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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2018 - 3 AL 1/15
Antrag auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung Keine Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils
1. Eine Wiederaufnahme einer mündlichen Verhandlung ist nur bis zur Verkündung des Urteils möglich.
2. Ist die Entscheidung schon erlassen und damit wirksam geworden, kommt eine Wiederaufnahme nicht mehr in Betracht.
Normenkette:
SGG § 121 S. 2
Tenor
Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: