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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2019 - 9 SO 360/16
Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Einsatz von Gebärdendolmetschern im Unterricht in Doppelbesetzung
Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis, das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw. Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegen steht (hier: Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung mittels Einsatzes von Gebärdendolmetschern im Unterricht in Doppelbesetzung).
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 11.05.2016 S 21 SO 207/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 11.05.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird:Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 25.02.2015 (nicht: 25.02.2014) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2015 und des Bescheides vom 10.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 für die Zeit vom 30.03.2015 bis zum 08.07.2016 nebst den bereits bewilligten Leistungen (Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers in Einzelbesetzung) auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines zweiten Gebärdensprachdolmetschers (Doppelbesetzung) in den Pflichtunterrichtsstunden des Klägers inklusive der kleinen Pausen und mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in den Fächern Sport, Kunst und Informatik sowie der Unterrichtsstunden mit Klassenarbeiten in gleicher Höhe (75 EUR pro Stunde) zu bewilligen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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