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BSG, Beschluss vom 11.09.2015 - 12 R 26/14
Gesetzliche Versicherungspflicht eines Notarztes Begriff der Divergenz Entwickeln anderer Maßstäbe Verdeckte Widersprüche
1. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.
4. Ist der Widerspruch zweier Rechtssätze nicht offensichtlich, so muss deren Unvereinbarkeit weiter begründet werden; verdeckte Widersprüche müssen herausgearbeitet werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 04.06.2014 L 2/12 R 81/12 , SG Oldenburg S 5 R 52/10
Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: