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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2015 - 9 SO 24/13
Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen Streit über die Übernahme der Kosten für Betreuungsleistungen Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung Erforderlichkeit der Leistungen des Betreuten Wohnens Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX
1. Leistungen des Betreuten Wohnens müssen wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein.
2. Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX müssen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen.
3. Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht.
Normenkette:
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 3
, ,
SGB IX § 53 Abs. 1
, ,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB IX § 4 Abs. 1
, , , ,
BGB § 1901 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 09.11.2012 S 27 SO 217/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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