Gründe:
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 hat der Antragsteller ausdrücklich Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.
Nach § 12a Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist auf die Rüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 12a Abs. 2 Satz 5 RVG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
Daran fehlt es hier. Damit ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 12a Abs. 4 Satz 1 und 2
SGG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der
Verletzung (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2015 - L 6 SF 334/15 E, nach juris). Diesen Anforderungen wird der Antragsteller nicht gerecht. Der Antragsteller führt aus, dass mit dem angegriffenen
Beschluss die im Rahmen der PKH-Beschwerde übersandten Formulare überraschend und unvorhersehbar durch das Gericht nicht gewürdigt
worden seien und stattdessen von einer fehlenden Begründung des Begehrens ausgegangen worden sei. Dieses Vorgehen des Gerichts
sei auch entscheidungserheblich, da auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis hin, eine weitere Begründung zur Höhe der
entstandenen Gebühren erfolgt wäre. Hierzu ist - wie mit dem angegriffenen Beschluss bereits festgestellt - zunächst erneut
darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Antragstellers ist, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder
nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Eine wie vom Antragsteller gesehene Hinweispflicht
des Gerichts hierzu besteht nicht. Die Hinweispflicht dient dazu, auf unklaren oder widersprüchlichen Vortrag hinzuweisen.
Sie dient jedoch nicht dazu, quasi ins Blaue hinein bislang unterbliebenen Vortrag einzufordern. In einem PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren
ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, den beigeordneten Rechtsanwalt hinsichtlich jeglicher Vergütungskriterien letztlich
anlasslos zu befragen. Ein solches Tätigwerden des Gerichts erfordert vielmehr zunächst, dass ihm durch den beigeordneten
Prozessbevollmächtigten überhaupt etwas an die Hand gegeben wird, dessen "Nachbesserung" durch das Gericht angeregt werden
kann. Die vorliegenden Formulare, die weder schlüssig oder selbsterklärend waren und die auch keinen tatsächlichen und verwertbaren
Bezug auf den konkreten Fall erkennen ließen, werden dieser Grundanforderung an einen anwaltlichen Vortrag schlicht nicht
gerecht. Schließlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob vorliegend eine Hinweispflicht bestanden hat oder eine Überraschungsentscheidung
anzunehmen ist. Eine Entscheidungserheblichkeit ist jedenfalls nicht dargelegt. Der Antragsteller verkennt, dass die Beschwerde
nicht wegen fehlender (inhaltlicher) Begründung und damit auch nicht in Würdigung der Formulare zurückgewiesen wurde. Mit
dem angegriffenen Beschluss wurde vielmehr die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet und in entsprechender
Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auf die Gründe der Entscheidung verwiesen. Das sind die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Die Ausführungen
zu den verwendeten Formularen waren nicht tragend. Die angegriffene Entscheidung beruht hierauf nicht. Eine andere Verletzung
rechtlichen Gehörs, die entscheidungserheblich ist, wurde nicht geltend gemacht.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung hat der Antragsteller
Kenntnis von der richterlichen Würdigung der von ihm verwandten Formulare erlangt. So wurde beispielsweise mit Beschluss vom
6. September 2018 (L 1 SF 387/18 B, nach juris) entschieden, dass die vom Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde vorgelegten Formulare, die "der Nachweisführung
zur Herleitung der Kriterien nach § 14 RVG dienen" sollen, zu keiner anderen Beurteilung führen: "Zwar ist der Senat bei einer Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in seiner Prüfung nicht an den Beteiligtenvortrag gebunden und prüft in der Sache umfassend (so im Ergebnis auch Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris), doch ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder
nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Die hier - wie auch in vielen anderen Verfahren
gleichermaßen - als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Formulare werden diesem Anspruch nicht gerecht. Weder sind diese
Formulare schlüssig oder selbsterklärend noch lässt sich ein tatsächlicher und verwertbarer Bezug auf den konkreten Fall erkennen."
Ausweislich des in der Verfahrensakte L 1 SF 387/18 B befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 34 der Gerichtsakte) hat der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 17. September
2018 und damit vor der hier angegriffenen Entscheidung vom 30. Januar 2019 erhalten.
Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 12a RVG überhaupt noch statthaft ist. Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur
in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 S. 2 des
Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit";
vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom
28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
Der Antragsteller hat keine solchen Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unanfechtbaren Beschlusses vom 30. Januar 2019
begründen könnten. Er macht keine nachvollziehbaren Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht
geltend. Er rügt letztlich die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses. Dass er die Entscheidung im Verfahren L 1 SF 1029/18 B nicht für zutreffend erachtet, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 12a Abs. 6 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 12a Abs. 4 Satz 4 RVG).