Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den statthaften und zulässigen Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.03.2019 gegen den Bescheid vom 28.02.2019 (§
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG) vollständig abgelehnt.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung
des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes
andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschlüsse vom 24.03.2016 - L 7 AS 372/16 B ER und vom 19.03.2014 - L 7 AS 321/14 B ER; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - L 8 R 442/15 B ER).
Die hiernach gebotene Interessenabwägung führt zu einer Beschränkung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides im tenorierten
Umfang.
Der Senat folgt dem Sozialgericht zwar darin, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Nicht gefolgt werden kann
dem Sozialgericht jedoch darin, dass die Interessenabwägung vollumfänglich zuungunsten des Antragstellers ausfällt. Zum einen
sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vermeintlichen Einstandspartnerin, Frau C, nicht bekannt, sodass - selbst
bei unterstellter Einstandsgemeinschaft - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass Frau C den Lebensunterhalt,
einschließlich der Krankenversicherungsschutzes, (auch) des Antragstellers vollumfänglich bestreiten kann. Der Antragsteller
hat mit E-Mail vom 11.03.2019 bestritten, dass das Einkommen von Frau C ausreicht um auch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Aktenkundig ist lediglich, dass Frau C im Restaurant und Hotel M beschäftigt ist und zusätzlich einer selbständigen Tätigkeit
nachgeht, ohne dass die Einkommensverhältnisse bekannt wären. Zum anderen kann der Senat - ohne die Anhörung des zur Zeit
in stationärer Rehabilitation befindlichen Antragstellers und der Zeuginnen C und S - keine Einschätzungen zur Ergebnistendenz
abgeben, auch wenn das Sozialgericht einige Indizien für die Voraussetzungen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
herausgearbeitet hat (zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Gemeinschaft BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R).
Die vom Antragsteller derzeit absolvierte vollstationäre Behandlung (Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 07.02.2019 bis
01.05.2019/ stationäre Rehabilitation in der Fachklinik T vom 02.05.2019 bis voraussichtlich 08.08.2019), steht der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung im tenorierten Umfang nicht entgegen. Zwar erhält gem. § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nicht, wer voraussichtlich für mehr als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Im Rahmen der im
Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Dauer des Krankenhausaufenthalts
bereits prognostisch mehr als sechs Monate dauern sollte. Der Antragsteller ist zunächst davon ausgegangen, dass die Reha-Maßnahme
"ca. drei Monate" dauern werde. Zwar ist der Umstand der Vollversorgung während der Reha-Maßnahme ein bei der Interessenabwägung
zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Aber trotz der Unterbringung und Versorgung in der Reha-Klinik ist der Antragsteller
auf einen Teil des Regelbedarfs für private Aufwendungen angewiesen, worauf die Fachklinik T unter dem 12.05.2019 zutreffend
hingewiesen hat. Überdies ist durch die Teilanordnung der aufschiebenden Wirkung der Krankenversicherungsschutz des Antragstellers
während der stationären Behandlung gewährleistet. Auch dies ist auf Rechtsfolgenebene zugunsten des Antragstellers zu würdigen,
denn auch wenn die Rehabilitationsmaßnahme zulasten des zuständigen Rentenversicherungsträgers (DRV Westfalen) erfolgt, ist
der Antragsteller auf einen durchgehenden Krankenversicherungsschutz für hinzutretende Erkrankungen, Notfälle und zahnärztliche
Belange angewiesen, worauf die Rehabilitationsklinik ebenfalls mit Schreiben vom 12.05.2019 hingewiesen hat. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass der Antragsteller voraussichtlich Anfang August 2018 entlassen wird, sodass die Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums ab dem Entlassungstag (voraussichtlich: 09.08.2019), im August 2019 dem rein fiskalischen Vollzugsinteresse
des Antragsgegners vollständig vorgeht.
Etwas anderes gilt für die hier gegenständlichen Monate bis August 2019 hinsichtlich der kopfteiligen Unterkunfts- und Heizbedarfe,
die einstweilen von der Mutter des Antragstellers gedeckt werden, sodass insoweit keine irreversiblen Rechtsfolgen für den
Antragsteller drohen. Insofern verweist der Senat gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Da die Rechtsverfolgung von Beginn an hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, steht dem Antragsteller für beide Rechtszüge
Prozesskostenhilfe zu (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz
1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).