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BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 KR 67/17 B
Krankenversicherung Verfahrensrüge Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten
1. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das LSG das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen hat.
3. Ein Gericht muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 29.06.2017 L 5 KR 113/15 , SG Lübeck 18.09.2015 S 33 KR 540/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: