Gründe:
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.7.2015 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Bayerischen LSG vom 11.11.2014 - L 5 KR 316/12 - als unzulässig verworfen: Weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch eines Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, insbesondere eines Verstoßes des LSG gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw gegen die Amtsermittlungspflicht
seien iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet worden.
Mit mehreren am 25.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tage hat die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt für eine "Rüge zum Beschluss
vom 17.07.2015" mit dem Ziel, "das Verfahren weiterzuführen" und ihr "einen aufrichtigen Anwalt beizuordnen im Rahmen von
PKH, so dass dieses Verfahren zu einem Gerechten Ende kommt". Zur Begründung wendet sie sich gegen die hohen Anforderungen
an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, macht unter mehreren Gesichtspunkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs durch das SG und LSG geltend und wendet sich gegen eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V, da sie als Studentin nicht versicherungspflichtig und die Regelung wegen Gefährdung des Existenzminimums verfassungswidrig
sei. Auch habe die Beklagte das LSG bewusst getäuscht. Am 10.9.2015 ist ein weiteres Telefax der Klägerin eingegangen.
II
1. Der Antrag der Klägerin ist als Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung
des Anhörungsrügeverfahrens iS des §
178a SGG auszulegen. Die Anhörungsrüge ist der auch gegen nicht stattgebende Beschlüsse über Beschwerden gegen die Nichtzulassung
der Revision durch ein LSG statthafter Rechtsbehelf, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens erreicht werden kann. Der PKH-Antrag
ist jedoch abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Anhörungsrügeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 auf ihre Rüge hin fortzusetzen, nicht durchdringen. Die Würdigung ihres Vorbringens und
des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs durch das BSG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Nach §
178a Abs
1 S 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr
2). Die Rüge muss nach §
178a Abs
2 S 5
SGG ua das Vorliegen der in Abs
1 S 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Die von der Klägerin zur Begründung ihres PKH-Antrags vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Vorliegen der
in §
178a Abs
1 S 1 Nr
2 SGG genannten Voraussetzungen darzulegen. Sie macht ausschließlich Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
SG und LSG geltend. Im Übrigen beharrt sie auf ihrer Rechtsauffassung zur Frage ihrer Versicherungspflicht nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V, ohne darzulegen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im angegriffenen Beschluss des Senats in entscheidungserheblicher
Weise konkret verletzt worden sein könnte. Damit kann die Anhörungsrüge jedoch nicht zulässig begründet werden.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.