Gründe:
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Reisekosten anlässlich eines zivilgerichtlichen Verfahrens.
Der Kläger ist seit dem 6.8.2008 auf Grundlage von §
63 Strafgesetzbuch (
StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus in M /Niedersachsen untergebracht und erhält von der Beklagten laufende Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er verfolgte Schadensersatzansprüche vor dem Landgericht Köln; für das Verfahren war ihm Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt
worden ua mit der Einschränkung, dass die Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz
in M und damit nicht am Sitz des Prozessgerichts habe, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des
Klägers erstattungsfähig seien (Beschluss des Oberlandesgerichts [OLG] Köln vom 7.12.2010). Der Kläger machte bei der Beklagten
die Kosten für Fahrten zum Rechtsanwalt sowie Fahrkosten zu einem Gerichtstermin geltend. Die Beklagte teilte mit, Fahrten
zum Gerichtstermin würden übernommen werden, falls der Kläger geladen werde, persönliche Gespräche mit dem Rechtsanwalt könnten
in der Klinik stattfinden. Weitere Kosten würden nicht übernommen werden (Bescheid vom 23.3.2011; Widerspruchsbescheid vom
24.6.2011). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 4.6.2013, Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend
die Erteilung einer Zusicherung wegen der begehrten Kosten abgelehnt. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheide aus, weil es sich bei den Vorschriften über die PKH um eine abschließende Regelung handele, die auch die streitigen
Reisekosten ggf erfasse.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger angestrebten Zusicherung wegen
der Übernahme von Kosten für die Führung eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Als Anspruchsgrundlage für solche Kosten, die
keinen laufenden Bedarf decken, kommt nur § 73 SGB XII in Betracht, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist. Insoweit ist aber nicht erkennbar, dass es zur Klärung der vom Kläger
aufgeworfenen Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Kosten einer unbemittelten Partei in einem Zivilrechtsstreit
können im Grundsatz über PKH abgedeckt werden. Zutreffend hat das LSG darauf abgestellt, dass auch Reisekosten im Grundsatz
hierzu gehören können (vgl nur Geimer in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
122 RdNr 26 mwN). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat insoweit mehrfach entschieden, dass mit den vom Gesetzgeber für das
PKH-Verfahren getroffenen Vorkehrungen der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit Genüge getan ist (vgl zuletzt
BVerfG Beschluss vom 9.11.2017 - 1 BvR 2440/16 - juris RdNr 20 mwN). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, die PKH sei als spezialgesetzlich
geregelte Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege im Verhältnis zu § 27 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängernorm zu § 73 SGB XII, vorrangig und abschließend (BVerwG Buchholz 310 §
166 VwGO Nr 30). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nach dem SGB XII anderes gelten sollte. Es ist nicht erkennbar, dass sich insoweit - über den Einzelfall hinaus - weitere, bislang noch ungeklärte
Fragen stellen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.