SGB-II-Leistungen für Unterkunftskosten
Grundsatzrüge
Erledigung einer vorläufigen Leistungsfestsetzung durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid
Gründe:
I
Die Klägerin, die in einer im Eigentum ihrer beiden Kinder stehenden Wohnung lebt, begehrt SGB II-Leistungen für Unterkunftskosten. In dem streitigen Zeitraum vom 6.12.2010 bis 31.12.2011 wurde das für die Eigentumswohnung
zu erbringende Wohngeld iHv 778 Euro monatlich nicht gezahlt. Der Beklagte bewilligte zunächst vorläufig nur Regelleistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch Leistungen
für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 12.5.2011, Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011; Bescheid vom 20.7.2011, Widerspruchsbescheid
vom 10.8.2011). Wegen der Höhe der SGB II-Leistungen sind noch sozialgerichtliche Verfahren anhängig.
Einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide mit der Begründung, dass seit Dezember 2009 keine Unterkunftskosten
übernommen würden, lehnte der Beklagte auch bezogen auf die Bescheide vom 12.5.2011 und 20.7.2011 ab (Bescheide vom 5.3.2012,
Widerspruchsbescheide vom 8.5.2012). Mit ihrer hiergegen am 14.5.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die
Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Wohngeldes habe allein mit ihrer Hilfebedürftigkeit zu tun. Nachdem der Beklagte
mit den Änderungsbescheiden vom 20.12.2012 für die Zeit vom 6.12.2010 bis 31.12.2011 Regelleistungen einschließlich eines
Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung endgültig in unveränderter Höhe bewilligt hatte, hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.2.2013). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.7.2015).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Durchführung sie
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor, die Entscheidung des LSG verletze ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Berufungsverfahrens. Wegen einer akuten Erkrankung habe sie nicht zum Termin
erscheinen können. Noch bevor das angekündigte Attest bei dem Berufungsgericht eingegangen sei, habe dieses das Urteil unter
Missachtung der "Verhinderung aufgrund der gesundheitlichen Störungen" erlassen. Auch liege eine rechtswidrige Besetzung des
Gerichts mit nur einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern vor.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf das Urteil des LSG vom 7.7.2015 stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Das BSG hat bereits entschieden, dass eine vorläufige Leistungsfestsetzung durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid iS von §
39 Abs 2 SGB X erledigt wird (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 18). Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Einzelrichterernennung vom 11.5.2015 war wirksam. Soweit die Klägerin
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) beanstandet, lässt sich weder dem Inhalt des über ihren Anruf beim LSG am 7.7.2015 gefertigten Vermerks noch ihrem Vortrag
entnehmen, dass sie einen Verlegungsantrag gestellt hat. Auch aus der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens konnte die
Klägerin nicht zwingend schließen, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten oder eines Beteiligten keine Sachentscheidung
getroffen werden konnte (BSG Beschluss vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris mwN). Nach den wiederholten Verlegungsanträgen in der Vergangenheit konnte die Klägerin auch nicht ohne Weiteres
darauf vertrauen, dass eine Verhandlung nicht stattfinden konnte. Voraussetzung für eine Gehörsrüge ist, dass die Beschwerdeführerin
ihrerseits alles ihr Obliegende unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 9.12.1994 NJW 1995, 799, 800). Die Klägerin hätte daher ausdrücklich auch eine Verlegung des Termins beantragen müssen.
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.