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BSG, Beschluss vom 11.09.2015 - 12 KR 76/14 B
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Begriff der Divergenz Entwickeln abweichender Maßstäbe
1. Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm benannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
3. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakter Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 23.05.2014 L 1 KR 442/12 , SG Darmstadt S 10 KR 330/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2157,84 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: