klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung
zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr können Hilfen in "betreuten Wohnmöglichkeiten" auch in der selbst angemieteten Wohnung
erbracht werden. Das BSG hat weiterhin entschieden, dass die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen in erster Linie anhand des
Zwecks der Hilfen zu erfolgen hat. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung
der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten
im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung nicht
um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft sein (BSG, a.a.O., Rn. 15).
Entsprechende, teilweise aber auch weitergehende Konkretisierungsansätze hat auch der Senat entwickelt. Nach der Rechtsprechung
des Senats ist das Selbstbestimmungspostulat wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Selbstverständnisses in §§
1 und
4 Abs.
1 Nr.
4 SGB IX und bedingt eine angemessene Berücksichtigung der Wohn- und Lebensvorstellungen des behinderten Menschen nebst der hierauf
bezogenen berechtigten Wünsche im Sinne des §
9 SGB IX bei der Konkretisierung der Leistungen und ihrer Voraussetzungen. Der Sache nach soll der behinderte Mensch durch Leistungen
nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu
können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen. Hierzu
kann auch die Motivierung des Betroffenen gehören, die für ihn gegebenenfalls neue Lebenssituation anzunehmen und konstruktiv
zu bewältigen. Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen,
die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln.
Dabei darf es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen
Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen
und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein muss. Die möglichen Hilfeleistungen, die das erforderliche Merkmal der
Betreuung erfüllen, umfassen insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden,
die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu
erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen,
notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie
sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Urt.
v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, [...] Rn. 32 f.).
Diese Ansätze aufgreifend hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII die Auffassung vertreten, die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit
"beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn.
61, 65). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die Verknüpfung der Betreuung mit dem Wohnen in §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX macht deutlich, dass nicht jede Form von sozialer oder psychischer Unterstützung unter diese Vorschrift subsumiert werden
kann. Sonst würde auch die besondere Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach §
98 Abs.
5 Satz 1
SGB XI, die, wie bereits ausgeführt, ebenso wie §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX auszulegen ist, übermäßig erweitert. Vielmehr müssen Hilfen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens
in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen. Ohne eine solche konzeptionelle Ausrichtung
wäre auch der Schutzzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht einschlägig (so das Urt. des Senats v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, [...] Rn. 34; die Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes
demgegenüber offen lassend LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 65). Die erforderliche finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit
des Wohnens kommt auch in der landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XIII NRW deutlich zum
Ausdruck.
Daran anknüpfend können Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX nur dann im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig sein, wenn bei dem Leistungsempfänger ein spezifischer individueller Bedarf für Hilfeleistungen in Bezug auf die
Aufrechterhaltung der von ihm gewählten, selbstbestimmten Wohnform besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Leistungsempfänger
gewählte, dem ihm möglichen Niveau an Selbstständigkeit entsprechende Wohnform gefährdet ist und der Leistungsempfänger ohne
Unterstützung Dritter in eine weniger selbstbestimmte Wohnform, insbesondere in eine stationäre Einrichtung, wechseln müsste.
Demgegenüber sind Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung
der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht
auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht. Gleiches gilt, wenn die Aufrechterhaltung des selbstbestimmten
Wohnens durch Angehörige, insbesondere solche, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist, sicher gestellt wird. Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung
des Ziels der Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, [...] Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -,
[...] Rn. 74).
bb) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX nicht vor.
(1) Zum einen hat die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger jedenfalls im Schwerpunkt keine Hilfe zu selbstbestimmtem Leben
in betreuten Wohnformen im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX geleistet. Sie hat zwar diverse Betreuungsleistungen gegenüber dem Kläger erbracht. Unabhängig davon, ob es sich bei diesen
Betreuungsleistungen überhaupt im Schwerpunkt um erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben gehandelt hat,
fehlt diesen Betreuungsleistungen jedoch in jedem Fall der erforderliche finale Bezug und die konzeptionelle Ausrichtung auf
das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit. Ein auf die Aufrechterhaltung der vom Kläger gewählten Wohnform und den von ihm
erstrebten Grad der Selbstständigkeit des Wohnens gerichtetes Konzept ist und war nicht erkennbar. Haushaltsführung, Lebensgestaltung
in der Wohnung und das Zurechtfinden in der Umgebung war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Bemühungen der Beigeladenen zu
1). Dies sollte auch bei ex-ante-Betrachtung nach den beim Beklagten eingereichten Hilfeplänen nicht der Fall sein. Die Beigeladene
zu 1) hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt.
Ein Schwerpunkt der Bemühungen der Beigeladenen zu 1) bestand ausweislich der zu den Akten gereichten Dokumentationen der
Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) darin, den schriftlichen und persönlichen Verkehr zu Behörden, namentlich der Krankenkasse,
dem Wohnungsamt, der Unterhaltsvorschusskasse, dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit, dem Jugendamt und dem Amtsgericht
abzuwickeln und zu begleiten. Es ging dabei vor allem um die Gewährung von Sozialleistungen (Wohngeld, Krankengeld, Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie um Sorgerechtsangelegenheiten. So telefonierten die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1)
mit den genannten Behörden, verfassten Schriftstücke an diese bzw. unterstützten den Kläger hierbei und begleiteten ihn zu
Vorsprachen und Terminen bei den genannten Institutionen. Hiermit befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) jedenfalls
im Schwerpunkt bei den Kontakten bzw. Tätigkeiten am 16.08.2010, 24.08.2010, 31.08.2010, 16.09.2010, 29.09.2010, 14.10.2010,
08.11.2010, 15.11.2010, 09.12.2010, 15.02.2011, 02.05.2011, 16.05.2011, 26.05.2011, 27.05.2011, 17.06.2011, 30.06.2011, 06.09.2011,
13.09.2011, 25.11.2011, 12.12.2011, 30.12.2011, 27.02.2011, 19.03.2011, 20.04.2012, 08.05.2012, 29.05.2012, 22.06.2012, 27.06.2012,
29.06.2012 und 06.07.2012, d.h. für die Dauer von insgesamt 43,80 Stunden. Hinzu kommen insoweit auch die Termine am 09.05.2011,
04.07.2011, 15.07.2011, 28.07.2011, 05.08.2011, 13.10.2011, 10.01.2012, 14.02.2012 (insgesamt weitere 10,33 Stunden), bei
denen in den Tätigkeitsdokumentationen lediglich "formelle Lebensführung" eingetragen wurden. Nach den Angaben der Beigeladenen
zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat meint "formelle Lebensführung" den Kontakt zu Behörden und Ämtern.
Bei diesen Kontakten etc. ging es nicht um das selbstständige Wohnen des Klägers, sondern im Wesentlichen um die Wahrung seiner
Rechte, insbesondere im Verhältnis zu den Sozialbehörden. Die Beigeladene hat insoweit allgemeine Lebenshilfe geleistet. Diese
Hilfe war jedoch nicht spezifisch und konzeptionell auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet. Ob Leistungen im
Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX bei einer entsprechenden gesamtkonzeptionellen Ausrichtung auf das selbstbestimmte Wohnen auch im weiteren Sinne verwaltungsmäßige
Handlungen, wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden und insbesondere die Beantragung von Leistungen, die, wie insbesondere
das Wohngeld, zur Sicherung der Unterkunft bestimmt sind, umfassen können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014
- L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 88), kann dahinstehen. Für sich genommen, d.h., wenn, wie hier, keine schwerpunktmäßige Ausrichtung
auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens erkennbar ist, stellen diese Handlungen jedoch keine Hilfe zu selbstbestimmtem
Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX dar, weil es an der spezifischen Zielsetzung dieser Leistungen fehlt.
Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bildete die Problematik des Sorgerechts und des Umgangs
des Klägers mit seiner Tochter. Zusätzlich zu den bereits im vorstehenden Absatz behandelten, insoweit notwendigen behördlichen
Kontakte fanden hierzu Gespräche und Kontakte mit dem Kläger allein, aber auch zusammen mit der Mutter der Tochter und der
Rechtsanwältin, die den Kläger im familienrechtlichen Verfahren vertreten hat, statt, und zwar am 02.09.2010, 06.10.2010,
17.12.2010, 12.01.2011, 14.01.2011, 15.01.2011, 28.02.2011, 10.03.2011, 14.03.2011, 15.04.2011, 14.09.2011 und 29.06.2012.
Insoweit ist ein Zeitaufwand von 8,67 Stunden entstanden. Ein Bezug zum selbstständigen Wohnen des Klägers ist bei diesen
Leistungen nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1) hat insoweit vielmehr Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich
familienrechtlicher Angelegenheiten, nicht aber Hilfen zum selbstbestimmten Leben des Klägers in seiner Wohnung geleistet.
Darüber hinaus befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) mit der beruflichen Zukunft des Klägers. Insoweit führten
sie Gespräche mit dem Kläger, (potentiellen) Arbeitgebern (I) und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (Diakonie N
und BTZ), verkehrten mit den zuletzt genannten Einrichtungen auch schriftlich und begleiteten den Kläger dorthin. Dies war
Schwerpunkt der am 05.11.2010, 11.11.2010, 28.12.2010, 06.01.2011, 11.01.2011, 19.01.2011, 31.05.2011, 07.06.2011, 30.01.2011,
02.03.2012, 27.03.2012, 11.04.2012 und 13.06.2012 erbrachten Leistungen (insgesamt 16,33 Stunden). Auch insoweit ist eine
finale Ausrichtung der Leistungen auf das selbstständige Wohnen des Klägers nicht erkennbar. Zwar können Anleitungen zur Tagesstrukturierungen
wesentlichen Bestandteil der Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX sein, wenn sie in das Gesamtkonzept eingebunden sind. An einem solchen, auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens ausgerichteten
Gesamtkonzept fehlt es hier jedoch. Zudem und vor allem ging es bei den auf die berufliche Zukunft gerichteten Leistungen
der Beigeladenen zu 1) nicht um eine sinnvolle Tagesstrukturierung, sondern allein darum, wie der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt
verdienen und eine dauerhafte berufliche Perspektive entwickeln kann. Insoweit fehlt jeglicher Bezug zum Wohnen.
Gleiches gilt für die Befassung mit der Gesundheit des Klägers (02.11.2010, 17.01.2011, 08.12.2011, 30.12.2011 und 12.06.2012
= 0,8 Stunden) und die Führung sog. Entlastungsgespräche (02.02.2011, 26.07.2011, 11.08.2011 und 05.09.2011 = 2 Stunden).
Letztere wurden zudem offensichtlich im Hinblick auf die Probleme des Klägers hinsichtlich des Sorgerechts für seine Tochter
und seine berufliche Zukunft geführt (vgl. insoweit vor allem die Dokumentationen zu den Terminen am 26.06.2012 und 15.04.2011,
in denen ausdrücklich Entlastungsgespräche im Zusammenhang mit der Sorgerechtsangelegenheit erwähnt werden), und stellen deshalb
auch nach den vorstehenden Ausführungen keinen Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX dar.
Ein Wohnungsbezug ist allenfalls denkbar, soweit sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) am 13.12.2010, 17.12.2010, 25.01.2011,
19.04.2011 und 07.06.2011 für die Dauer von insgesamt 3,33 Stunden mit dem Mietvertrag und die Stromversorgung der Wohnung
des Klägers befasst haben. Abgesehen davon, dass diese Themen offensichtlich nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen
zu 1) bildeten, handelt es sich hierbei um rein verwaltungsmäßige Tätigkeiten, die mit den eingangs zu diesem Abschnitt behandelten
Unterstützungshandlungen im Kontakt mit Behörden vergleichbar und nicht in ein spezifisch auf die Sicherung der Selbstbestimmtheit
des Wohnens ausgerichtetes Gesamtkonzept eingebettet sind.
Die übrigen dokumentierten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) betrafen organisatorische Fragen im Hinblick auf den hier streitigen
Sozialhilfeanspruch und können als Annexleistungen nur dann unter §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX subsumiert werden, wenn die Hauptleistungen selbst als Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten
einzuordnen wären. Dies ist jedoch nach vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
Ausgehend von den bei dem Beklagten eingereichten Hilfeplänen ergibt sich keine andere Bewertung.
Wenn, wie hier, bereits Leistungen erbracht worden sind, kommt es für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht auf die Angaben im Hilfeplan an. Bei der hier vorliegenden kombinierten
Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich,
so dass etwaige Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Wenn tatsächlich keine Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX erbracht worden sind, kann ein Anspruch auf eben diese Leistungen nicht dadurch begründet werden, dass diese ursprünglich
einmal beabsichtigt waren.
Unabhängig davon lassen auch die im ersten Hilfeplan angegebenen beabsichtigten Leistungen der Beigeladenen zu 1) keine finale
Ausrichtung auf die Sicherung des selbstständigen Wohnens des Klägers in seiner Wohnung erkennen. Die durch Leistungen der
Beigeladenen zu 1) nach den Hilfeplänen zu erreichenden Ziele (Deutschkurs belegen, einen Arbeits- bzw. Maßnahmeplatz dauerhaft
besetzen, Besuchsregelung zu seiner Tochter aufrecht erhalten sowie einen weiteren Klinikaufenthalt vermeiden) haben mit Aufrechterhaltung
des selbstbestimmten Wohnens nichts zu tun. Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang der Auffassung des Beklagten und nimmt
auf dessen Ausführungen Bezug. Was die Vermeidung eines weiteren stationären Aufenthaltes anbetrifft, ging es offensichtlich
nicht darum, die selbstständige Wohnform zu erhalten und einen Wechsel in eine stationäre Wohnform zu verhindern. Eine solche
stationäre Wohnform stand für den Kläger auch nach dem Hilfeplan nie zur Debatte. Der Hilfeplan formulierte insoweit lediglich
das Ziel, eine nochmalige Verschlimmerung der psychischen Erkrankung und einen dann u.U. notwendigen kurativen und von vornherein
zeitlich begrenzten stationären Aufenthalt zur Behandlung dieser Erkrankung zu verhindern. Ein etwaiger krankheitsbedingter
stationärer Aufenthalt stellt aber die Aufrechterhaltung einer selbstständigen Wohnform nicht grundsätzlich in Frage. Zudem
weist die Vermeidung eines weiteren Krankenhausaufenthaltes primär eine medizinische Zielrichtung auf und dient damit im Schwerpunkt
nicht der Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
Der zweite Hilfeplan für die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 enthält zwar ausweislich des auf Bl. 108 ff. der GA befindlichen
Abschlussberichtes insoweit einen gewissen Wohnungsbezug, als die Problematik einer nicht schließenden Wohnungstür angegangen
werden und im Rahmen der Gewährleistung der formellen Lebensführung auch ein Finanzplan aufgestellt werden sollte. Insoweit
handelt es sich aber um vereinzelte Bedarfslagen, die nicht in ein Gesamtkonzept zur Aufrechterhaltung des selbstbestimmten
Wohnens eingebettet sind. Die betreffenden Probleme sind auch im zweiten Hilfeplan letztlich Ausprägung der grundsätzlichen
Schwierigkeiten des Klägers im Umgang mit Behörden und privaten Dritten. Dass die beabsichtigten Hilfen im Schwerpunkt auf
die Aufrechterhaltung der Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet sind, ist auch im zweiten Hilfeplan nicht erkennbar.
Bezeichnenderweise werden für das Ziel "Meine Wohnung bleibt mir erhalten und es gelingt mir, entstehenden Probleme selbst
zu regeln" lediglich 10 Minuten pro Woche veranschlagt.
(2) Zum anderen und vor allem bestand bei dem Kläger auch aus ex-ante-Sicht kein spezifischer individueller Bedarf für Hilfeleistungen
in Bezug auf die Aufrechterhaltung der von ihm gewählten selbstbestimmte Wohnform, so dass Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX als solche auch nicht im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig waren. Die vom Kläger gewünschte Wohnform, das selbstständige Alleinleben in einer angemieteten Wohnung, war zu
keinem Zeitpunkt aufgrund der Behinderung des Klägers gefährdet. Der Kläger bedurfte zur Aufrechterhaltung der von ihm gewählten
Wohnform keiner Hilfe.
Der Sachverständige Dr. H1 hat festgestellt, der Kläger habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 keine Hilfe bei
der Körperpflege, beim Anziehen, beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen und Trinken, beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung
und der Wäsche sowie beim Einkaufen benötigt. Dies gelte auch hinsichtlich der Planung eines strukturierten Tagesablaufs und
bei der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Eine Notwendigkeit zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung
bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung
habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 nicht bestanden. Unterstützung habe der Kläger lediglich bei der Erlernung
einer verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle, seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und
hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation sowie bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich
der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter benötigt.
Der Sachverständige hat damit den spezifischen Bedarf, der durch Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX abgedeckt werden soll, ausdrücklich verneint. Der von ihm bejahte Hilfebedarf weist keinen Bezug zum Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit
auf. Wie der Sachverständige selbst ausdrücklich festgestellt hat, stand die Aufrechterhaltung der vom Kläger gewählten Wohnform
nie zur Debatte.
Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sachverständigen an. Der Sachverständige hat den Kläger ausführlich exploriert
und insbesondere eine ausführliche Anamnese erhoben. Er hat in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal schlüssig und
im Hinblick auf die im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Klägers auch zutreffend betont, Einschränkungen der selbstbestimmten
Lebensführung und der Tagesstruktur hätten sich nicht explorieren lassen. Solche Einschränkungen wären bei Erkrankung des
Klägers auch nicht plausibel. Anders als beispielsweise bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, bei denen erhebliche
Schwierigkeiten in der Planung der Tagesstruktur vorlägen, habe der Kläger aus der Längsschnittanamnese diesbezüglich keine
höhergradigen Defizite gezeigt. Diese Ausführungen hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend.
Anhaltpunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen unzutreffend sein könnte, sind nicht erkennbar. Soweit die
Diplom-Psychologin und Ärztin I in ihrem Befundbericht vom 19.09.2014 ausgeführt hat, die "Therapie" (gemeint sind wohl die
Maßnahmen der Beigeladenen zu 1)) habe im Wesentlichen zur Strukturierung seines Lebens beigetragen, hat sie nicht begründet,
dass und warum der Kläger einer solchen Tagesstrukturierung bedurft hätte. Sie hat lediglich pauschal die in Anspruch genommenen
"Leistungen des Betreuten Wohnens" für dringend notwendig erachtet. Was sie dabei unter dem Begriff des "betreuten Wohnens"
versteht, hat sie nicht offen gelegt. Es liegt nahe, dass sie sämtliche Leistungen, die die Beigeladene zu 1) erbringt und
dem Kläger gegenüber erbracht hat, als Leistungen des betreuten Wohnens ansieht, weil die Beigeladene zu 1) eben ein Anbieter
solcher Leistungen ist. In jedem Fall geht sie, im Übrigen ebenso wie das SG, von einem anderen Begriffsverständnis aus als der Senat. Dass und warum der Kläger einen Bedarf für Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX im Sinne der hier vertretenen Auffassung gehabt soll, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor.
Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1 deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen
Dr. H. Auch dieser hat Einschränkungen des Klägers bezogen auf die Bereiche der Selbstversorgung und das häusliche Leben und
eine Indikation für ein Betreutes Wohnen ausdrücklich verneint. Er hat in seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich die Auffassung
vertreten, der bestehende Bedarf des Klägers nach Unterstützung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden und sozialen
Diensten zu tun hätten, könne auch über das Betreute Wohnen vermittelt werden. Damit hat er aber keinen spezifischen Bedarf
im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX bejaht, sondern lediglich gemeint, dass auch die Beigeladene zu 1), die eben (auch) Leistungen des Betreuten Wohnens anbiete,
den Bedarf des Klägers decken könne. An seiner Auffassung, dass der Kläger zur Aufrechterhaltung eines selbstbestimmten Wohnens
keiner Hilfe bedarf, hat Dr. H erkennbar festgehalten.
Aus den aktenkundigen Entlassungsberichten im Anschluss an den stationären und den teilstationären Aufenthalte in der Klinik
des Beklagten ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung. Dass und warum der Kläger einen Hilfebedarf im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung seiner selbstbestimmten Wohnform haben sollte, wird in den Entlassungsberichten nicht dargelegt. Soweit
während des stationären Aufenthaltes des Klägers Mitte 2010 tatsächlich eine Empfehlung für die Inanspruchnahme von Leistungen
des Ambulant Betreuten Wohnen ausgesprochen worden sein sollte, was durch den Akteninhalt nicht belegt ist, ist nicht erkennbar,
dass und warum eine Indikation für eine Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen gesehen wurde. Vermutlich waren die in der Klinik
des Beklagten angestellten Sozialarbeiter der Überzeugung, der Kläger benötige bei seiner praktischen Lebensführung, z.B.
bei Kontakten nach außen zu Behörden und Dritten, nach Beendigung des stationären Aufenthaltes weiterhin der Unterstützung.
Dies entspricht durchaus der Einschätzung des Sachverständigen. Ein solcher allgemeiner Hilfebedarf stellt jedoch keinen spezifischen
Bedarf im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX dar.
Gegen die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1, wonach der Kläger keiner Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen bedurfte, haben
der Kläger und die Beigeladene zu 1) letztlich auch keine Einwände erhoben. Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr selbst in der
Sache klargestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines häuslichen Umfeldes keinen Bedarf hatte.
Sie geht vielmehr auch nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem weiteren Begriff des
"Betreuten Wohnens" aus als der Sachverständige und rechnet in der Sache sämtliche Leistungen, die unabhängig von einer finalen
Ausrichtung auf das Wohnen auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben und eine selbstständige Lebensführung ausgerichtet sind,
zu den Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX. Damit legt sie ein Begriffsverständnis zugrunde, dass auch der Senat nicht teilt und dass den durch den Wortlaut des §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX und die Systematik von § 54 SGB XII und §
55 SGB IX vorgegeben Rahmen überschreitet. Die Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX stellen lediglich einen speziellen Teil der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben dar. Nicht alle Leistungen, die
der Teilhabe am Gemeinschaftsleben dienen, sind Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX.
Fehlt es damit bereits an einem spezifischen Bedarf des Klägers für Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen medizinische Maßnahmen, wie z.B. die hier vom
Sachverständigen Dr. H1 empfohlene Intensivierung der ambulanten Psychotherapie, der Notwendigkeit von Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX entgegenstehen können (hierzu im Schwerpunkt LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 74
ff.).
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen.
a) Dem Anspruch steht insoweit bereits entgegen, dass die Beigeladene zu 1) nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger
gegenüber keine Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX erbracht hat und solche Leistungen für den Kläger auch nicht erforderlich waren und die Beigeladene zu 1) damit außerhalb
der in § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden
ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat.
aa) Auch wenn die Vorschrift des §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht ausdrücklich genannt ist, ergibt die Auslegung der Vereinbarung, dass nur
diese Leistungen erfasst sind. Mit ambulanter "Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen" im Sinne von § 1 Abs. 1 der
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung können nur Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX gemeint sein, da sich die Vertragsparteien offensichtlich an gesetzlich vorgesehenen Leistungen orientieren wollten. Im Übrigen
bringen die Formulierungen der Vereinbarung auch deutlich zum Ausdruck, dass die Hilfen, die die Beigeladenen erbringt, wohnungsbezogen
sein müssen, d.h. final auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens ausgerichtet sein müssen. Unabhängig von der fehlenden
Nennung des §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX geht die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung damit von dem Begriffsverständnis aus, dass nach der hier vertretenen Auslegung
auch für §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX maßgeblich ist.
Hierfür spricht auch entscheidend, dass der Beklagte als der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung allein genannte Sozialhilfeträger
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW als überörtlicher Träger nur für solche Leistungen außerhalb von stationären und teilstationären Einrichtungen sachlich
zuständig ist, die mit dem Ziel geleistet werden, ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Für Leistungen
ohne finale Ausrichtung auf das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
schließen dürfen.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus den in § 1 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung aufgeführten
Einzelzielen (u.a. Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhanden Behinderung und deren Folgen,
möglichst selbstständige Lebensführung und Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines angemessenen Berufs) kein weitergehender
Geltungsbereich der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Wie sich bereits aus der Bezeichnung "Einzelziele" ergibt, sind diese
im Lichte des Gesamtziels zu betrachten und zudem auf die Maßnahme des Ambulant Betreuten Wohnens bezogen. Sie sind im Rahmen
einer auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichteten Maßnahme anzustreben. Ihre Verfolgung als solche vermag aber eine
Maßnahme ohne entsprechende finale Ausrichtung auf das Wohnen nicht zu einer "Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen"
zu machen. Die in § 1 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Einzelziele beschreiben zudem in der Sache
allgemein die Ziele von Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. insoweit auch § 53 Abs. 3 SGB XII) und sind damit fast jeder Maßnahme der Eingliederungshilfe zu Eigen. Sie sind deshalb nicht geeignet, den Geltungsbereich
der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu bestimmen. Entscheidend bleibt insoweit allein, ob die Maßnahme final auf die Aufrechterhaltung
und Gewährleistung eines selbstbestimmten Wohnens gerichtet und hierfür erforderlich ist. Dies ist bei den von Beigeladenen
zu 1) erbrachten Leistungen, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
Schließlich ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn der Beklagte in vergleichbaren Fällen die Kosten für Leistungen der
Beigeladenen zu 1) oder eines anderen Anbieters von Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens aus den Mitteln der Sozialhilfe
übernommen hätte, obwohl den Leistungen eine finale Ausrichtung auf das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit, wie hier, gefehlt
hat. Der Beklagte hätte dann seinerseits außerhalb der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung und im Übrigen auch außerhalb seines
sachlichen Zuständigkeitsbereichs und damit rechtswidriger Weise Leistungen erbracht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht besteht nicht. Auf keinen Fall entspricht das von der Beigeladenen zu 1) vertretene weitergehende Verständnis der
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung einer ständigen Übung zwischen den Vertragsparteien. Wie dem Senat aus anderen bei ihm
anhängig gewesenen Verfahren bekannt ist, vertritt der Beklagte grundsätzlich die - nach Auffassung des Senats zutreffende
- Auffassung, dass er für Betreuungsleistungen ohne finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens keine Leistungen
zu erbringen hat.
bb) Ist die Beigeladene zu 1) damit außerhalb ihrer mit dem Beklagten vereinbarten vertraglichen "Zulassung" tätig geworden,
ist die Übernahme der Vergütung durch den Beklagten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Beigeladene über andere Leistungen als solche nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX keine Vereinbarung mit dem Beklagten oder einem anderen Sozialhilfeträger getroffen hat und es damit an Vereinbarungen im
Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Bezug auf die konkret erbrachte Leistung insgesamt fehlt.
Eine "Einzelfallzulassung" nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht.
§ 75 Abs. 4 SGB XII enthält eine Ausnahmevorschrift und setzt einen vertragslosen Zustand ("Vereinbarungen nicht abgeschlossen") voraus. Im Sinne
einer funktionsdifferenten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann ein vertragsloser Zustand i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII richtigerweise nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass eine Einigung auf vertraglicher Ebene nicht (mehr) möglich
oder zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer
zu keiner Zeit angestrebt wurde, endgültig gescheitert ist, wenn die zu erbringende Leistung von einer bestehenden Vereinbarung
nicht erfasst wird und eine Vereinbarungsergänzung endgültig gescheitert ist oder wenn eine Vereinbarung gekündigt wurde.
§ 75 Abs. 4 SGB XII gilt nicht für eine beabsichtigte Änderung oder Anpassung des Vertrages. Insbesondere bildet § 75 Abs. 4 SGB XII keine Grundlage für die Geltendmachung einer höheren als der vereinbarten Vergütung (so zum Ganzen Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 133 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht vor. Über sonstige Leistungen als solche nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX haben keine Verhandlungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Beklagten stattgefunden. Die Beigeladene hat vielmehr,
ohne den Versuch einer Ergänzung der bestehenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu unternehmen, (bewusst oder unbewusst)
ihren vertraglich festgelegten Tätigkeitsrahmen überschritten und sich damit außerhalb der bestehenden Vereinbarung gestellt.
Wäre auch in einer solchen Konstellation eine Einzelfallentscheidung nach §
75 Abs.
4 Satz 1
SGB XI möglich, würde das gesetzlich vorgesehene Vereinbarungssystem insgesamt ausgehebelt. Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII könnten ihre Funktion nicht mehr erfüllen, wenn ein Leistungserbringer seinen vertraglich festgelegten Leistungsbereich nach
Belieben überschreiten und auf eine Einzelfallzulassung nach § 75 Abs. 4 SGB XII spekulieren könnte. Durch den Abschluss der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens
hat die Beigeladene zu 1) implizit erklärt, dass sie (nur) in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsfeld Leistungen erbringen
möchte. Nur für dieses Tätigkeitsfeld hat sie auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten geschlossen. An diesen Erklärungen
muss sie sich festhalten lassen und kann nicht durch tatsächliches Überschreiten des vertraglich fixierten Tätigkeitsrahmens
über § 75 Abs. 4 SGB XII eine Ausweitung ihrer vertraglichen Zulassung erzwingen.
cc) Bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers
scheidet ein Sozialhilfeanspruch im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus.
Das BSG hat das Fehlen einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zum Schutze des Leistungsempfängers bislang nur dann für unschädlich gehalten, wenn der Leistungsempfänger die Kosten für
die Inanspruchnahme des Leistungserbringers aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter bereits beglichen hat und nunmehr einen
Kostenerstattungsanspruch nach §
15 Abs.
1 Satz 4
SGB IX geltend macht (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -, [...] Rn. 12). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, regelt § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eindeutig, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung nicht verpflichtet ist.
Darüber hinaus scheidet auch der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger in (entsprechender)
Anwendung von §
32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) aus, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht (vgl.
zur Anwendung von §
32 SGB I im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 53; BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, [...] Rn. 15; zum Charakter der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII als Normverträge, die Vergütungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer entgegenstehen
können, BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, [...] Rn. 20 f.). Die Beigeladene zu 1) hat in dem Betreuungsvertrag mit dem Kläger
die Vereinbarungen mit dem Beklagten ausdrücklich zum Gegenstand des Betreuungsvertrags gemacht. Für eine Tätigkeit außerhalb
dieser Vereinbarungen hat sie dementsprechend mit dem Kläger keine Vergütung vereinbart. Durch die Anwendung der Regelungen
über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder von §§
812 ff.
BGB darf das durch die Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten nicht unterlaufen werden (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, [...] Rn.20 a.E.).
b) Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen weiterer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt.
aa) Ein Anspruch auf Übernahme der durch die Beauftragung der Beigeladenen entstandenen Kosten ergibt sich nicht unter dem
Gesichtspunkt sonstiger (unbenannter) Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe gemäß
§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX bzw. §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX (zum möglichen Charakter von §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von §
55 Abs.
2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, [...] Rn. 18), für deren Erbringung die Beigeladene zu 2) als örtlicher Sozialhilfeträger
nach § 97 Abs. 1 und 3 SGB XII in Ermangelung einer Zuweisung an den Beklagten durch die AV-SGB XII NRW eigentlich sachlich zuständig wäre, die der Beklagte jedoch mangels Weiterleitung des Antrags an die Beigeladene zu 2)
nach §
14 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger zu erbringen hätte.
(1) Jedenfalls teilweise handelt es sich bei den in den Hilfeplänen aufgeführten und den von der Beigeladenen zu 1) tatsächlich
erbrachten Leistungen nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
(a) Dies gilt zunächst für alle sog. Entlastungsgespräche und im weitesten Sinne seelische Unterstützungshandlungen anlässlich
psychischer Krisen des Klägers sowie für solche Maßnahmen, die darauf ausgerichtet gewesen sind, den Kläger auch weiterhin
dazu anzuhalten, auf Cannabis-Produkte zu verzichten. Letztere sind zwar in den vorlegten Tätigkeitsdokumentationen nicht
explizit aufgeführt, sollen aber nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) stattgefunden haben sollen. Alle genannten Maßnahmen
sind dem Bereich der medizinischen (Rehabilitations)Leistungen zuzuordnen.
Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben hat das BVerwG zuletzt
Folgendes ausgeführt (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, [...] Rn. 17 ff.):
"Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21). Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher
Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 (188) und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 §
18 SGB V Nr. 1 Rn. 10). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles
zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und
Fernziele eine Rolle spielen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §
55 Abs.
1 SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.). Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen
oder abmildern (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O. Rn. 11). Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in
(Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits
aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von
gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt,
nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch
die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.). Des Weiteren zielen die Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (vgl. §
55 Abs.
1 SGB IX).
Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach §
26 SGB IX knüpfen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen
der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie
den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2).
Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (vgl.
BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.)."
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, sind sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Beigeladenen zu 1), die sich unmittelbar
auf den akuten Gesundheitszustand des Klägers und sein Gesundheitsverhalten bezogen, als medizinische Maßnahmen und nicht
als Leistungen zur sozialen Rehabilitation zu bewerten. Ziel der Leistungen der Beigeladenen zu 1) konnte insoweit nur sein,
die psychischen Krankheiten des Klägers und ihre unmittelbaren psychischen Auswirkungen zu bekämpfen. Die entsprechenden Maßnahmen
der Beigeladenen knüpften damit an die Krankheit selbst und ihre Ursachen an (vgl. zur Abstinenzmotivation auch das Urteil
des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, zur Veröffentlichung in [...] vorgesehen). Insoweit kommt es nicht darauf an,
ob die Beigeladene zu 1) "therapeutisch" gearbeitet hat oder ihre Maßnahmen von einem "Pack-An-Ansatz" getragen sind, wie
sie selbst vorträgt. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Gespräche etc. unmittelbar auf die Linderung der unmittelbaren
Krankheitsfolgen ausgerichtet sind. Der Kläger soll sich durch die "Entlastungsgespräche" etc. besser fühlen. Auf diese Weise
soll eine akute psychische Krise überwunden werden. Es geht damit eindeutig im Schwerpunkt um die Verhütung der Verschlimmerung
der Erkrankungen des Klägers.
Ob entsprechende gesundheitsunterstützende Leistungen dann zu den Leistungen der Teilhabe am Gemeinschaftsleben gerechnet
werden können, wenn solche eigentlich dem medizinischen Bereich zuzuordnenden Maßnahmen unselbstständiger Bestandteil einer
insgesamt schwerpunktmäßig auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben ausgerichteten Maßnahme, z.B. nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 87), kann dahinstehen. Leistungen nach
§
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX liegen nicht vor und waren auch nicht erforderlich (siehe dazu oben 1. e) bb)). Soweit die tatsächlichen Unterstützungshandlungen
im persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden etc. den Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zuzuordnen wären,
waren diese ebenfalls nicht erforderlich (dazu sogleich unten (3)).
Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die sog. Entlastungsgespräche und im weitesten Sinne seelische Unterstützungshandlungen
anlässlich psychischer Krisen des Klägers im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig waren, oder ob insoweit medizinische Maßnahmen (Intensivierung von Psychotherapie, ambulante psychiatrische Pflege)
indiziert und auch verfügbar waren, was der Sachverständige Dr. H1 einerseits und der Kläger, die Beigeladene zu 1) und Frau
I unterschiedlich beurteilen.
(b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die im Hilfeplan immerhin mit 20 Minuten wöchentlich veranschlagten
Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Klinikaufenthalts. Allerdings gehen aus den eingereichten Tätigkeitsdokumentationen
auch keine entsprechenden, über die vorstehend erörterten Entlastungsgespräche etc. hinausgehenden Maßnahmen hervor.
(c) Bei dem im Hilfeplan mit einem Aufwand von 10 Minuten pro Woche angegebenen Ziel, einen Deutschkurs zu belegen, handelt
es sich bereits nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, denn fehlende Sprachkenntnisse sind keine Behinderung und
die Behebung fehlender Sprachkenntnisse ist kein behinderungsspezifischer Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend). Allerdings lassen die Tätigkeitsdokumentationen
der Beigeladenen zu 1) insoweit keinen tatsächlichen Aufwand erkennen.
(2) Soweit die Beigeladene zu 1) entsprechend den Angaben im zweiten Hilfeplan für den Zeitraum vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012
Leistungen im Hinblick auf die Planung von Handlungen und Finanzen des Klägers erbracht haben sollte, wären diese ohne Zweifel
als Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu bewertenden Leistungen nicht im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig gewesen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben 1. e) bb (2)) folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen,
wonach der Kläger hinsichtlich der selbstbestimmten Lebensführung und der Tagesstruktur nicht der Hilfe Dritter bedurfte.
Für eine irgendwie geartete Tages- und Handlungsplanung bestand daher kein Bedürfnis. Für die Finanzplanung gilt nichts anderes.
Es ist weder in den Akten dokumentiert, noch wird es von den Beteiligten vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung
Schwierigkeiten hatte, "mit seinem Geld auszukommen". Über etwaige Schulden des Klägers ist nichts bekannt. Auch die vom SG und vom Senat beauftragten Sachverständigen haben in Bezug auf die Verwaltung der verfügbaren Finanzmittel keinen Hilfebedarf
des Klägers festgestellt. Entsprechend der bei ihm vorliegenden strukturellen Persönlichkeitsstörung lagen die Schwierigkeiten
des Klägers vielmehr darin, in Beziehung zu Dritten zu treten, und damit in der Verfolgung seiner rechtlichen und finanziellen
Angelegenheiten nach außen. Einer Finanzplanung bedurfte er deshalb nicht.
(3) Die übrigen in den Hilfeplänen angegebenen und auch tatsächlich erfolgten lebenspraktischen Leistungen der Beigeladenen
zu 1), d.h. die Unterstützungshandlungen im Hinblick auf die Regelung des Sorgerechts des Klägers für seine Tochter, die Bemühungen
in Bezug auf die berufliche Zukunft des Klägers und die Hilfen bei der Erledigung des persönlichen und schriftlichen Verkehrs
mit Behörden und privaten Vertragspartnern (Stromversorger, Vermieter, sonstige Gläubiger), waren als Leistungen der Eingliederungshilfe
in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben jedenfalls nicht im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Bemühungen der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Regelung des Sorgerechts des Klägers
für seine Tochter bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach §
55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte
über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R-, [...] Rn. 16 f.). Ebenso kann dahinstehen, ob die Bemühungen der Beigeladenen in Bezug
auf die berufliche Zukunft des Klägers nicht den Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben, sondern den Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§
33 ff.
SGB IX zuzuordnen sind. Schließlich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und in welchem Umfang die Hilfe bei der Erledigung
behördlicher Angelegenheiten etc. überhaupt den Leistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist, weil der Kläger ausweislich
des Hilfeplans zur die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012, wie er in dem Abschlussbericht auf Bl. 108 ff. GA wiedergegeben
wird, Hilfe insoweit jedenfalls auch aufgrund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse begehrt hat und es damit möglicherweise
zumindest teilweise gar nicht um Deckung eines behinderungsspezifischen Bedarfs ging.
In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete
und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe
und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, [...] Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -,
[...] Rn. 74).
Bei dem Kläger bestand zwar insoweit nach Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1, denen der Senat folgt und denen die
Beteiligten insoweit auch nicht entgegengetreten sind, auch ein behinderungsbedingter Bedarf, weil er in krisenhaften Zuspitzungen
seiner Persönlichkeitsstörung mit behördlichen Angelegenheiten überfordert ist und im streitgegenständlichen Zeitraum war
und Schwierigkeiten hat und hatte, mit Fremden in Kontakt zu treten. Die genannten Leistungen der Beigeladenen zu 1) haben
diesen Bedarf des Klägers, was der Sachverständige ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat, auch tatsächlich - mit durchaus
erheblichem Kostenaufwand - gedeckt. Dieser Bedarf hätte aber auch durch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nach
§§
1896 ff
BGB mit dem Aufgabenkreis der Erledigung von Vermögens-, familienrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten vollständig abgedeckt
werden können, weil es bei den genannten Leistungen der Beigeladenen zu 1) um die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und
die Wahrung insbesondere sozialer Rechte des Klägers geht. Das Rechtsinstitut der Betreuung schließt im Falle des Klägers
Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben aus oder führt jedenfalls
dazu, dass diese im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von §
4 Abs.
1 SGB IX notwendig waren.
(a) Zwar kann auch die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten begrifflich unter Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben
als Teil der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen subsumiert werden, weil ein behinderter Mensch nur dann gleichberechtigt
wie ein nicht behinderter Mensch leben kann, wenn er wie nicht behinderte Menschen die ihm zustehenden Leistungen erhalten
bzw. seine Rechte verwirklichen kann und hierdurch nicht durch seine Behinderung abgehalten wird. Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Betreuung gerade für solche Menschen geschaffen hat, die aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§
1896 Abs.
1 Satz 1
BGB).
Die Frage nach einer Abgrenzung der gesetzlichen Betreuung nach §§
1896 ff.
BGB und der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX stellt sich einerseits deshalb, weil sich die Leistungen zumindest in Teilbereichen überlagern können. Grundsätzlich beschränkt
§
1901 Abs.
1 BGB den Aufgabenkreis eines Betreuers auf die Tätigkeiten, die zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten erforderlich
sind. Allerdings ist ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung, soweit
sie für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten geeignet und erforderlich sind, faktisch notwendiger Bestandteil
jeder Betreuung (vgl. BT- Drucks 13/7158, S. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, [...] Rn.
80). Andererseits handelt es sich sowohl bei der Betreuung als auch bei den Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX um jeweils nachrangige Maßnahmen. Ein Betreuer darf nach §
1896 Abs.
2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist u.a. nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso
gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Leistungen der Eingliederungshilfe sind wie alle Sozialhilfeleistungen
nach § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig. Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben sind zudem gemäß §
55 Abs.
1 SGB IX gegenüber sonstigen Teilhabeleistungen nachrangig. Vor allem stehen auch sie gemäß §
4 Abs.
1 SGB IX unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit.
Dieses Spannungsverhältnis ist dahingehend aufzulösen, dass Tätigkeiten Dritter, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung
für den Betroffenen erschöpfen, ohne für dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein, aus den Mitteln der Sozialhilfe als Leistungen
der Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu finanzieren sind, falls sie wegen der
Behinderung erforderlich sind. Die Bestellung eines Betreuers wegen solcher Tätigkeiten ist nicht im Sinne von §
1896 Abs.
2 Satz 2
BGB erforderlich sind, denn der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst
zu leisten (so BGH, Urt. v. 02.12.2010 - III ZR 19/10 -, [...] Rn. 19 m.w.N.). Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt
der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich
zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst (ähnlich wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014
- L 20 SO 236/13 -, [...] Rn. 83). Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum.
Für diese Abgrenzung spricht auch, dass die Wahrung der rechtlichen Interessen von im Sinne von § 19 SGB XII bedürftigen Personen und die Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten auch im Übrigen grundsätzlich nicht Gegenstand des
im SGB XII geregelten Sozialhilferechts sind. Vielmehr wird dieser Bedarf abschließend außerhalb des Sozialhilferechts nach dem SGB XII in anderen Rechtsvorschriften geregelt. So stellt sich die Prozesskostenhilfe nach §§
114 ff.
ZPO (ggf. i.V.m. §
73 SGG) als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1991
- 5 B 127/90 -, [...] Rn. 3 m.N.), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig
zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 (357)). Prozesskosten können deshalb generell nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Für Kosten eines verwaltungsmäßigen Rechtsschutzverfahrens kann nichts anderes gelten, da bedürftigen Personen insoweit Beratungshilfe
zu gewähren ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 -, [...] Rn. 26 ff.). Dem System der Prozesskosten- und der Beratungshilfe entsprechend werden die Kosten für die Tätigkeit
eines gesetzlichen Betreuers bei mittellosen Betreuten gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der Staatskasse getragen. Es existiert damit außerhalb des SGB XII ein System, dass die Übernahme von Kosten für die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten für Menschen, die aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen und die nach ihren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen diese Kosten nicht selbst tragen können, abschließend regelt. Dies schließt Leistungen
der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus.
(b) Nach diesen Grundsätzen stellen die in den Hilfeplänen und den Dokumentationen der Mitarbeiter aufgeführten praktischen
Unterstützungsleistungen (zu den psychischen Hilfestellungen siehe oben (1) (a)) in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen
(Wohngeld, Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), bei der Sorgerechtsangelegenheit bezüglich der Tochter des
Klägers, im Verhältnis zum Stromversorger und zum Vermieter des Klägers sowie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung
bzw. einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Kläger keine nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX aus den Mitteln der Sozialhilfe zu deckenden erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe dar, weil insoweit die Einrichtung
eine gesetzlichen Betreuung angezeigt und vorrangig gewesen wäre.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1, wonach der Kläger wegen seiner seelischen Behinderung bei Behördenangelegenheiten
und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter der Hilfe Dritter bedurfte, und
denen der Senat folgt, lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach §
1896 Abs.
1 BGB im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 vor. Medizinische Gründe gegen die Bestellung eines Betreuers hat der Sachverständige
nicht festgestellt.
Der notwendige Hilfebedarf insoweit konnte auch vollständig durch einen gesetzlichen Betreuer abgedeckt werden. Es ging schwerpunktmäßig
eindeutig um die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Klägers, nämlich um die Verwirklichung seiner sozialrechtlichen
Ansprüche auf Wohngeld, Krankengeld und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Wahrung seiner Rechte im Verhältnis
zum Vermieter, z.B. hinsichtlich der im zweiten Hilfeplan genannten defekten Wohnungstür, und zum Stromversorger (Anpassung
des Tarifs und der Abschläge) und vor allem auch die Verwirklichung seines Sorgerechts für seine Tochter. Die Besorgung dieser
Angelegenheiten und die Unterstützung des Klägers insoweit wäre originäre Aufgabe eines gesetzlichen Betreuers mit dem Aufgabenbereich
Vermögens-, familienrechtliche und behördliche Angelegenheiten gewesen. Gleiches gilt für die Suche nach einer neuen Beschäftigung
und einer geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Insoweit geht es um die Organisation der angestrebten Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, die als Vorbereitung für die Leistungsgewährung ebenfalls in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich
eines Betreuers gefallen wäre. Die in den eingereichten Tätigkeitsdokumentationen aufgeführten Handlungen und Leistungen der
Beigeladenen zu 1) gehen, soweit es um die tatkräftige Unterstützung geht (zu psychischen Unterstützungsleistungen siehe oben
(1)), auch nicht über die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Klägers hinaus. Die Begleitung zu Behörden, Ärzten,
Rechtsanwälten und Gerichten ist ebenso wie das Telefonieren mit diesen Personen und sonstigen Dritten und das Verfassen von
schriftlichen Eingaben nichts anderes als die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten und deshalb auch typische Aufgabe eines
gesetzlichen Betreuers.
Soweit die Beigeladene zu 1) behauptet hat, sie habe auch darauf hingewirkt, dass der Kläger die genannten Angelegenheiten
künftig selbstständig und ohne Hilfe erledigen kann, und die Auffassung vertreten hat, bei einer Betreuung werde demgegenüber
nur stellvertretend gehandelt, so dass im Falle des Klägers eine Betreuung auch nicht indiziert gewesen wäre, folgt der Senat
diesen Einlassungen nicht.
Die Beigeladene zu 1) verkennt zunächst ebenso wie das SG in rechtlicher Hinsicht, dass die gesetzliche Vertretung des Betreuten gemäß §
1902 BGB nur eine von vielen Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers ist. Die Betreuung umfasst nach §
1901 Abs.
1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich
zu besorgen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht, wobei zum Wohl
des Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen
zu gestalten (§
1901 Abs.
2 BGB). Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten
ist, und insoweit auch eine wichtige Angelegenheit vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen (§
1901 Abs.
3 Satz 1 und
3 BGB). Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder
Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§
1901 Abs.
4 Satz 1
BGB), und bei Besserung des Zustands ggf. auch eine Aufhebung der Betreuung anzuregen (vgl. §
1901 Abs.
5 Satz 1
BGB). Die Aktivierung und Förderung der Möglichkeiten des Betreuten, selbstständig ohne Hilfe des Betreuers zu handeln, ist danach
originäre gesetzliche Aufgabe eines Betreuers. Dies hat im Übrigen auch der Sachverständige Dr. H1 seinem Gutachten zutreffend
zugrunde gelegt.
Darüber hinaus lassen die Tätigkeitsdokumentationen der Beigeladenen zu 1) nicht ansatzweise erkennen, was ihre Mitarbeiter
genau und im Einzelnen unternommen haben, um die selbstständige Erledigung von behördlichen Angelegenheiten durch den Kläger
zu fördern. Ausweislich der Tätigkeitsdokumentationen haben die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), namentlich der Geschäftsführer,
schriftliche Eingaben an Behörden etc. selbst verfasst und entsprechende Telefonate selbst geführt. Eine irgendwie geartete
pädagogische Anleitung des Klägers zu selbstständigem Agieren ist nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1) hat auch selbst eingeräumt,
dass ihre Tätigkeiten für Außenstehende teilweise diffus erscheinen. Diesen Eindruck kann der Senat nur bestätigen. Diffuse
Leistungen können aber keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus den Mitteln der Sozialhilfe begründen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die praktischen Unterstützungshandlungen der Beigeladenen
zu 1) geeignet waren, die Selbstständigkeit des Klägers zu fördern. Der Sachverständige Dr. H1 hat dies gerade nicht angenommen.
Er hat die Leistungen der Beigeladenen zu 1) ausdrücklich nur insoweit für geeignet gehalten, als sie tatsächlich dazu beigetragen
hätten, eine für den Kläger angenehme Umgangsregelung und eine Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe herbei
zu führen. In dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist allerdings bereits die Einschätzung des Sachverständigen zweifelhaft,
weil sich die Bemühung der Beigeladenen zu 1) im Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
gerichtet haben, eine solche Maßnahme aber letztlich nicht aufgenommen wurde und sich der Kläger seine im Jahre 2013 aufgenommenen
Beschäftigung ohne Hilfe der Beigeladenen zu 1) nach dem Ende ihrer Tätigkeit gesucht hat. In jedem Fall hat der Sachverständige
nicht festgestellt, dass die Leistungen der Beigeladenen zu 1) zur Steigerung der Selbstständigkeit des Klägers geführt hätten.
Vielmehr hat er ausdrücklich ausgeführt, dass die Bekämpfung der überdauernden Defizite des Klägers im Hinblick auf die Beziehungsfähigkeit
sowie die Affekt- und Impulskontrolle, die den Bedarf hinsichtlich Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten etc. auslösen,
nicht in den Kompetenzbereich von Sozialpädagogen oder anderer therapeutischer Mitarbeiter eines Anbieters von Betreutem Wohnen
fallen würden. Vor allem hat er der Einschätzung der Beigeladenen zu 1), der Umstand, dass der Kläger aktuell keine weitere
Hilfe benötige, belege die Geeignetheit und die Erforderlichkeit ihrer Leistungen, ausdrücklich widersprochen und ausgeführt,
es handele sich um eine bloße, nicht durch Tatsachen untermauerte Vermutung. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
Es spricht viel dafür, dass ein etwaiger, aktuell fehlender Bedarf des Klägers im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist,
dass der Kläger zur Zeit nichts bzw. wenig mit Behörden und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten zu tun hat. Die Sorgerechtsangelegenheit
ist geregelt, auf Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ist der Kläger wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nicht mehr angewiesen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht beantragt worden.
bb) Hinsichtlich der nach den Ausführungen zu aa) (1) (a) und (b) dem Bereich medizinischer Leistungen zuzuordnen Tätigkeiten
der Beigeladenen zu 1) ergibt sich ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§
26 und
14 SGB IX. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Beigeladenen insoweit keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern unmittelbare Behandlungsmaßnahmen
gewesen sein dürften (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 -, [...] Rn. 61 ff. m.w.N.), scheitert
der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen
Krankenkassen zur Leistungserbringung nach den §§
107 ff.
SGB V zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich Senat, a.a.O., Rn. 68). Die Beigeladene zu 1) gehört nicht dazu. Mit ihr ist
auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden (zu dieser Möglichkeit siehe Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 25.1).
cc) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anspruch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
i.V.m. §
14 SGB IX.
dd) Schließlich begründen die auf die Aufnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichteten Vorbereitungshandlungen
der Beigeladenen zu 1) auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 IX oder nach dem Recht eines anderen Trägers solcher Leistungen. Insoweit gelten die Ausführungen zu aa) (3) (b) entsprechend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.