Gründe:
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Anmietung einer Wohnung.
Der Kläger ist seit dem 6.8.2008 auf Grundlage von §
63 Strafgesetzbuch (
StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erhält von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er machte bei der Beklagten ua erfolglos die Übernahme von Wohnkosten geltend (Bescheid vom 10.12.2010; Widerspruchsbescheid
vom 11.3.2011). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 2.5.2013, Urteil des
Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2017).
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im Zusammenhang mit der vom Kläger angestrebten Übernahme von Kosten einer
Unterkunft während der Zeit des Maßregelvollzugs nicht. In der Rechtsprechung des BSG ist - wie das LSG im Einzelnen ausgeführt hat - geklärt, dass zu den berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten der Unterkunft
lediglich solche Kosten gehören, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung einer Wohnung tatsächlich entstehen (vgl
nur BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 4 RdNr 16). Als Anspruchsgrundlage für Kosten für die Anmietung einer Wohnung während der Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug
kommt damit nur § 67 SGB XII in Betracht. Auch insoweit ist aber nicht erkennbar, dass der vorliegende Rechtsstreit Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Mit der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, wann im Zusammenhang mit einer Haft bzw der Unterbringung im Maßregelvollzug
Bedarfslagen im Sinne "besonderer sozialer Schwierigkeiten" (auch) durch die Kosten einer Wohnung entstehen können (zum Ganzen
BSG SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 16 ff). Das LSG hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und im Einzelnen zutreffend ausgeführt,
weshalb sich danach ein Anspruch vorliegend nicht ergibt. Es ist nicht erkennbar, dass sich insoweit - über den Einzelfall
hinaus - weitere, bislang noch ungeklärte Fragen stellen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Soweit der Kläger mit der Beantragung von PKH geltend macht, vorliegend
stelle sich auch die Frage nach der Höhe der ihm gezahlten Bekleidungsbeihilfe, liegt eine Entscheidung des LSG nicht vor,
ohne dass erkennbar wäre, dass dies verfahrensfehlerhaft wäre. In dem Schriftsatz, mit dem der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid
des SG eingelegt hat (vom 13.5.2013), hat er ausdrücklich ein Bekleidungsgeld nicht mehr geltend gemacht, sondern diesen Satzteil
wieder durchgestrichen, und in der weiteren Begründung (vom 15.6.2013) zu einem höheren Bekleidungsgeld ebenfalls keine Ausführungen
gemacht. Dem entspricht schließlich der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Antrag. Die weiteren Ansprüche
wegen der Kosten für ein Regal und ein Fahrrad hat der Kläger schließlich zuletzt nur noch in dem Verfahren L 8 SO 249/13
geltend gemacht. Es ist damit nicht erkennbar, dass das LSG insoweit den Streitgegenstand verkannt und einen vom Kläger im
Berufungsverfahren gestellten Antrag übergangen haben könnte (vgl §
123 SGG).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.