Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 40/17 BH - v. 07.02.2018
Gründe:
I
Im Streit ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Übernahme von Kosten für eine Nachforderung von Energiekosten aus dem
Jahr 2011.
Der Kläger bezieht seit 2008 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
bezog er von der Beklagten ergänzend Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Den Antrag auf Übernahme von weiteren Kosten wegen einer Nachforderung von Strom- und Gaskosten lehnte die Beklagte ab
(Bescheid vom 21.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2012). Den im Jahr 2014 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte
ab (Bescheid vom 17.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 26.8.2015). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des
Sozialgerichts [SG] Gelsenkirchen vom 12.1.2017; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 31.7.2017).
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Nachzahlungsanspruch sei bei einer Antragstellung im Jahr 2014
für Forderungen aus dem Jahr 2012 wegen § 44 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - iVm § 116a SGB XII ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Einzelfall nicht. Es liegt bereits Rechtsprechung des BSG zu § 116a SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 [BGBl I 453]) vor, die das LSG auch in Bezug genommen hat (vgl BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen im Anwendungsbereich des § 44 SGB X bei steuerfinanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe
bewirken sollen, bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.