Gründe:
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der häuslichen Pflege im Wege der Überprüfung von zum Teil bislang nicht bestandskräftigen
Bescheiden nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Jahre 2005 bis 2008.
Die schwerbehinderte Klägerin (GdB von 100; Merkzeichen G, aG und H) ist pflegebedürftig und stellt ihre Pflege durch von
ihr beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher.
Die Beklagte bewilligte ua für Mai, Juni, Juli und Oktober 2005 (Bescheid vom 21.11.2005) sowie für Juli 2005 bis März 2006
(Bescheid vom 21.8.2006) sowie für Januar bis Juli 2006 (Bescheid vom 21.11.2006) Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem
7. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist bislang nicht entschieden.
Im Ergebnis eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Köln verpflichtete das SG die Beklagte (unter Änderung der Bescheide vom 12.10.2006, 15.11.2006 und 8.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 3.3.2008) zur Zahlung weiterer Leistungen für die Zeit von August 2006 bis November 2006 (Urteil vom 19.10.2011). Dieses
Urteil führte die Beklagte aus; daneben gewährte sie auch für die Zeit von Januar bis Juli 2006 sowie die Zeit von Dezember
2006 bis September 2007 weitere Leistungen (Nachzahlung von insgesamt 16 705,95 Euro). Wegen der Zeit von Oktober 2007 bis
März 2008 (Bescheid vom 14.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009) endete ein Klageverfahren vor dem SG für die Klägerin ohne Erfolg.
Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung sämtlicher Leistungsbescheide seit 2005; insoweit führte sie im Mai
2010 aus, aus ihrer Sicht stünden für den gesamten Zeitraum noch 47 286,19 Euro offen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid
vom 8.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2010).
Im Klageverfahren hiergegen hat die Klägerin im November 2012 beantragt, unter Änderung aller rechtswidrigen Bewilligungsbescheide
seit 2005 weitere 29 356,42 Euro zu zahlen. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 14.11.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 19.1.2017). Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, wegen der Zeit vom Juli 2005 bis März 2006 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin
die Bescheidung des Widerspruchs abwarten müsse. Im Grundsatz gelte das Gleiche auch wegen der übrigen Zeiten, für die bei
Stellung des Überprüfungsantrags ein Widerspruchs- bzw Klageverfahren anhängig gewesen sei. Diese Klageverfahren seien zwar
zwischenzeitlich abgeschlossen worden; hierdurch könne aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr entstehen. Ein solches "zweigleisiges"
Vorgehen würde zu einer voraussetzungslosen Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen führen. Der Zeitraum von April bis
Dezember 2008 könne nicht Gegenstand eines Zugunstenverfahrens sein, weil es zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags noch überhaupt
keinen Ausgangsbescheid gegeben habe. Zulässig sei damit nur eine Klage wegen des Zeitraums von Januar bis Juni 2005. Insoweit
sei aber unklar, auf welche Bescheide sich die Klägerin überhaupt beziehe. Im Übrigen habe sie nicht substantiiert geltend
gemacht, geschweige denn aussagekräftige Belege vorgelegt, woraus sich ein weiterer Anspruch ergeben solle.
Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden
Darlegung der Klärungsfähigkeit.
Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage,
"Inwieweit schließt ein noch anhängiges Widerspruchsverfahren oder rechtshängiges Klageverfahren gegen einen Verwaltungsakt
die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X mangels Rechtsschutzbedürfnis aus."
Jedenfalls ist wegen dieser Frage die Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur
dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Beschwerde führt insoweit lediglich aus, das LSG habe die Voraussetzungen des § 44 SGB X in der Sache ungeprüft gelassen; auf ein durchgehendes Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit habe es nicht abgestellt. Dies
genügt für die Darstellung der Klärungsfähigkeit nicht. Es hätte vorliegend zunächst genauerer Darstellungen dazu bedurft,
in welchem Verhältnis die verschiedenen Bescheide - auch diejenigen, die das LSG nicht genannt hat - zueinander stehen und
ob vor diesem Hintergrund wegen des ursprünglichen Widerspruchsverfahrens tatsächlich noch keine Entscheidung ergangen ist;
denkbar wäre auch, dass das SG über die Bescheide bereits mitentschieden bzw die Beklagte sie bei späteren Bewilligungen konkludent ersetzt hat. Die aufgeworfene
Frage stellt sich aber nur für den Fall, dass die Argumentation des LSG für den zu entscheidenden Fall überhaupt (wenn auch
ggf nur für wenige Monate) tragend war. Ebenfalls nicht dargestellt hat sie, ob die Bescheide (ggf welche) mittlerweile bestandskräftig
geworden sind. Anderenfalls könnte die aufgeworfene Frage - wie in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des 7. Senats
des BSG (BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1, RdNr 14) - auch vorliegend offenbleiben. Die Frage, ob das LSG die Rechtsprechung des BSG insoweit zutreffend umgesetzt hat, könnte die Revision dagegen nicht eröffnen. Im Übrigen stellt die Klägerin nicht im Ansatz
dar, woraus sich vorliegend ein Erfolg in der Sache ergeben sollte. Ausführungen insoweit sind vorliegend nicht deshalb entbehrlich,
weil das LSG (zumindest ergänzend) über eine Anwendung des §
153 Abs
2 SGG auf die Entscheidung des SG in der Sache in Bezug genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.