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LSG Thüringen, Beschluss vom 16.05.2017 - 6 KR 1571/15
Vorinstanzen: SG Gotha 12.11.2015 S 38 KR 3279/15 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. November 2015 aufgehoben und der Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen bis zum Ablauf des aktuellen Verordnungszeitraumes am 30. Juni 2017, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, häusliche Krankenpflege an Schultagen im Umfang von 8 Stunden täglich während ihres Aufenthalts in der Schule in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe als Sachleistung zu gewähren. Die Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass in der Schulklasse der Antragstellerin eine gemeinsame, medizinisch geschulte Fachkraft für alle an Diabetes mellitus erkrankten Mitschüler anwesend ist.
Der Antragsgegner zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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