Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, am .3.1996 geborene Klägerin befand sich zunächst in einer im Herbst
2013 beendeten, mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung (Dr. A. ). Die Klägerin ließ sich ab Dezember 2014 von dem Kieferorthopäden
Dr. B. behandeln (zunächst Symptombehandlung, kieferorthopädischer Behandlungsplan vom 22.3.2015, Änderung der Zahnstellung
mittels Eingliederung einer festen Zahnspange ab Mai 2015). Die Klägerin wandte sich an die Beklagte und bat um eine Einzelfallprüfung
weiterer Kostenübernahme (Schreiben vom 16.12.2014 und vom 16.9.2015), weil die bisherige kieferorthopädische Behandlung mangelhaft
gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung ab (Bescheid vom 22.9.2015).
Die Klägerin ist mit ihrer Klage auf Erstattung von 5134 Euro Kosten in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat
- teilweise unter Bezugnahme auf das SG-Urteil - zur Begründung ausgeführt, ein allein nach §
13 Abs
3 SGB V eröffneter Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. B. begonnen
habe, ohne die Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag abzuwarten, selbst wenn man das Schreiben vom 16.12.2014 als Leistungsantrag
ansehen wolle. Die Behandlung sei auch nicht unaufschiebbar gewesen. Der Kostenerstattungsanspruch scheitere auch am fehlenden
Naturalleistungsanspruch der Klägerin, weil die erste kieferorthopädische Behandlung (Dr. A. ) abgeschlossen gewesen sei und
sie die zweite kieferorthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen habe. Ein Anspruch ergebe sich
auch nicht aus §
13 Abs
3a S 6
SGB V (Urteil vom 5.10.2017).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Klägerin formuliert die Frage,
"ob ein einheitlicher Behandlungsvorgang gesehen werden kann."
Die Klägerin formuliert bereits keine klare, aus sich heraus verständliche Frage. Selbst wenn man ihrem Vorbringen die Rechtsfrage
entnehmen wollte, ob ein Anspruch auf eine Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung zu Lasten der KK auch nach Vollendung
des 18. Lebensjahres dann besteht, wenn der behandelnde Kieferorthopäde die zunächst vor Erreichen der Volljährigkeit begonnene
kieferorthopädische Behandlung mit einem das Behandlungsziel verfehlenden Behandlungsergebnis zu früh abgeschlossen hat, fehlt
dazu jegliches Vorbringen. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass das LSG die Empfehlung ausgesprochen habe, die Rechtsfrage
im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu klären. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine Bezugnahme auf Vorbringen in
den Vorinstanzen beachtlich ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5; Zeihe in Zeihe/Hauck,
SGG, Stand August 2017, §
160a Anm 15 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 13a mwN), ist die Bezugnahme der Klägerin auf als Anlage der Beschwerdebegründung beigefügte Schriftsätze, die das Widerspruchsverfahren
und das vorinstanzliche Vorbringen betreffen, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu begründen. Die
beigefügten Schriftsätze enthalten dazu nicht einmal ansatzweise Ausführungen.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.