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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - 11 EG 4286/16
Elterngeld Ausschließlicher Wohnsitz in Äthiopien Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes Objektive Verhältnisse Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland
1. Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs 3 SGB I heranzuziehen; dabei sind gemäß § 37 Satz 1 iVm § 68 Nr 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen.
2. Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs; es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal.
3. Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 4. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen; die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus.5. Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs 3 SGB I hängt auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab.
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 1
,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB I § 68 Nr. 15
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 10.10.2016 S 5 EG 1667/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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