Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1966
bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1940 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Maschinenbau an
der Technischen Universität Z ... in der Zeit von August 1960 bis Februar 1966, mit Urkunde vom 25. Februar 1966 der akademische
Grad eines "Diplomingenieurs" verliehen. Er war vom 1. März 1966 bis 31. März 1967 als Konstrukteur im volkseigenen Betrieb
(VEB) DKK Y ..., vom 4. April 1967 bis 13. September 1975 als Konstrukteur im VEB Maschinenfabrik NEMA B ... sowie vom 15.
September 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter Fertigungsmittelkonstruktion im VEB Rohrleitungsbau
X ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht
in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 28. April 2001 erstmals gestellten Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 ab. Den am 8. Juli 2006 vom
Kläger gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ab.
Am 24. August 2007 beantragte der Kläger abermals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und beantragte mit Schreiben
vom 2. September 2007 die Einbeziehung von Jahresendprämien in die festzustellenden Entgelte. Im Rahmen des erneuten Überprüfungsverfahrens
holte die Beklagte Bescheinigungen und Auskünfte zu den Arbeitsentgelten und zu Prämienzahlungen bei den Rechtsnachfolgern
der Beschäftigungsbetriebe des Klägers ein. Die Firma W ... Sachsen GmbH teilte mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 die Entgelte
für den Beschäftigungszeitraum vom 15. September 1975 bis 30. Juni 1990 mit und führte ergänzend aus, dass Unterlagen über
Prämienzahlungen nicht mehr vorhanden sind. Die Rhenus Office System GmbH teilte mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 und vom
8. Mai 2008 die Entgelte für den Beschäftigungszeitraum vom 4. April 1967 bis 13. September 1975 mit und führte gleichfalls
ergänzend aus, dass Unterlagen über Prämienzahlungen nicht mehr vorhanden sind. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 stellte die
Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1966 bis 31. März 1967, vom 4. April
1967 bis 13. September 1975, vom 15. September 1975 bis 7. Februar 1985, vom 16. Februar 1985 bis 10. April 1985 und vom 17.
April 1985 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie
die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen vom 26. Oktober 2007 und
vom 8. Mai 2008, fest. Die Feststellung höherer Entgelte für die vom Kläger begehrten Jahresendprämien lehnte sie ab. Den
bisherigen Bescheid (vom 7. März 2005) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Den gegen den Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2008 vom Kläger, mit dem Begehren der Feststellung der Jahresendprämien, erhobenen
Widerspruch vom 7. Juli 2008 wertete die Beklagte als erneuten Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 5. Januar
2009 ab.
Den am 6. Februar 2015 erneut mit dem Begehren der Feststellung von Jahresendprämien gestellten Überprüfungsantrag des Klägers
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2015 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 ab.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 2. Januar 2017 (Eingang bei der Beklagten am 4. Januar 2017) begehrte der Kläger abermals
die Berücksichtigung von Jahresendprämien im Zeitraum vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten
nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts. Er legte hierzu eigene Berechnungen zu seinen
Jahresendprämien vor.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2017 ab. Den hiergegen am 19. Juni 2017 erhobenen Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der
begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die
Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. September 2017 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien
für den Zeitraum vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990 nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts
als glaubhaft gemachte Entgelte und legte erneut eigene Berechnungen zu seinen Jahresendprämien vor.
Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich
auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. August 2017 bezogen und ergänzend ausgeführt: Den Zufluss
und die Höhe der begehrten Jahresendprämien habe der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Seine eigenen Berechnungen
seien weder zur Nachweisführung noch zur Glaubhaftmachung geeignet, weil keine Belege vorlägen.
Gegen den am 5. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Dezember 2018 Berufung eingelegt, mit der
er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für den Beschäftigungszeitraum vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990
weiterverfolgt. Er beschwöre Jahresendprämien erhalten zu haben, so wie er sie selbst berechnet habe. Einen Nachweis für Jahresendprämien
habe es generell nicht gegeben, da diese bar ausgezahlt worden seien. Ein gewisser Nachweis sei darin zu erblicken, dass er
sich mit drei Kindern einen neuen Pkw Wartburg habe leisten können. Seine Betriebe hätten als Großbetriebe der wirtschaftlichen
Rechnungsführung unterlegen und Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag vereinbart. Diese Groß- und Kombinatsbetriebe,
die unter Partei- und Wirtschaftskontrolle gestanden hätten, hätten es sich gar nicht erlauben können, die Leistungskriterien
nicht zu erfüllen. Deshalb sei zumindest grundsätzlich bekannt, dass jährlich Jahresendprämien gezahlt worden seien. Die Abweisung
der Klage durch das Sozialgericht sei echt beschämend, zumal es bei ihm monatlich lediglich um maximal 100,00 Euro mehr Rente
gehe, Sachsens Abgeordnete hingegen, die auch nur Bürger seien, jedoch monatlich eine Aufwandspauschale von 4.100,00 Euro
ohne jeglichen Nachweis erhielten.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides
vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 20. Mai 2008 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1966 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der
nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen Kalenderjahr des Anspruchszeitraums überhaupt Jahresendprämien zugeflossen
seien und wie hoch die Zahlbeträge jeweils tatsächlich gewesen seien.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen V ... vom 5.
Mai 2019 und C ... vom 25. Mai 2019 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 3. Juni 2019 (Beklagte) und vom 5. Juni 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1969 bis 1975
sowie 1977 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen
der bereits mit Bescheid vom 20. Mai 2008 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte
sowie solche für die Zuflussjahre 1966 bis 1968, 1976 sowie 1984 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie
im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid
vom 20. Mai 2008 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist
(§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3.
Dezember 2018 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2008 dahingehend abzuändern,
dass für die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen
im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2008 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 20. Mai
2008 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser
Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise
nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch (für die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie ab 1977) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe
der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für
die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist
nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1969 bis 1975 sowie ab 1977) glaubhaft gemacht; dies gilt allerdings nicht für
die Zuflussjahre 1966 bis 1968 und 1976 (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Firma
W ... Sachsen GmbH vom 26. Oktober 2007 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 8. Mai 2008 ergibt sich darüber hinaus, dass
Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger auch nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer nochmaligen
entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1990) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1990 vorlagen
und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war lediglich in folgenden Planjahren jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger der folgenden Betriebe
(§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB): - in den Planjahren 1968 bis 1974 (= relevant für die Zuflussjahre 1969 bis 1975)
im VEB Maschinenfabrik NEMA B ... und - in den Planjahren 1976 bis 1989 (= relevant für die Zuflussjahre 1977 bis 1990) im
VEB Rohrleitungsbau X ..., wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 44-53 der Gerichtsakte) sowie
aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 69-73 der Gerichtsakte) ergibt.
In den Planjahren 1965 bis 1967 und 1975 (die relevant für den Zufluss einer Jahresendprämie in den Jahren 1966 bis 1968 und
1976 sind) war er hingegen nicht während des gesamten Planjahres Betriebsangehöriger eines Betriebes. Denn ausweislich der
vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 44-53 der Gerichtsakte) sowie der Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit
und Sozialversicherung (Bl. 69-73 der Gerichtsakte) - hat er im Planjahr 1965 noch studiert, - nahm er sein Arbeitsverhältnis
im VEB DKK Y ... erst am 1. März 1966 auf, - beendete er sein Arbeitsverhältnis im VEB DKK Y ... zum 31. März 1967, - nahm
er sein Arbeitsverhältnis im VEB Maschinenfabrik NEMA B ... erst am 4. April 1967 auf und - beendete er sein Arbeitsverhältnis
im VEB Maschinenfabrik NEMA B ... zum 13. September 1965. In den Arbeitsverträgen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass
der Kläger aus den jeweiligen Vorgängerbetrieben in die jeweiligen Nachfolgerbetriebe übergeleitet oder wegen organisatorischer
Betriebsumstrukturierungen eingegliedert oder überführt worden war. Die Planjahre 1965 bis 1967 sowie 1975 und damit die Zuflussjahre
1966 bis 1968 sowie 1976 sind daher im konkreten Fall des Klägers nicht berücksichtigungsfähig.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugen V ... und C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht,
dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der vom Berufungsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2019 (Bl. 86 der Gerichtsakte) befragte Zeuge V ..., der
im Zeitraum von 1969 bis 1975 mit dem Kläger im gleichen Betrieb projektbezogen zusammenarbeitete und ein Arbeitskollege des
Klägers war, gab in seiner schriftlichen Auskunft vom 5. Mai 2019 (Bl. 88-89 der Gerichtsakte) an, dass der Kläger, wie jeder
andere Beschäftigte auch, jährlich im VEB Maschinenfabrik NEMA B ... eine Jahresendprämie erhielt. Die Jahresendprämien wurden
auf der Grundlage des Bruttolohnes berechnet. Die Auszahlung erfolgte an alle Beschäftigten des Betriebes in bar persönlich
am Anfang eines jeden Jahres für das vorangegangene Planjahr. Dazu wurden im Betrieb jährlich Betriebskollektivverträge vereinbart.
Sowohl der Betrieb als auch das Arbeitskollektiv, in dem der Kläger tätig war, erfüllten jährlich die Plankennziffern. Weil
der Kläger an der jährlichen Planerfüllung beteiligt war, erhielt er die Jahresendprämien, wie alle anderen Mitarbeiter auch.
Der ebenfalls vom Berufungsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2019 (Bl. 87 der Gerichtsakte) befragte Zeuge
C ..., der im Zeitraum von 1975 bis 1990 mit dem Kläger im gleichen Betrieb zusammenarbeitete und dessen unmittelbarer Vorgesetzte
der Kläger als Gruppenleiter war, gab in seiner schriftlichen Auskunft vom 25. Mai 2019 (Bl. 90-91 der Gerichtsakte) an, dass
der Kläger, wie jeder andere Beschäftigte auch, jährlich im VEB Rohrleitungsbau X ... eine Jahresendprämie erhielt. Die Jahresendprämien
wurden entsprechend der Höhe der Planerfüllung von der Kombinats- bzw. Betriebsleitung oder von beiden festgelegt. Die Beschäftigten
erhielten einen bestimmten Prozentsatz des Bruttogehaltes als Jahresendprämie. Die Auszahlung erfolgte in bar und wurden von
jedem Beschäftigten auf der Auszahlungsliste mit Unterschrift quittiert. Auf der Auszahlungsliste war stets die gesamte Abteilung
aufgelistet. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte im Abteilungsbüro für alle, die in diesem Abteilungsbüro ihren Arbeitsplatz
hatten. Es waren sechs Angestellte und jeder konnte sehen und aufpassen, wie die anderen ihr Geld erhielten und unterschrieben.
Dies traf auch auf den Kläger zu. Im Betrieb existierte ein Betriebskollektivvertrag. Die Plankennziffern wurden im Betrieb
fast immer und im konkreten Arbeitskollektiv immer erreicht. Die Jahresendprämien wurden immer im Februar für das Vorjahr
ausgezahlt. Der Kläger, der an der Planerfüllung ganzjährig mitwirkte, erhielt deshalb auf der Grundlage der Planerfüllung
bzw. Planübererfüllung Jahresendprämien ausgezahlt.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen V ...
und C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen
plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte.
So wird dem Kläger beispielhaft in der betrieblichen Abschlussbeurteilung des VEB Maschinenfabrik NEMA B ... vom 10. September
1975 (Bl. 55-56 der Gerichtsakte) attestiert, dass er - sein Wissen und Können nutzte, - den gestellten Anforderungen auf
seinem Arbeitsgebiet entsprach, - zufriedenstellende Arbeitsleistungen in Qualität und Quantität erbrachte, - sich bei der
Lösung der gestellten Arbeitsaufgaben kritisch, schöpferisch und selbständig mit diesen auseinandersetzte, - sich auf dem
Gebiet der Neuerertätigkeit einsetzte, - stets bereit war zusätzliche Arbeitsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu übernehmen
und - seine übertragenen Arbeitsaufgaben stets sorgfältig, zuverlässig und gründlich erfüllte. In der betrieblichen Leistungsbeurteilung
des VEB Rohrleitungsbau X ... vom 15. Januar 1982 (Bl. 59-60 der Gerichtsakten) wird ausgeführt, dass der Kläger - über ein
gutes fachliches Wissen und Können verfügte, - alle gestellten Aufgaben erfüllte, - seine Arbeitsaufgaben selbständig und
eigenverantwortlich in entsprechender Qualität termingerecht realisierte, - einen gewissenhaften, eigeninitiativen, schnellen
und mit ständigem Streben nach Bestlösungen entsprechenden Arbeitsstil an den Tag legte, - gute Leistungen zeigte, die sich
durch Beharrlichkeit, Unduldsamkeit gegenüber Unzulänglichkeiten sowie aktiven schöpferischen Mitwirken am Objekt auszeichneten.
In der betrieblichen Abschlussbeurteilung der Firma W ... - Rohrleitungsbau X ... GmbH vom 28. Juni 1991 (Bl. 58 der Gerichtsakte),
die über den gesamten Beschäftigungszeitraum im VEB Rohrleitungsbau X ... ab September 1975 Auskunft gibt, wird hervorgehoben,
dass der Kläger - über ein gutes Fachkönnen verfügte und alle gestellten Arbeitsaufgaben zur Zufriedenheit im geforderten
Umfang löste sowie - einen von Selbständigkeit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit und entsprechender Risikobereitschaft
geprägten Arbeitsstil bei der Durchsetzung neuer ideenreicher Konstruktionslösungen an den Tag legte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch
die ihm vom Betrieb mit Urkunde vom 27. April 1973 (Bl. 61 der Gerichtsakte) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen
Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl.
dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung
der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck
Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Darüber hinaus sprechen für seine vorbildliche Arbeit auch die ihm von den Betrieben verliehenen
Auszeichnungen jeweils als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1974 (Bl. 62 der Gerichtsakte)
und 1981 (Bl. 66 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs
und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl.
dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen
Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen"
vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Zudem wurde der Kläger - mit Schreiben vom 22. Juni 1978
(Bl. 65 der Gerichtsakte) mit der "Ehrenplakette des Kreises X ..." ausgezeichnet sowie mit einer Prämie in Höhe von 200,00
Mark bedacht, - mit Urkunde von November 1981 mit der "Ehrennadel für Verdienste im sozialistischen Bildungswesen" ausgezeichnet,
- mit Urkunde vom 30. September 1981 (Bl. 63 der Gerichtsakte) in Anerkennung besonderer Leistungen mit betrieblichem Dank
geehrt und - mit einer Ehrenurkunde vom 15. September 1985 (Bl. 67 der Gerichtsakte) bedacht.
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1968 bis 1974 sowie
1976 bis 1989) in den Zuflussjahren 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar
nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 zum Teil, nämlich
in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft
gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts
- allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1968 bis 1974 sowie 1976 bis 1989) in den Jahren
1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus den Schreiben der Firma
W ... Sachsen GmbH vom 26. Oktober 2007 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 8. Mai 2008 ergibt sich darüber hinaus, dass
Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger auch nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen V ...
und C ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer nochmaligen entsprechenden Anfrage an die Rhenus
Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort
- wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der
in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren
vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb
gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1968 bis 1974 sowie 1976 bis
1989) in den Jahren 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft
gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1968 bis 1974 sowie 1976 bis 1982 in den Zuflussjahren
1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages,
glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen V ... und C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie
am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Die individuelle Festlegung erfolgte jedoch durch die Betriebsleitung
in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung, ausgerichtet nach dem Grad der Planerfüllung der betrieblichen Plankennziffern
und differenziert im Einzelnen. Eine weitergehende Präzisierung erbrachten auch die ergänzenden Zeugenbefragungen nicht. Soweit
der Zeuge C ... in seiner Zeugenerklärung vom 25. Mai 2019 meinte, der von der Kombinats- bzw. Betriebsleitung festgelegte
Prozentsatz der Jahresendprämien habe "immer oder fast immer über 100 %" betragen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prozentangaben
jeglicher Tatsachenbasis entbehren, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern
und Berechnungselementen sich dieser Prozentsatz ergeben soll. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen
"in der Regel"-, "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung,
die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil
vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die
nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger im Verfahren - insbesondere in Form der von ihm im Nachhinein angefertigten
eigenen Berechnungen (Bl. 4-7 und 31 der Gerichtsakte) - sinngemäß vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben
ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten
oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen.
Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen V ... und C ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen
Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Betrages
abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen V ... und C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies
ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und
Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen
"monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren
erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde
nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des
durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag
in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt
für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien
gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss
(sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1968 bis 1974 sowie 1976 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger
in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft
gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend
von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2008 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der Firma W ...
Sachsen GmbH vom 26. Oktober 2007 und der Rhenus System Office GmbH vom 8. Mai 2008) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert
ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes
bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung
über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21.
Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten
Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln
zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten
Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung
des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des
Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit
Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten
Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte
lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen
infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge
und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2008 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der Firma W ...
Sachsen GmbH vom 26. Oktober 2007 und der Rhenus System Office GmbH vom 8. Mai 2008) basierenden Entgelte sind, ergeben sich
aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1968 bis 1974 sowie 1976 bis
1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu
berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon
5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1968 10.838,00 M 903,17 M 301,06 M 250,88 M 1969 1969 11.610,00 M 967,50 M 322,50 M 368,75 M 1970
1970 10.167,89 M 847,32 M 282,40 M 235,33 M 1971 1971 11.238,72 M 936,56 M 312,19 M 260,16 M 1972 1972 10.716,00 M 893,00
M 297,67 M 248,06 M 1973 1973 11.021,99 M 918,49 M 306,16 M 255,13 M 1974 1974 10.881,00 M 906,75 M 302,25 M 251,87 M 1975
1976 12.800,00 M 1.066,67 M 355,56 M 296,30 M 1977 1977 13.080,00 M 1.090,00 M 363,33 M 302,77 M 1978 1978 14.137,00 M 1.178,08
M 392,69 M 327,24 M 1979 1979 13.262,00 M 1.105,17 M 368,39 M 306,99 M 1980 1980 13.604,00 M 1.133,67 M 377,89 M 314,91 M
1981 1981 13.624,00 M 1.135,33 M 378,44 M 315,37 M 1982 1982 14.473,00 M 1.206,08 M 402,03 M 335,02 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis
1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine
Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne
einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so
hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines
Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren
Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.
Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche
Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven
Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer
Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die
nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier
von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation
(ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift
des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf
Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung
selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen
wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag
im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich
den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15.
Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem
Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 =
JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1969 bis 1975 sowie 1977 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien
als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991
maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7
= JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.