Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vermutungsregelung für Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, Einkommensberücksichtigung
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15
EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in
D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem
früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich,
der frühere Ehemann allein für den der Tochter S ... Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet
bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18
EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von
107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten
fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen
erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L ... Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls
zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003
vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt
zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich
einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches
Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am
15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als "Partner". Unter anderem
legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von
geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin
zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als "Lebensgefährtin" von Herrn L. bezeichnete
(Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid
vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L ... Mit weiterem Bescheid
vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit
der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom
Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August
2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen
erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage
ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die
Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung
des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin
bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden
der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt ... Am 16. November 2006
hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember
2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der
Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L ... Die Antragstellerin zu 1. führe keine
eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft
bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle
Unterstützung durch Herrn L ... Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin
zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt,
welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen
worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den
behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit
keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen
finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten.
Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung
auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1.
als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im
Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie
nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten
Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen
könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung,
sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten,
die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft
sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt
sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine
solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen
in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander
verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen
zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar.
Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen
kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und
die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung,
ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes
Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein.
Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten
Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens-
und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer
solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB
II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für
einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit
seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr.
3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin
zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005
werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese
aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen
Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit
mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem
Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern
aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner,
nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände
des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens.
Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der
Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach
den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine
jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei
gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller
Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich,
dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z.
B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen
als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen
Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu
zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach
Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen,
sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die
Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs
wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten
Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft
einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem
Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen
und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages
die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin
zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft
stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft
getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs
und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch
auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde,
in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch
aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung
herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen
Mietanteils aufrechnen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung
(L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Die unter Beachtung der Vorschrift des §
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174
SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 aaO. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO.). Die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 ZPO gelten entsprechend (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats;
vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die
Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem
Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in
der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern
können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar
2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig
die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten
Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene
Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 -
L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB
II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung
zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli
2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört
zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
(Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im
Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich
der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf
der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach
für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr
füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches
Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten
im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 90, 90, 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die
Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu
erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - (jeweils juris)). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen
nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt
(ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - (jeweils juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung
des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen
Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September
2003, also seit ca. 3 1/2 Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft
ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter
den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - "Versorgen" des Kindes durch "die Partner"
voraussetzt.
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer
der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - (juris) zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992
(aaO.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs
wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
mit Art.
3 Abs.
1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung
zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich
ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes"
nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht
sogar von einer "Beweislastumkehr", vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer
der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls
kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes,
BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - (jeweils juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen
sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere
Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris); vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.
Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - (juris)). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es
um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung
der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, aaO.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt
ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst
werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss
vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn
L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr
zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§
153 Abs.
2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem
Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren
Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung
mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung
(Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht
Lebensgefährtin, sondern nur "Wohngemeinschaftspartnerin" von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung
der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,
dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei
Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit
wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den
Partnern spricht.
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche
der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern
nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf
der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00
EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung.
Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
(Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie "ehebedingte Verbindlichkeiten" des Herrn L. in Form
von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB
II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder
(Hrsg.), LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung
der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen
weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen
kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht -
nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie
sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl
in Münder, aaO., Rdnr. 12 m.w.N.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der
"funktionierenden Bedarfsgemeinschaft" nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen
Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).