Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück; Unzulässigkeit
von Heizkostenpauschalen; Zulässigkeit von Unterkunftskostenabschlägen
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005. Insbesondere begehrt sie höhere
Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und rügt die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.
Die am xx. September 19xx geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem am 12. März 1984
geborenen Sohn M. in einem 1910 gebauten Eigenheim mit einer Gesamtfläche von 115 m² und einer Wohnfläche von 99 m² (drei
Zimmer, Küche, Bad). Das Eigenheim wird mit einer Ölheizungsanlage beheizt, mit der auch die Warmwasserversorgung erfolgt.
Der Ehemann der Klägerin bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und erhielt im streitigen Zeitraum das Kindergeld
in Höhe von 154 €/Monat. Der Sohn ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen
"G" und "H" anerkannt und besucht eine Werkstatt für behinderte Menschen. Er erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Heizöllieferungen erfolgten am 17. Dezember 2004 (1.237,01 €), am 6. September 2005 mit Fälligkeit am 16. des Monats und Begleichung
mit Mitteln der Bedarfsgemeinschaft (1.190,69 €) sowie am 19. September 2006 (1.302,51 €). Die Wartung der Heizungsanlage
wurde in Rechnung gestellt am 1. Juli 2004 (107,88 €), am 4. August 2005 (107,88 €) sowie am 10. Dezember 2007 (310,20 € inklusive
Reparaturkosten).
Die Rechnung für den Kehrtermin im Jahr 2005 stammt vom 23. August 2005 (56,41 €). Für die Abfallgebühren wurde im Jahr 2005
ein Betrag von 56,92 € mit Teilfälligkeit am 28. Juli, 15. August und 15. November 2004 erhoben. Für die Wohngebäudeversicherung
war ein Jahresbetrag von 221,42 € am 1. Dezember 2005 für das Jahr 2006 fällig. Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube
stammen vom 15. Dezember 2004 mit Fälligkeit bis zum 29. des Monats (68,37 €) und vom 5. Januar 2006 (69,76 €). Für die Wasserversorgung
ab 8. Dezember 2004 waren Abschlagsbeträge von 61,00 € am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005
zu entrichten. Die Grundsteuer für das Jahr 2005 wurde zum 1. Juli 2005 in Höhe von 33,81 € fällig, wobei die Grundsteuer
B für das Einfamilienhaus 32,67 € und die Umlage für ein Gewässer zweiter Ordnung mit 1,14 € angesetzt wurde. Hinsichtlich
möglicher Straßenausbaubeiträge erfolgte unter dem 22. September 2005 eine Anhörung und Information, jedoch ausdrücklich keine
Zahlungsaufforderung.
In dem für beide Eheleute gestellten Erstantrag vom 12. November 2004 machten diese Wohnkosten in Höhe von insgesamt 237,00
€/Monat geltend und bezogen sich auf eine Kostenaufstellung vom 12. November 2004. Ausdrücklich erklärten sie die Angaben
als "vorläufig und unter Vorbehalt" und kündigten die Nachreichung aktueller Rechnungen an. Kosten für eine KfZ-Versicherung
fielen nicht an. Der Ehemann der Klägerin verweigerte die Abgabe des "Zusatzblatt 3". Er gab jedoch an, das Vermögen übersteige
den Betrag von 9.700,00 € nicht; es sei ein vier Jahre altes Kraftfahrzeug Nissan vorhanden. Die Sachbearbeiterin sah die
Arbeitslosenhilfeakte ein. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai
2005 in Höhe von 571,97 €/Monat für die Klägerin und ihren Ehemann als Bedarfsgemeinschaft. Dabei anerkannte sie KdU in Höhe
von insgesamt 99,97 €, wobei die Heizkosten nach einer Heizkostenpauschale berechnet wurden (75 € : 3 Bewohner x 2 Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft).
Unter dem 10. Mai 2005 beantragten die Eheleute - ausdrücklich getrennt - die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 für die Bedarfsgemeinschaft bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November
2005 monatlich 575,77 €, auf die KdU entfielen 103,77 €. Auf die Klägerin entfiel ein Gesamtbedarf von 298 € Regelleistung
und 51,88 € KdU = 349,88 €/Monat. Das um 30,00 € gekürzte Kindergeld wertete die Beklagte als Einkommen des Ehemannes und
verteilte es zu gleichen Teilen von je 62 € auf die Bedarfsgemeinschaft, sodass der Anspruch der Klägerin auf 287,88 €/Monat
festgesetzt wurde.
Dagegen erhoben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Widerspruch. Nach einer Darlegung der Berechnung der Unterkunftskosten,
der Einkommensanrechnung und -bereinigung werde eine Begründung folgen. Ferner rügten sie Verstöße gegen das
Grundgesetz.
Mit Änderungsbescheid vom 14. November 2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft - geringere - Leistungen vom 1.
Juni bis 30. November 2005 in Höhe von 569,20 € wegen einer Änderung der Nebenkosten.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2005 wies die Beklagte jeweils die Widersprüche der Klägerin und ihres Ehemannes
als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre nicht der im Haushalt lebende Sohn. Die monatliche Regelleistung betrage
jeweils 298,00 €. Der Bedarf an KdU orientiere sich an ihrer Richtlinie. Es fielen Hausnebenkosten in Höhe von 70,80 €/Monat
an (Grundsteuern 33,62 €/Jahr, Abfallgebühren 56,92 €/Jahr, Gebrauchswasser 310,00 €/Jahr, Fäkalienentsorgung 68,37 €/Jahr,
Schornsteinreinigung 56,41 €/Jahr, Gebäudeversicherung 216,46 €/Jahr, Erhaltungsaufwand 107,88 €/Jahr). Die Heizkosten seien
mit einer monatlichen Pauschale von 75,00 € für einen 3-Personenhaushalt zu berücksichtigen.
Die KdU betrügen 145,80 €/Monat, auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen anteilig 97,20 €. Für die Klägerin ergebe sich ein
individueller Bedarf von 346,60 € (Regelleistung 298,00 € + anteilige KdU 48,60 €). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
von 693,20 € werde um Einkommen des Ehemannes in Höhe von 124,00 € gemindert, so dass für die Klägerin ein Anspruch in Höhe
von 284,60 € bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Dezember 2005, zunächst anwaltlich vertreten, Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben,
diese jedoch bis zur Niederlegung des Mandats nicht begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist
die Klägerin nicht erschienen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2007 den Änderungsbescheid vom 14. November 2005 aufgehoben. Die für die
Aufhebung für die Vergangenheit erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lägen nicht vor. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die auf die Klägerin entfallenden monatlichen KdU
entsprechend der Auflistung der Beklagten im Widerspruchsbescheid betrügen 48,46 €. Ein Anspruch auf höhere Leistung für die
Heizungskosten bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für den Kauf von Heizöl
am 6. September 2005 nicht in diesem Monat zu berücksichtigen. Diese seien kein Bedarf in diesem Kalendermonat, sondern stellten
die künftige Versorgung mit Heizmaterial sicher. Ob die Klägerin künftig Leistungen nach dem SGB II beziehen würde, sei im
September 2005 nicht voraussehbar gewesen.
Müssten die Kosten für die Bevorratung übernommen werden, würde ein Leistungsmissbrauch leicht gemacht. Möglich wäre eine
darlehensweise Übernahme der Bevorratung mit Heizöl, für jeden Monat des Leistungsbezugs könnte ein Teil des Darlehens erlassen
und nach Ende des Leistungsbezugs der Restbetrag von den Leistungsempfängern zurückverlangt werden. Ohnehin sei nicht der
vollständige Rechnungsbetrag zu berücksichtigen, denn die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage. Schließlich
habe die Beklagte ab März 2006 eine höhere Heizkostenpauschale (= 90,00 €) bewilligt, die in der Summe sämtliche Heizkosten
abdecken dürfte. Beiträge für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung könnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt
werden.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegte Berufung der Klägerin. Sie sei in ihrer persönlichen Existenz gefährdet, mittellos und in ihrer Menschwürde beeinträchtigt.
Die Zahlung von pauschalierten Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Die Höhe des Regelsatzes verstoße gegen das
Grundgesetz und müsse angepasst werden. Sie bezieht sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie verschiedener Sozial-
und Landessozialgerichte. Sie beanspruche die tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten und Kosten der Warmwasserbereitung
in voller Höhe ab 1. Januar 2005 sowie eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin
weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 19. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni
bis 30. November 2005 höhere Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten
und der Kosten für Warmwasserbereitung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten
der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung
des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat gegen das sozialgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt, so dass der Änderungsbescheid vom 14. November
2005 rechtskräftig aufgehoben worden ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch statthaft im Sinne von §
144 Abs.
1 Satz 1 Ziff. 1
SGG nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die
Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 € nicht übersteigt.
Mangels entsprechender Darlegungen im Klage- und Berufungsverfahren legt der Senat der Berechnung des Berufungsstreitwerts
die Angaben der Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stendal (S 4 AS 39/05 ER) zugrunde. Dort hatte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 hinsichtlich der KdU weitere Leistungen i.H.v. 43,38 €/Monat
sowie eine Erhöhung des Regelsatzes um 104,30 €/Monat begehrt. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt
von sechs Monaten überschreitet der geltend gemachte Mehrbetrag den Berufungsstreitwert bei weitem. Der Senat hat hier keinen
Hinweis für eine willkürliche und somit rechtsmissbräuchliche Ausweitung des Beschwerdegegenstandes durch die Klägerin gesehen
(vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
144 Rdnr. 14 a).
3. Der Ehemann der Klägerin war nicht als Beteiligter i.S.v. §
69 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Er war zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und hatte insoweit wie die Klägerin einen Individualanspruch
gegenüber der Beklagten gehabt. Grundsätzlich sind nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" die Ansprüche beider
Ehepartner Gegenstand des Klageverfahrens; es ist grundsätzlich ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich,
um für diese höchstmögliche Leistungen zu erhalten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rdnr. 12).
Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ausdrücklich in ihren Anträgen auf Leistungsfortzahlung
über den 31. Mai 2005 hinaus eine jeweils gesonderte Bescheiderteilung begehrt und auch in ihren beiden Widersprüchen ausdrücklich
der Vermutung der Bevollmächtigung des beantragenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 Satz 2 SGB II widersprochen.
Dem entsprechend hat die Beklagte zu Recht die beiden Widersprüche der Klägerin und ihres Ehemannes mit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden
als unbegründet zurückgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R, Rdnr. 11).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. November 2005, beide in der Fassung des Urteils vom 19. September 2007, sind im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin
hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen in Höhe von 287,88 €/Monat.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005. Nur über diesen
Zeitraum hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des - rechtskräftig aufgehobenen - Änderungsbescheides
vom 14. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 eine Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich
nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen getroffen.
2. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in
der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
3. Die Klägerin erfüllt auch nach der Auffassung der Beklagten die oben genannten Voraussetzungen.
Dem Senat lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig war oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht auch kein zu berücksichtigendes Vermögen, etwa in Form eines verwertbaren Eigenheims
entgegen. Die Beklagte hat während des Verwaltungsverfahrens keinen Anlass dafür gesehen, dass das selbstbewohnte Eigenheim
unangemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II sein könnte. Daher hat der Senat davon abgesehen, von Amts wegen weitere
Ermittlungen hinsichtlich der Größe und des Werts des Hausgrundstücks sowie des angrenzenden Gewässers durchzuführen.
Gleiches gilt für das Vorliegen sonstigen Vermögens, obwohl der Ehemann der Klägerin in dem Erstantrag das entsprechende Formblatt
nicht ausgefüllt hat. Er hat aber zu Protokoll der Mitarbeiterin der Beklagten gegeben, dass kein Vermögen von mehr als 9.700
€ vorliege. Es haben hier offenkundig - auch angesichts der finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2004 - keine Anhaltspunkte
dafür vorgelegen, dass insoweit eine von der Sichtweise der Beklagten abweichende Beurteilung der Vermögenslage vorzunehmen
sein müsste. Die den Antrag aufnehmende Sachbearbeiterin hatte die Verwaltungsvorgänge über die Arbeitslosenhilfe eingesehen
und keine Hinweise für eine erforderliche Vermögensanrechnung gefunden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 68/07 R, Rdnr. 10).
4. a. Die Höhe der der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt
sich aus § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt
die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist,
in den neuen Bundesländern 331,00 €. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung
nach Abs. 2, wenn - wie hier - zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit hatte die Klägerin
rechnerisch einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 297,90 €/Monat.
Die Beklagte hat diesen Betrag auf 298,00 € aufgerundet und ausdrücklich als Leistungsanspruch anerkannt, sodass der Senat
im Folgenden den höheren Betrag zugrunde legt. Grundsätzlich wären jedoch nur die Endzahlbeträge der Leistungen, getrennt
nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden (BSG, Urteil von 19.
März 2008, B 11b AS 23/06 R, Rdnr. 25).
b. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene mit dem
Grundgesetz. Er folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BSG (z.B. Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7
b AS 32/06 R; Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, Urteil vom 22. April 2008, B 1 KR 10/07 R). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes
II entspricht zur Überzeugung des Senats - zumindest im vorliegenden streitigen Zeitraum - dem verfassungsrechtlich garantierten
Existenzminimum.
Auch die unterschiedliche Bestimmung der Regelsatzhöhe in den alten und neuen Bundesländern begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 35/06 R, Rdnr. 28). Der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsfaktor der Regelleistung in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II entsprechend des
jeweiligen aktuellen Rentenwerts ist verfassungsrechtlich nach Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt,
nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Absenkung auf je 90 % der Regelleistung bei zwei volljährigen Mitgliedern einer
Bedarfsgemeinschaft. Insoweit geht der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die in jedem Haushalt
anfallenden Gestellungskosten zumindest partiell eingespart werden können (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO., Rdnr. 34).
5. Die Beklagte hat in dem streitigen Zeitraum mit 51,88 €/Monat im Bescheid vom 31. Mai 2005 höhere Leistungen für die KdU
bewilligt als tatsächlich angefallen sind.
Die Klägerin hat einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von nur 49,41 €/Monat.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind.
a. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Aufwendungen für KdU nach der Kopfzahl der Bewohner des Hauses,
also durch drei geteilt hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Unterkunft auch von dem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden
volljährigen Kind genutzt wird (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rdnr. 13).
b. Zu den Nebenkosten eines selbstbewohnten Eigenheims zählen grundsätzlich alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären - mit Ausnahme einer hier nicht streitigen Erhaltungsaufwandspauschale
(BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, Rdnr. 14 f.).
Daher fallen unter die Nebenkosten z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und
ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum.
Nicht darunter fallen die von der Klägerin begehrten, nicht für die Gewinnung von Heizenergie benötigten Stromkosten, da diese
bereits von der Regelleistung erfasst sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08, Rdnr. 27).
c. Grundsätzlich sind die Nebenkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden. Soweit Teilzahlungen festgesetzt
sind, ist das Fälligkeitsdatum entscheidend und in dem betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen (BSG, Urteil
vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rdnr. 36). Wird also für einen einmaligen, angemessenen und notwendigen Sonderbedarf eine Kostenübernahme in dem Monat
der Fälligkeit geltend gemacht, wird der Leistungsträger - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - diesem Begehren stattgeben
müssen.
aa. Allerdings hält der Senat die von der Beklagten gewählte Berechnungsform zur Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen,
regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebskosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen
grundsätzlich für zulässig (so auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 2, 18 - dort sind u.a. grundsätzlich nicht monatlich anfallende Kosten etwa für Grundsteuern, Heizungs-TÜV und Schornsteinfeger
als von der Beklagten "zutreffend ermittelt" bezeichnet worden durch anteilige Aufteilung in dem Bewilligungsabschnitt). Denn
bei der Bescheiderteilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, steht vielfach nicht fest, welche
Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden.
Dieser Berechnungsgrundsatz gilt nach Auffassung des Senats erst recht hier für die - hier vorzunehmende nachträgliche - Ermittlung
der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU. Die so ermittelten monatlichen Durchschnittsaufwendungen
sind in einem weiteren Schritt den bereits bewilligten Leistungen für KdU im streitigen Bewilligungsabschnitt gegenüber zu
stellen (dazu 5.).
Werden allerdings über die bewilligten KdU hinaus Einzelbedarfe geltend gemacht, auf die ein Anspruch besteht (s.o.), hat
der Leistungsträger diese zu bewilligen. Grundsätzlich hat er jedoch dann die Möglichkeit, bei der Berechnung der KdU für
Folgemonate im gleichen Kalenderjahr diesen bereits erfüllten Bedarf abzusetzen.
Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung
Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen,
die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind.
Denn wären die Leistungsträger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbescheide zu
erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts
zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsform ist geeignet, den Leistungsberechtigten
zunächst Geldmittel zur Begleichung der üblicherweise wiederkehrenden Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Bei späterem Nachweis
höherer Nebenkosten als zugrunde gelegt wurden ist die Leistungsbewilligung rückwirkend zu ändern, ggf. nach Eingang aller
Belege für Nebenkosten in dem Kalenderjahr, wenn dies als Zeitrahmen für die Bemessung der Nebenkosten gewählt worden ist.
Der Senat legt bei der Ermittlung der tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen das jeweilige Kalenderjahr, in dem der
streitbefangene Bewilligungsabschnitt liegt, zugrunde. Dies kann bei Zeiträumen über einen Jahreswechsel hinaus zu einer notwendigen
doppelten Berechnung für die beiden tangierten Jahre führen und zwingt darüber hinaus zur Ermittlung von Ausgaben, die außerhalb
des Streitgegenstands liegen können. Gegen eine Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nur in dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt
spricht jedoch, dass die Kosten je nach der Dauer des Abschnitts und der Fälligkeit unregelmäßiger Zahlungsverpflichtungen
zufälligerweise unverhältnismäßig hoch sein könnten. Je länger der Bemessungszeitraum bestimmt wird, desto "gleichmäßiger"
fallen die zu ermittelnden Durchschnittswerte aus.
Das vom Senat als Bezugsrahmen gewählte Kalenderjahr, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, hat gegenüber einem Zeitraum
zwischen zwei unregelmäßig anfallenden Zahlungspflichten (z.B. zwischen der letzten und der aktuellen Heizölrechnung) den
Vorteil, dass alle regelmäßigen und unregelmäßigen Kosten nach einem einheitlichen Zeitrahmen ermittelt werden können. Außerdem
werden auch nach der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie etwa der Heizölverbrauch
üblicher Weise nach dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom
14. November 2006, mit Tabellenwerten nach Kalenderjahren). Der Gefahr einer gesteuerten Herbeiführung von Bedürftigkeit in
einzelnen Monaten durch Anhäufung von Zahlungsverpflichtungen wird somit begegnet.
Schließlich stellt der Senat auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung und nicht etwa auf das Datum der Rechnungsbegleichung
oder des Nachweises gegenüber dem Leistungsträger ab. Denn der Antrag auf Kostenübernahme ist - zumindest konkludent - schon
mit der Leistungsbeantragung gestellt worden (anders wohl: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2008, L 8 AS 30/07, Rdnr. 64). Anderenfalls hätten die Leistungsbezieher es in der Hand, durch verspätete Zahlung oder Rechnungseinreichung
beim Leistungsträger die Leistungsbewilligung "zu steuern".
bb. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Heizkostenpauschale ohne Bezug zum individuellen Verbrauch in Höhe von 25,00 €/Monat
für die Klägerin, d.h. 1/3 von 75 €, ist hingegen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Grundsätzlich sind Heizkostenpauschalen
unzulässig, sondern es sind die tatsächlich angefallenen Kosten während der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Angemessenheit
zu erbringen (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 10; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19).
Der Senat kann hier offen lassen, ob die Heizkosten angesichts der Wohnfläche von 99 qm für drei Personen angemessen im Sinne
von § 22 Abs. 1 SGB II gewesen sind.
Grundsätzlich sind die laufenden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; sie müssen jedoch
angemessen sein. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks als verwertungsgeschütztes Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.
4 SGB II führt noch nicht zur Angemessenheit der Unterkunftskosten für das Haus gemäß § 22 SGB II. Insoweit sind für Hauseigentümer
die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Unter Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachen-Anhalt 1995,
(MBl. LSA 1995, S. 1133 f.) wären dies für einen 3-Personen-Haushalt 70 qm. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Heizkosten
nach einer Quote von 70/99 scheidet hier jedoch aus. Soweit die KdU den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nur so lange
als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (BSG, Urteil vom 19. September
2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 20 f.). Der Lauf der Sechs-Monats-Frist setzt jedoch eine Kostensenkungsaufforderung voraus, die die Beklagte hier
zu keinem Verfahrenszeitpunkt erteilt hatte (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7 AS 70/06 R, Rdnr. 13 f.).
Hinweise für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen hier nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Reduzierung
der tatsächlichen Heizkosten auf einen angemessenen Betrag in Betracht kommt.
d. In dem Kalenderjahr 2005, in dem der hier streitige Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 liegt, sind folgende nachgewiesene
Nebenkosten fällig geworden:
- Heizöllieferung am 6. September 2005 (1.190,69 €).
- Wartung der Heizungsanlage am 4. August 2005 (107,88 €).
- Kehrtermin am 23. August 2005 (56,41 €).
- Abfallgebühren 2005 am 28. Juli, 15. August und 15. November 2005 (56,92 €).
- Wohngebäudeversicherung am 1. Dezember 2005 für das Folgejahr (221,42 €).
- Wasserversorgung am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005 (je 61,00 €, insgesamt 305 €).
- Grundsteuer am 1. Juli 2005 (33,81 €).
Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube stammen vom 15. Dezember 2004 (68,37 €) und vom 5. Januar 2006 (69,76 €) und
können hier nicht berücksichtigt werden; allerdings wird die Beklagte letztere in den Bewilligungsabschnitten im Jahr 2006
zugrunde zu legen haben.
Insgesamt ergeben sie danach Jahreskosten für das Eigenheim in Höhe von 1.972,13 €, die zunächst durch 12 Monate (= 164,34
€) und danach durch drei Personen (= 54,78 €) zu teilen sind. Der durchschnittliche tatsächliche und angemessene Bedarf der
Klägerin an KdU für das Jahr 2005 beträgt somit 54,78 €/Monat.
e. Von den anteiligen Heizkosten sind in einem weiteren Schritt die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Kosten für Warmwasserbereitung
in Höhe von 5,37 €/Monat abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R). Mit dem gelieferten Heizöl ist auch die Aufbereitung des Warmwassers erfolgt; diese Kosten sind bereits in der Regelleistung
enthalten. Wegen des Verbots der Doppelleistung ist demnach der Anteil von 5,37 €/Monat, der auf die Klägerin entfällt, abzusetzen.
Es verbleibt somit ein Zahlungsanspruch von 49,41 €/Monat für KdU.
6. Die der Klägerin bereits bewilligten Leistungen für KdU im laufenden Bewilligungsabschnitt in Höhe von 51,88 €/Monat sind
ihrem Bedarf gegenüber zu stellen, denn die Beklagte hat insoweit ihren Erstattungspflichten bereits Genüge getan (vgl. BSG,
Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO., Rdnr. 16; Urteil vom 19. September 2008, aaO., Rdnr. 19). Die von der Beklagten bewilligten
Leistungen für die KdU waren von der Bedarfsgemeinschaft für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen und sind insoweit
gegen zu rechnen, soweit die Leistungen noch nicht verbraucht worden sind.
a. Es ist dem Bescheid vom 31. Mai 2005 hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die bewilligten Leistungen für die
KdU Abschläge waren, die gegebenenfalls für einen später entstehenden Bedarf für einmalige Leistungen wie z.B. die Heizölrechnung
zu verwenden waren.
Bei der gebotenen Auslegung des Bescheides kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der
Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
verstehen musste (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rdnr. 22). Hier ergibt sich der Regelungsgehalt schon daraus, dass die für das Haus entstehenden Nebenkosten nicht monatlich
in gleich hohen Beträgen anfielen. So sind beispielsweise im Juni 2005 gar keine Nebenkosten angefallen, in anderen Monaten
hingegen vermehrt. Angesichts dieses der Klägerin schon bei der Antragstellung bekannten Umstandes musste sie davon ausgehen,
dass die bewilligten Leistungen in den Monaten, in denen keine oder geringere Unterkunftskosten anfielen, für spätere Bedarfe
anzusparen und nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zu verwenden waren. Die KdU sind in dem angefochtenen Bescheid auch
erkennbar getrennt von den übrigen Regelleistungen aufgeführt worden. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Kostenaufstellung
im Erstantrag vom 12. November 2004, dass die damals gemeinsam beantragende Bedarfsgemeinschaft von nur vorläufigen Werten
ausgegangen war und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen eine endgültige Festsetzung für Unterkunft und Heizung im Auge
hatte.
Keiner Bescheidauslegung bedürfte es hingegen, wenn die Beklagte die KdU ausdrücklich als Vorschuss i.S.v. §
42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (
SGB I) ausweisen würde. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach feststeht. Dann wäre schon aufgrund
der Regelung von §
42 Abs.
2 Satz 1,
2 SGB I gewährleistet, dass die bewilligten Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen bzw. übersteigende Beträge zu erstatten
sind.
Denn mit dem Instrument der Vorschusszahlung hat der Leistungsträger die Möglichkeit, eine einstweilige (vorläufige) Regelung
zu treffen, ohne notwendigerweise die endgültige Entscheidung schon vorweg treffen zu müssen. Die Bindungswirkung eines -
allein hinsichtlich der KdU zulässigen - Vorschussbescheides schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen
begrenzten Zeitraum. Erst nach Abschluss des Kalenderjahres und Vorlage aller relevanten Rechnungen wären die KdU endgültig
festzusetzen und träte Bindungswirkung ein.
Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen erfolgt allein nach §
42 Abs.
2 SGB I, auch wenn sich herausstellt, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestand (BSG, Urteil
vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1). Daher hat der Leistungsträger eine relativ einfache Erstattungsmöglichkeit ohne die Erforderlichkeit
einer Vertrauensschutzprüfung.
Der Leistungsempfänger hingegen hat einen Anspruch auf Nachbewilligung, soweit die Vorschussleistungen nicht kostendeckend
waren.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 1 Ziffer 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(Arbeitsförderung). Danach ist eine vorläufige Leistungserbringung auch dann zulässig, wenn u.a. die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Geldleistungen nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Eigenheimbesitzer ordentlich wirtschaften und kooperationsbereit sind, erscheinen
dem Senat o.g. Vorgehensweisen bei der KdU-Berechnung sinnvoll.
b. Die Frage eines Verbrauchs zuvor bewilligter Abschläge mit dem folgenden Verbot einer Anrechnung kann sich nach Auffassung
des Senats nur in den Fällen stellen, in denen mit der bewilligten KdU andere Ausgaben finanziert worden sind und im Bewilligungsabschnitt
oder später eine (nochmalige) Kostenübernahme verlangt wird ("Konkretisierung des Bedarfs" laut BSG, Beschluss vom 16. Mai
2007, aaO., Rdnr. 16).
In Fällen wie dem vorliegenden ist bei einer nachträglichen Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten und der gewährten Abschläge
keine Prüfung eines eventuellen anderweitigen Verbrauchs vorzunehmen, da die Klägerin schon keine zusätzlichen Bedarfe über
die o.g. Nebenkosten hinaus geltend gemacht hat und die anfallenden Kosten von der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln
beglichen worden sind.
c. Die Gegenüberstellung der bereits bewilligten monatlichen Abschläge für die KdU im Bewilligungsabschnitt stellt keine "Saldierung"
innerhalb eines Bewilligungszeitraumes dar, die nach Auffassung des Bundessozialgerichts unzulässig ist (Urteil vom 5. September
2007, B 11b AS 15/06 R, Rdnr. 42). In dem dort entschiedenen Fall waren aufgrund eines monatlich wechselnden, anrechenbaren Einkommens in einigen
Monaten des Bewilligungsabschnittes Überzahlungen und in anderen Monaten Nachzahlungsansprüche entstanden. Hier haben aber
die monatlich in verschiedener Höhe entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht dazu geführt, dass die Leistungsbewilligung
als solche in einzelnen Monaten rechtswidrig begünstigend oder belastend gewesen wäre. Denn anders als bei der Berücksichtigung
wechselnden Einkommens auf den errechneten Gesamtbedarf sind die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung Abschläge gewesen.
7. Zu Recht hat die Beklagte das dem Ehemann der Klägerin bewilligte Kindergeld für den volljährigen Sohn dem Ehemann als
Einkommen zugerechnet. Das Kindergeld ist dem Familienvorstand als Kindergeldberechtigtem zuzurechnen, auch wenn ein volljähriges
Kind im Haushalt, jedoch außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rdnr. 43).
Von diesem Einkommen war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
(Alg II-V) i.d.F. vom 20. Oktober 2004 bzw. vom 22. August 2005 ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge
zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Weitere Beiträge für die Kosten einer KfZ-
oder einer Hausbesitzerhaftpflichtversicherung sind im Leistungsantrag nicht geltend und auch im Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen
worden.
Das somit verbleibende Einkommen von 124,00 € hat die Beklagte zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II hälftig auf die beiden
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
8. Somit stand der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 ein Zahlbetrag von 285,41 €/Monat
zu (298 € + 49,41 € - 62 €), der nach § 41 Abs. 2 SGB II abzurunden war auf 285,00 €.
Da bereits Leistungen in Höhe von 287,88 €/Monat bewilligt wurden, ist die Klägerin nicht beschwert.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach §
160 Abs.
2 Ziffer 1
SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bislang ist nicht obergerichtlich geklärt, wie im Einzelnen
die tatsächlichen KdU bei unregelmäßig anfallenden Ausgaben zu berechnen und auf welche Weise bereits bewilligte Pauschalen
anzurechnen sind.