Gründe:
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Regals und eines Fahrrads.
Der Kläger ist seit dem 6.8.2008 auf Grundlage von §
63 Strafgesetzbuch (
StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erhält von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er machte bei der Beklagten neben der Übernahme von Wohnkosten für die Zeit nach seiner Entlassung auch Kosten für ein
Regal, mit der die Wohnung auszustatten sei, für ein Fahrrad, mit dem er entsprechende Wege im Nahbereich zurücklegen wolle,
sowie für ein Radio und einen Fernseher geltend; die Übernahme der Kosten hierfür lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.2.2011;
Widerspruchsbescheid vom 6.5.2011). Die Klage, die der Kläger nach Einlegung der Berufung auf die Kosten für ein Regal und
ein Fahrrad beschränkt hat, hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 3.6.2013, Urteil
des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2017).
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger angestrebten Übernahme von Kosten
für Ausstattungsgegenstände, die er erst nach der Zeit des Maßregelvollzugs nutzen möchte. Als Anspruchsgrundlage für solche
Kosten, die keinen laufenden Bedarf decken, kommen während der Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug nur §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass auch im Rahmen von § 67 SGB XII ggf vorbeugende Sozialhilfeleistungen nach § 15 SGB XII beansprucht werden können. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen
Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage
ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl BSG SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 18). Das LSG hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und im Einzelnen zutreffend ausgeführt,
weshalb sich danach ein Anspruch vorliegend nicht ergibt. Es ist nicht erkennbar, dass sich insoweit - über den Einzelfall
hinaus - weitere, bislang noch ungeklärte Fragen stellen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.