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BSG, Beschluss vom 09.11.2010 - 8 SO 51/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Kostenerstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für die Frage, inwiefern sich ein Erstattungsanspruch überhaupt neben den gesetzlichen Regelungen aus Vertrag ergeben kann und inwieweit die Auslegung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zur Förderung von Wohngemeinschaften behinderter Menschen vom 3.1.1994 bzw des Vertrages aus dem Jahr 1994 und der Vereinbarung über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des betreuten Wohnens behinderter Menschen vom 8.11.1997 in Rheinland-Pfalz Gegenstand einer Revision sein kann). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 28.05.2010 L 1 SO 45/08 , SG Trier 07.10.2008 S 6 SO 46/07
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 181 613,81 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: