Gründe:
Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015 - beim BSG eingegangen am selben Tag - für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten
am 24.7.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung
von Rechtsanwalt R. beantragt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert
(BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2000 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 24.8.2015 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Anders als im Schreiben vom 24.8.2015 angegeben, war die Erklärung nicht beigefügt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin es unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Die Klägerin ist in der
Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 25.3.2015 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die
formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr
Verschulden verhindert gewesen ist. Vielmehr hat sie am 28.8.2015 das Schreiben vom 24.8.2015 erneut per Telefax übermittelt,
ohne dies zu erklären.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm §
121 Abs
1 ZPO).